Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bonn — 101 C 194/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-26
Aktenzeichen: 101 C 194/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:0326.101C194.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 101. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 906, 1004; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze
Wegen des verfassungsrechtlich geschützten Anliegens, Behinderten ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen, ist im nachbarlichen Zusammenleben ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft gefordert, das indes einem Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen im Einzelfall dann nicht entgegenstehen kann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Behinderter nicht mehr hinzunehmen sind und Behandlungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft sind.
Als Störer kann auch derjenige in Anspruch genommen werden, der - ohne rechtlicher Betreuer zu sein - faktisch die Betreuung über Behinderte übernommen hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die andauernden Ruhestörungen und Lärmbelästigungen in Form von Schlägen gegen gemeinsame Hauswände und lautstarkes Randalieren in ihrem Haus, unter anderem durch die von der Beklagten betreute Tochter, zu unterlassen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Schlagwörter
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