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155 F 132/22•Amtsgericht Kerpen, 2023-02-22, 155 F 132/22
155 F 132/22Gericht erster Instanz22.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-22
Aktenzeichen: 155 F 132/22
ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2023:0222.155F132.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiensachen
Darüber hinaus wird den Kindeseltern die elterliche Sorge für das verfahrensbetroffene Kind Y., geboren am 00.00.0000, auch in den Teilbereichen Antragstellung nach dem SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auch insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. S. M. angeordnet.
Gerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
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