Amtsgericht Kerpen, 2022-05-04, 151 F 63/21

151 F 63/21Gericht erster Instanz04.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Kerpen — 151 F 63/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-04

Aktenzeichen: 151 F 63/21

ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2022:0504.151F63.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiensachen

Tenor

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts J. vom

00.00.0000, Az. N01, wird für unzulässig erklärt.

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung

des unter Nr. 1 genannten Vollstreckungstitels an den Antragsteller

herauszugeben.

  1. Der Widerantrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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