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151 F 129/19•Amtsgericht Kerpen, 2021-05-17, 151 F 129/19
151 F 129/19Gericht erster Instanz17.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-17
Aktenzeichen: 151 F 129/19
ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2021:0517.151F129.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familienabteilung
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Z (Vers. Nr. 00 000000 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,7495 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 000 bei der Deutschen Rentenversicherung F, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der
E Beteiligungs GmbH (Vers. Nr. 00000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in
Höhe von 8.238,25 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Versorgungsordnung zum Versorgungsversprechen VV 2, Ordnung über die interne und externe Teilung von Direktzusagen, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die E Beteiligungs GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der
C Versorgungskasse VVaG (Vers. Nr. 00000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.140,68 Euro nach Maßgabe Satzung der C Versorgungskasse VVaG in der Fassung vom September 2017, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der
J Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 0000000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.229,05 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Internen Teilungsordnung, Stand: 14.01.2013, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die J Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung F (Vers. Nr. 00 000000 000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27,3536 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Z, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B Deutschland GmbH (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Teilungsregelgung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die B Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B.Deutschland GmbH (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.335,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe Teilungsregelgung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die B.Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Pensionskasse M VVaG (Vers. Nr. 000000/0000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.060,98 Euro nach Maßgabe § 2 Nr. 3 Satzung; § 29 AVB sowie die Teilungsordnung vom 29.06.2016, bezogen auf den 31. 07. 2019, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. 0000000) findet nicht statt.
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