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68 XIV(B) 13/20•Amtsgericht Kerpen, 2020-12-02, 68 XIV(B) 13/20
68 XIV(B) 13/20Gericht erster Instanz02.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 68 XIV(B) 13/20
ECLI: ECLI:DE:AGBM3:2020:1202.68XIV.B13.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Freiheits- und Unterbringungssachen
Gegen die Betroffene wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62b Abs. 1 AufenthG der Ausreisegewahrsam angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Gewahrsam dauert bis zur möglichen Abschiebung der Betroffenen, längstens jedoch bis zum 00.00.0000 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
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