Mother’s contact rights with the children

32 F 83/97Gericht erster Instanz12.06.1997FamilienrechtGutgeheissen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Brühl District Court granted the applicant, the mother of T and B, contact with the children every other Saturday from 10:00 to 19:00, starting on 28 June 1997. If the mother or either child is unable to attend, notice must be given by the preceding Wednesday evening where possible; the missed contact takes place the following Sunday at the same time. The order also sets out arrangements for collection, return, and telephone availability. Separately, the mother was granted contact from the morning of 5 July until the evening of 25 July 1997, covering the first half of the summer holidays.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Brühl — 32 F 83/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-12

Aktenzeichen: 32 F 83/97

ECLI: ECLI:DE:AGBM2:1997:0612.32F83.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 32

Tenor

I.

Die Antragstellerin hat ein Umgangsrecht mit den Kindern T, geboren am 00, und B, geboren am 00, an jedem zweiten Sonnabend, beginnend mit dem 28.06.1997, in der Zeit von morgens 10:00 Uhr bis abends 19:00 Uhr. Eine Verhinderung der Mutter oder eines oder beider Kinder ist, soweit möglich, bis spätestens den vorhergehenden Mittwoch, 20:00Uhr, der anderen Seite schriftlich, im Notfall telefonisch mitzuteilen.

Im Falle der Verhinderung besteht das Umgangsrecht der Antragstellerin am darauffolgenden Sonntag in der gleichen Zeit. Die Antragstellerin hat die Kinder, soweit sie die Wege nicht selbständig zurücklegen, jeweils pünktlich an der Haustür des Antragsgegners abzuholen und wieder pünktlich dorthin zurückzubringen. Gehen die Kinder allein, sind sie jeweils so rechtzeitig loszuschicken, dass sie pünktlich zu den genannten Zeiten am jeweiligen Zielort eintreffen

Der Antragsgegner hat sich zum Zeitpunkt der Abholung und Rückkehr der Kinder für eventuelle Rückfragen bereitzuhalten. Gehen die Kinder den Weg alleine, hat der Antragsgegner bis jeweils 20 Minuten nach Weggang der Kinder bzw. nach Rückkehr der Kinder telefonisch erreichbar zu sein.

II.

Die Antragstellerin hat weiter in der Zeit von, Samstag den 05.07.1997, 8:00 Uhr, bis Freitag, den 25.07.1997, 20:00 Uhr (erste Hälfte der Sommerferien) ein Umgangsrecht mit den Kindern T und B.

Schlagwörter

parental contactvisitation schedulesummer holidayschild arrangements

The mother may have contact with the children every other Saturday from 10:00 to 19:00, beginning 28 June 1997, subject to the stated notice, transportation, and availability arrangements.

The mother may have contact from 8:00 on 5 July 1997 until 20:00 on 25 July 1997.

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