Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Beckum — 100 Lw 21/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-12
Aktenzeichen: 100 Lw 21/19
ECLI: ECLI:DE:AGBE:2019:0612.100LW21.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: HöfeO § 2; HöfeVfO § 7
Leitsätze
-
Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine land-wirtschaftsfremde Nutzung.
-
Die Nutzung einer Parzelle allein zur Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit der Parzelle entfallen.
-
Der Wille des Eigentümers, das Grundstück (oder den betroffenen Grundstücksteil) nur vorübergehend landwirtschaftsfremd zu nutzen, ermöglicht die Feststellung einer nur zeitweiligen Fremdnutzung nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände völlig offen ist, in welcher Weise das Grundstück später genutzt wird. Sein Wille verliert für die Prüfung an Gewicht, wenn die Entscheidung über die spätere Nutzung aufgrund seiner persönlichen Situation und der Dauer der Fremdnutzung ohnehin nicht von ihm, sondern von einem Hofnachfolger getroffen werden wird.
Tenor
Das Landwirtschaftsgericht wird nach Ablauf der Beschwerdefrist das Grundbuchamt ersuchen, die Parzelle Flur ___ Flurstück ___ von dem Grundstück eingetragen im Grundbuch Amtsgericht Beckum Gemarkung ___ Blatt _ abzuschreiben.
Im Falle eines innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Antrags des Hofeigentümers gemäß § 11 Abs. 1 lit. c) HöfeVfO wird das Gericht das Ergebnis des Feststellungsverfahrens abwarten.
Schlagwörter
farm statusagricultural landwind energynon-agricultural usetemporary useland registration