Amtsgericht Ahaus, 2021-05-18, 12 F 235/13

12 F 235/13Gericht erster Instanz18.05.2021

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Ahaus — 12 F 235/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-18

Aktenzeichen: 12 F 235/13

ECLI: ECLI:DE:AGAH:2021:0518.12F235.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Der minderjährige B1, geboren am 00.00.2004 in U, wird von Herrn L, …(Anschrift entfernt), als Kind angenommen.

Das Kind erlangt gemäß §§ 1766a, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der nichtehelichen PartnerL, geboren am 00.00.1969 und B2, geboren am 00.00.1971.

Das Kind erhält gemäß § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB den Geburtsnamen B-L, weil dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).

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