Amtsgericht Ahaus, 2021-01-25, 6 M 1988/20

6 M 1988/20Gericht erster Instanz25.01.2021

Regest

Die vom vollstreckbaren Tabellenauszug erfassten Forderungen können aus dem früheren Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Ahaus — 6 M 1988/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-25

Aktenzeichen: 6 M 1988/20

ECLI: ECLI:DE:AGAH:2021:0125.6M1988.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: § 766 Abs. 2 ZPO; § 201 InsO

Leitsätze

Die vom vollstreckbaren Tabellenauszug erfassten Forderungen können aus dem früheren Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckt werden.

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.11.2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden der Gläubigerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

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