Amtsgericht Eschweiler, 2021-03-08, 25 C 165/20

25 C 165/20Gericht erster Instanz08.03.2021

Regest

Von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sind Mieter und Vermieter gleichermaßen betroffen. Für die Tatsache, dass hierdurch absolut weniger Wohnungen zur Verfügung stünden, gibt es keine Anhaltspunkte. Spätestens ab dem Abschluss eines Räumungsvergleichs ist der Mieter verpflichtet, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, wobei er sich bei der Suche grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken darf.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Eschweiler — 25 C 165/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: 25 C 165/20

ECLI: ECLI:DE:AGAC2:2021:0308.25C165.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 25

Normen: ZPO § 721 Abs. 1; ZPO § 794a

Leitsätze

Von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sind Mieter und Vermieter gleichermaßen betroffen. Für die Tatsache, dass hierdurch absolut weniger Wohnungen zur Verfügung stünden, gibt es keine Anhaltspunkte.

Spätestens ab dem Abschluss eines Räumungsvergleichs ist der Mieter verpflichtet, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen, wobei er sich bei der Suche grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken darf.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist vom XX.YY.ZZZ wird kostenpflichtig abgelehnt.

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