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107 C 521/20•Amtsgericht Aachen, 2021-09-30, 107 C 521/20
107 C 521/20Gericht erster Instanz30.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 107 C 521/20
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2021:0930.107C521.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten S & Z in D in Höhe von 132,60 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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