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4 W 80/09•OLG Celle, 2009-05-27, 4 W 80/09
Entscheidungsdatum: 2009-05-27
Aktenzeichen: 4 W 80/09
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2009:0527.4W80.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 41693
Tenor: 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe1Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
2Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss. Dem Antragsteller konnte hiernach Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtigkeitsklage nicht bewilligt werden, weil deren Voraussetzungen entsprechend der Vorschrift des § 579 ZPO ersichtlich nicht erfüllt sind, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers vom 17. Mai 2009.
3Die sofortige Beschwerde musste deshalb mit der Kostenfolge gemäß § 125 Abs. 4 ZPO i.V.m. KV Nr. 1811 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückgewiesen werden.
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