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74 IN 315/05•AG Göttingen, 2006-06-23, 74 IN 315/05
74 IN 315/05Gericht erster Instanz23.06.2006
Entscheidungsdatum: 2006-06-23
Aktenzeichen: 74 IN 315/05
ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2006:0623.74IN315.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 45017
Tenor: 1. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens nach Erledigung in der Hauptsache trägt 3. Der Gegenstandswert wird auf bis zu EURO 10 000,00 festgesetzt.
Gründe1Durch Antrag vom 18./19.08.2005 hat die Antragstellerin nach erfolgloser Kontopfändung vom 08.06.2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners beantragt.
2Das Gericht hat Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
3Die Antragstellerin hat das Insolvenzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten mitgeteilt hat, dass der Schuldner seinen Wohnsitz bereits am 01.08.2005 nach A...(Insolvenzgericht ...) verlegt hat.
4Gemäß § 91a ZPO hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
5Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen nach dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Der Antragsgegner hat zunächst keine Auskünfte erteilt. Erst im Abschlussgutachten konnte der Sachverständige darauf hinweisen, dass das Insolvenzgericht Göttingen nicht zuständig ist. Daraufhin hat die Antragstellerin innerhalb von einer Woche nach Hinweis des Gerichtes das Verfahren für erledigt erklärt.
6Die Entscheidung hinsichtlich des Gegenstandswertes beruht auf §§ 4 InsO, 58 GKG. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung.
Schmerbach
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