ArbG Oldenburg, 2025-02-04, 5 Ca 370/24

5 Ca 370/24Arbeitsgericht04.02.2025

Gesamter Gesetzestext

ArbG Oldenburg — 2025-02-04 — 5 Ca 370/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-04

Aktenzeichen: 5 Ca 370/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2025:0204.5Ca370.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33357

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagten wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 eine Entschädigung in Höhe von EUR 510,00 brutto für den Dienstwagen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen. 2. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt. 4. 4.Der Streitwert wird auf 2.550,00 € festgesetzt. 5. 5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens des Klägers nach erfolgter Freistellung während der laufenden Kündigungsfrist.

Der Kläger war seit dem 01.01.2022 bei der Beklagten als Gebietsleiter tätig. Grundlage hierfür ist der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 01.09.2021/11.09.2021.

Zusätzlich schlossen die Parteien einen Dienstwagenvertrag gleichen Datums ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 30.11.2024. Nach Zugang der Kündigung des Klägers wurde dieser von der Beklagten einseitig mit Schreiben vom 31.05.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den zur Verfügung gestellten Dienstwagen bis zum 30.06.2024 an die Beklagte herauszugeben. Diese Schreiben wurden am 31.05.2024 von der Beklagten abgesandt. Auf diese Aufforderung gab der Kläger den Dienstwagen an die Beklagte heraus. Die Beklagte zahlte an den Kläger keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Bei dem Dienstwagen handelte es sich um das einzige, dem Kläger zur Verfügung stehende Fahrzeug.

Unter "§ 8 Dienstwagen" im Arbeitsvertrag der Parteien wurde Folgendes vereinbart:

"(1) Die Arbeitgeberin stellt dem Arbeitnehmer während seiner aktiven Tätigkeit einen Dienstwagen bis zu einem Bruttolistenpreis (inkl. Zubehör) von 51.000,00 € zur Verfügung, den er auch zu privaten Zwecken benutzen darf. Auf den geldwerten Vorteil entfallende Steuern und Sozialversicherungsabgaben trägt der Arbeitnehmer.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus einem Dienstwagenvertrag."

Unter "§ 20 Freistellung von der Arbeitspflicht" sieht der Arbeitsvertrag Folgendes vor:

"Die Arbeitgeberin Ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung - gleich von welcher Seite - unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen Die Freistellung erfolgt bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung auf den Erholungsurlaub und sodann auf etwaige Zeitguthaben, soweit dem nicht die Arbeitsunfähigkeit oder sonstige schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen Während der Dauer der Freistellung hat der Arbeitnehmer Tätigkeiten für und als Wettbewerber zu unterlassen Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, unaufgefordert darüber Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Hohe er einen Zwischenverdienst in der Zeit der Freistellung erzielt hat Solcher Zwischenverdienst ist auch bei unwiderruflicher Freistellung auf Vergütungsanspruche des Arbeitnehmers anzurechnen."

Der Dienstwagenvertrag wiederum enthält unter "§ 2 Umfang der Nutzung" folgende Bestimmungen:

"(1) Der Pkw darf für dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer benutzt werden.

(2) Privatfahrten im Inland und im europäischen Ausland sind dem Arbeitnehmer gestattet. Privatfahrten außerhalb von Europa bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Arbeitgeberin. Die Nutzung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gilt im Hinblick auf die Haftungsregeln als dienstliche Nutzung.

(3) Sowohl die Erlaubnis der dienstlichen als auch der privaten Nutzung kann durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere wenn

a. dem Arbeitnehmer die Fahrerlaubnis bzw. der Führerschein für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen bzw. eingezogen wurde;

b. ein Dienstwagen aufgrund von geänderten arbeitsvertraglichen Aufgaben des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich ist. Hält der Arbeitnehmer die den Arbeitsbereich verändernde Weisung der Arbeitgeberin für rechtswidrig und/oder führt er eine gerichtliche Klärung herbei, steht dies der Herausgabepflicht nicht entgegen;

c. der Arbeitnehmer wiederholt trotz Ermahnung gegen den Dienstwagenvertrag verstoßen hat oder den Dienstwagen so behandelt hat, dass der Restwert erheblich gefährdet ist;

d. der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit über die Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus an der Arbeitsleistung gehindert ist;

e. der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird;

f. das Arbeitsverhältnis ruht, ohne dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. z B während einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs;

g. und der geldwerte Vorteil des Dienstwagens weniger als 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmacht. Eine Entschädigung für den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit erfolgt in diesen Fällen nicht."

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Entzugs des Dienstwagens zusteht, da die Freistellungsregelung im Arbeitsvertrag sowie die Widerrufsklausel in der Dienstwagenregelung unwirksam seien. Zudem habe die Beklagte bei Ausübung des Widerrufsrechts nicht hinreichend billiges Ermessen gewahrt.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2024 eine Entschädigung in Höhe von EUR 510,00 brutto für den Dienstwagen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen;
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2024 eine Entschädigung in Höhe von EUR 510,00 brutto für den Dienstwagen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen;
  3. 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2024 eine Entschädigung in Höhe von 510,00 € brutto für den Dienstwagen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen;
  4. 4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 eine Entschädigung in Höhe von 510,00 € brutto für den Dienstwagen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen;
  5. 5.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2024 eine Entschädigung in Höhe von 510,00 € brutto für den Dienstwagen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerruf der Zurverfügungstellung dies Dienstwagens rechtmäßig erfolgt sei.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeA.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Es besteht kein Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachte Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Dienstwagen für die Monate August, September, Oktober und November 2024. Ein solcher Anspruch des Klägers besteht nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 283 Satz 1 BGB.

Die Beklagte hat mit dem Entzug des Dienstwagens für diese Monate bereits keine Pflichtverletzung begangen, auf welche sich ein derartiger Anspruch auf Nutzungsentschädigung stützen ließe. Die Beklagte war aufgrund der vertraglichen Regelungen grundsätzlich dazu berechtigt, dem Kläger während der Dauer der Freistellung die Möglichkeit zu entziehen, das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen.

Die Widerrufsklausel hält einer Inhaltskontrolle stand. § 2 Abs. 3 lit. e. des Dienstwagenvertrages, wonach sich die Beklagte vorbehalten hat, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, ist wirksam.

a.

Bei der Dienstwagenregelung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte diese vorformulierten Vertragsbedingungen einer Mehrzahl von Arbeitnehmern gestellt hat. Es liegt auch eine Abweichung von Rechtsvorschriften nach § 307 Abs. 3 BGB vor. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Diese Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht geändert, denn ohne den Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber nach § 611a Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 14f. zitiert nach juris).

b.

Der Widerrufsvorbehalt ist in formeller Hinsicht wirksam.

Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 16 zitiert nach juris).

Diesen Anforderungen wird der von der Beklagten gestellte Widerrufsvorbehalt gerecht. Die Beklagte benennt in § 2 Abs. 3 lit. a. bis f. konkrete Gründe, die einen sachlichen Grund für den Widerruf der Dienstwagennutzung darstellen können. Damit ist hinreichend sichergestellt, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung des Dienstwagens widerrufen werden kann.

Die Widerrufsregelung ist auch nicht deshalb intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nicht unter einer gesonderten Überschrift im Dienstwagenvertrag enthalten ist. Die Widerrufsregelung ist keineswegs unter dem Titel "Umfang der Benutzung" versteckt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer auch an dieser Stelle mit einer entsprechenden Widerrufsregelung rechnen, da das ausgeübte Widerrufsrecht das Recht auf Benutzung des Dienstwagens beendet und damit zugleich zum Umfang der Benutzung gehört. Es ist nicht erforderlich, dass die Widerrufsregelung ausdrücklich unter einer gleichlautenden Überschrift im Dienstwagenvertrag enthalten ist. Ausreichend ist, dass sie in einem sachlichen Zusammenhang zur gewählten Überschrift steht. Das ist vorliegend der Fall. Die entsprechende Regelung ist auch nicht in textlicher Hinsicht versteckt worden. Sie ist in identischer Weise zum Rest des Vertrages abgefasst und ist auch durch die gesonderte Aufzählung der einzelnen Widerrufsgründe und den Umfang der Regelung kaum zu übersehen.

Es ist auch keineswegs so, dass der Hinweis im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Folgen für den Arbeitnehmer unter lit. g. der Widerrufsregelung versteckt ist. Vielmehr ist es inhaltlich nachvollziehbar, dass diese als Widerrufsvoraussetzung gleichsam mit den Widerrufsgründen aufgezählt wird. Dass der Hinweis auf die wirtschaftlichen Folgen im Zusammenhang mit der 25%-Regelung erfolgt, erscheint nicht intransparent, da sich beide Aspekte auf die wirtschaftliche Bedeutung des Dienstwagens für den Arbeitnehmer beziehen.

c.

Der Widerrufsvorbehalt ist auch in materieller Hinsicht unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 308 Nr. 4 BGB wirksam.

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist zumutbar. Der Arbeitnehmer muss bis zum Kündigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere entfallen Dienstfahrten mit dem Pkw. Eine solche Widerrufsklausel verknüpft die dienstliche und private Nutzung sachgerecht (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 17 zitiert nach juris). Hierbei ist auch unschädlich, dass in der Widerrufsklausel nicht ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass es sich um eine wirksame Freistellung handeln muss, da im Falle der Unwirksamkeit der Freistellungserklärung bereits keine Freistellung im eigentlichen Sinne vorliegt. Insofern ist auch unschädlich, dass in der Klausel nicht explizit auf die Freistellung nach erfolgter Kündigung Bezug genommen wird. Es ist offenkundig, dass hier gerade eine solche Freistellung erfasst wird. Soweit der Kläger sich hier sodann darauf beruft, dass die Klausel nicht hinreichend nach dem Grund der Freistellung differenziert, ist dem nicht zu folgen.

Die Klausel selbst müsste auch keine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist enthalten. Vielmehr ist die Einräumung einer Auslauffrist bei der Ausübungskontrolle in Betracht zu ziehen (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 18 zitiert nach juris). Allerdings weist die vorliegende Klausel ohnehin eine Widerrufsfrist von einem Monat auf.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Klausel ausdrücklich benennt, dass der Widerruf für den Arbeitnehmer auch zumutbar sein muss. Es ist zwar zutreffend, dass ein Widerruf nur erfolgen darf, sofern der Widerruf dem Arbeitnehmer zumutbar ist, allerdings ist nicht Voraussetzung, dass dies ausdrücklich in der Klausel benannt wird. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung. In der der Entscheidung des LAG Niedersachsen (LAG Niedersachen, Urteil vom 28.03.2018 - 13 Sa 304/17) zugrundeliegenden Widerrufsgestaltung war die Zumutbarkeit zwar ausdrücklich benannt, das LAG hat aber in keiner Weise festgestellt, dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung für eine derartige Klausel ist. Vielmehr hat das LAG festgestellt, dass hierbei lediglich der Wortlaut des § 308 Nr. 4 BGB wiederholt werde, sich aber konkret aus der Gestaltung der Widerrufsklausel im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf erfolgen kann, die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer ergeben muss. So hat auch das BAG in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BAG, Urteil vom 24.01.2017 - 1 AZR 772/14) die Wirksamkeit des dort vereinbarten Widerrufsvorbehalts festgestellt. Auch dieser enthielt jedoch keine ausdrückliche Klarstellung, dass der Widerruf dem Arbeitnehmer zumutbar sein muss, sondern lautete lediglich "Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Leistung im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen". Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Widerrufsvorbehalt die Beklagte auch zum Widerruf aus Gründen berechtigt, die dem Kläger nicht zumutbar sind, wie dies vom Kläger vorgetragen wird.

Zudem knüpft der Widerrufsvorbehalt die Möglichkeit zum Widerruf der Dienstwagennutzung nach § 2 Abs. 3 lit. g. des Dienstwagenvertrages ausdrücklich daran, dass der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung weniger als 25% der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmacht. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Widerruf eines Vergütungsbestandteils für den Arbeitnehmer auch grundsätzlich zumutbar, wenn er wie in der Klausel vorgesehen weniger als 25% des Gesamtverdienstes des Arbeitnehmers ausmacht (BAG, Urteil vom 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 20 zitiert nach juris).

Das vereinbarte Widerrufsrecht wurde für die Monate August, September, Oktober und November 2024 auch wirksam durch die Beklagte ausgeübt. Im Hinblick auf den Monat Juli 2024 ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die im Widerrufsvorbehalt vereinbarte Monatsfrist gewahrt hat.

a.

Die Beklagte hat den Widerruf der Dienstwagennutzung erklärt. Ein solcher Widerruf ist bereits darin zu sehen, dass die Beklagte am 31.05.2024 gemeinsam mit der erklärten Freistellung den Kläger zur Herausgabe des Dienstwagens bis zum 30.06.2024 aufgefordert hat. Hierin ist jedenfalls ein konkludenter Widerruf der Dienstwagennutzung zu sehen. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist im Übrigen auch darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten den Kläger nochmals mit Schreiben vom 19.06.2024 zur Herausgabe des Dienstwagens zum 30.06.2024 aufgefordert hat.

b.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Dienstwagennutzung sind erfüllt.

Nach § 2 Abs. 3 lit. e. und g. kann die Beklagte die Dienstwagennutzung widerrufen, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist und der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung weniger als 25% der Gesamtvergütung beträgt. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Kläger war wirksam von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung aufgrund von § 20 Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages freigestellt.

a)

Die Freistellungsreglung ist wirksam. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Vereinbarung eines Rechts zur Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aus Sicht der Kammer zulässig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2024 - 5 GLa 2/24 - Rn. 35 zitiert nach juris; LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15 - Rn. 52 f. zitiert nach juris; LAG H. Urt. v. 22.10.2008 - 5 SaGa 5/08). Der Gegenauffassung, wonach ein besonderes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers erforderlich ist, dass auch in der arbeitsvertraglichen Freistellungsklausel zum Ausdruck kommen muss, wird nicht gefolgt (LAG H. Urt. v. 24.7.2013 - 5 SaGa 1/13, BeckRS 2013, 73628; LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15 - Rn. 53 zitiert nach juris). Auch das BAG hat in seiner Entscheidung über den Widerruf der Dienstwagennutzung bei Freistellung des Arbeitnehmers aufgrund der folgenden Freistellungsklausel "Im Falle einer Kündigung ist R berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bezüge freizustellen." Diese Freistellungsregelung an sich jedenfalls nicht beanstandet (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10 - zitiert nach juris).

b)

Die Freistellung des Klägers entsprach auch billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB. Das gekündigte Arbeitsverhältnis befand sich nach Ausspruch der Kündigung lediglich noch in Abwicklung und zudem handelte es sich bei der Freistellung um einen begrenzten Zeitraum, der durch das Auslaufen der Kündigungsfrist begrenzt war. Auch im Hinblick auf dem Umstand, dass der Kläger bei der Beklagten als Gebietsleiter eingestellt wurde, überwiegt das Interesse der Beklagten den Kläger nach Ausspruch der Kündigung nicht länger mit dieser Position zu beschäftigen und nach außen in dieser Funktion auftreten zu lassen.

Der geldwerte Vorteil der Nutzung des Dienstwagens hat auch weniger als 25% des Gesamtverdienstes des Klägers betragen. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zuletzt gezahlten monatlichen Bruttovergütung von 4.372,17 € brutto und unter einer Zugrundlegung des als Nutzungsentschädigung geltend gemachten geldwerten Vorteils in Höhe von 510,00 € brutto - der 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs von 51.000,00 € beträgt - ergibt sich, dass dieser lediglich 12% der Gesamtvergütung ausmacht.

Die Beklagte kann ihr Widerrufsrecht nach der vertraglichen Regelung nur mit einer Frist von einem Monat ausüben. Im Hinblick auf die erfolgte Freistellung und das erstmalige Herausgabeverlangen hat die Beklagte nicht hinreichend nachvollziehbar machen können, dass hierdurch die Monatsfrist bis zum 30.06.2024 gewahrt worden ist. Die Beklagte hat hierzu selbst vorgetragen, dass sie die Schreiben erst am 31.05.2024 an den Kläger versandt habe. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einmonatige Widerrufsfrist gewahrt worden ist. Dies führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Widerrufs, sondern ist dahingehend auszulegen, dass ein Widerruf zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen soll.

c.

Die Ausübung des Widerrufsrechts und das Herausgabeverlangen der Beklagten bereits zu Beginn oder Mitte des Monats Juli 2024 entspricht allerdings nicht billigem Ermessen. Der Widerruf konnte daher erst zum 31.07.2024 wirksam erfolgen.

Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gem. § 315 BGB, denn die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 22 zitiert nach juris).

Ein Widerruf zur Monatsmitte hätte zur Folge, dass der Kläger aufgrund der steuerlichen Lage dazu verpflichtet wäre, die private Nutzung für den gesamten Monat zu versteuern, obwohl ihm nicht für den gesamten Monat die Nutzung des Dienstwagens eingeräumt würde (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 23 zitiert nach juris). Ein Widerruf der Dienstwagennutzung zum 31.07.2024 entspräche hingegen billigem Ermessen, sodass unter Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsentschädigung für die Monate August, September, Oktober und November 2024 nicht mehr geschuldet ist.

Auch im Übrigen entsprach der Widerruf zur Dienstwagennutzung zum 31.07.2024 billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB. Der Kläger erbringt aufgrund der Freistellung nicht länger die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, zu deren Erfüllung ihm der Dienstwagen mit eingeräumter Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden ist. Damit besteht hier ein überwiegendes Interesse der Beklagten an einer Herausgabe des Dienstwagens. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich nach Angaben des Klägers um dessen einziges Fahrzeug handele. Diesem Umstand wird durch die vertraglich vereinbarte Widerrufsfrist von einem Monat hinreichend Rechnung getragen. Danach hätte der Kläger ausreichend Zeit gehabt, um sich um ein Ersatzfahrzeug zu bemühen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einem wirksamen Widerruf erst zum 31.07.2024 auszugehen ist.

Ist das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers zulässig, ist keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen. Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalvergütung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile (NZA 2012, 616 [BAG 21.03.2012 - 5 AZR 651/10] Rn. 20), sodass für die Monate August, September, Oktober und November 2024 keine Nutzungsentschädigung seitens der Beklagten geschuldet ist.

II.

Dem Kläger steht entsprechend der vorstehenden Ausführungen allerdings für den Monat Juli 2024 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 510,00 € brutto nach §§ § 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB zu.

Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht hinreichend ersichtlich, dass sie ihr Widerrufsrecht so rechtzeitig ausgeübt hat, dass die im Dienstwagenvertrag vereinbarte Monatsfrist bei einer Herausgabe des Dienstwagens am 30.06.2024 gewahrt wurde. Da ein Widerruf und ein Herausgabeverlangen im laufenden Monat nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entspräche, war ein wirksamer Widerruf frühestens zum 31.07.2024 möglich, sodass für den Monat Juli 2024 der Entzug des Dienstwagens unrechtmäßig erfolgte.

Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 I BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 I 1 i. V. mit § 283 S. 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Dieser ist entsprechend mit dem geldwerten Vorteil und damit mit 1% des Bruttolistenpreises des Dienstwagens anzusetzen. (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 651/10 - Rn. 26 zitiert nach juris). Die Beklagte ist daher zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 510,00 € brutto verpflichtet.

III.

Der Anspruch auf Verzinsung der Nutzungsausfallentschädigung für den Monat Juli 2024 ab dem 01.08.2024 folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Nutzungsausfallentschädigung war jedenfalls mit Ablauf des Monats Juli 2024 zur Zahlung fällig. Eine diesbezügliche Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.06.2024 die Zahlung eines Schadenersatzes bzw. einer Nutzungsausfallentschädigung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

C.

Der Streitwert war nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO auf 2.550,00 € festzusetzen. Zugrunde zu legen war die Höhe der mit der Klage geltend gemachten Forderung.

D.

Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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