LAG Niedersachsen, 2026-05-11, 15 SLa 1104/25 B

15 SLa 1104/25 BArbeitsgericht11.05.2026

Gesamter Gesetzestext

LAG Niedersachsen — 2026-05-11 — 15 SLa 1104/25 B — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: 15 SLa 1104/25 B

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0511.15SLa1104.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16847

Tenor

Tenor: Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.10.2025 - 13 Ca 143/25 B - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um Versorgungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten mit Dienstvertrag vom 22.04.1985 als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Im Jahr 2000 gründete die Beklagte die X GmbH (im weiteren GmbH) und lagerte ihre IT-Abteilungen auf sie aus.

Unter dem 15.10.2001 schlossen die Beklagte, die GmbH und der Kläger einen dreiseitigen Vertrag, der auszugsweise lautete:

"2. Auf seinen Antrag vom 17.10.2001 beurlaubt die X den Arbeitnehmer ab 01.11.2001 bis zur Beendigung seines unter Abschnitt II Nr. 3 genannten Dienstverhältnisses nach § 86 Absatz 2 BBG i.V.m. § 13 Absatz 2 SUrlV bzw. nach den entsprechenden Landesregelungen unter Wegfall der Besoldung, ausgenommen dem Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Während dieser Zeit ruht insoweit sein bisheriges Dienstverhältnis mit der X.

(...)

  1. Die X erfüllt die Versorgungsansprüche nach den beamten- und versorgungsrechtlichen Vorschriften. Für die Zeit der Beurlaubung und der gleichzeitigen Beschäftigung in der GmbH erkennt die X die Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG an.

  2. Die X erstreckt die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf die Beschäftigung in der GmbH. Die X beantragt einen Gewährleistungsbescheid bei der für die Erteilung zuständigen oberen Verwaltungsbehörde nach § 5 Absatz 1 Satz 2 SGB VI und unterrichtet den Arbeitnehmer über deren Entscheidung.

(...)

Abschnitt II.

  1. Die GmbH übernimmt für den Arbeitnehmer einen an die X abzuführenden Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines örtlichen Sonderzuschlags und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung. Soweit sich hierdurch wider Erwarten steuerliche Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben sollten, wird die GmbH diese ausgleichen."

Wegen des weiteren Wortlauts des dreiseitigen Vertrages wird auf Bl. 14 - 16 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Ebenfalls unter dem 15.10.2021 schlossen der Kläger und die GmbH einen Vertrag, nach dem der Kläger ab dem 01.11.2021 bei der GmbH als Mitarbeiter "Strategische IT-Planung/Stabsfunktionen" eintrat. Ziffer 7 des Vertrages lautete:

"Die GmbH gewährt dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung 2001"

Wegen des weiteren Wortlauts des Vertrages wird auf Bl. 17 - 19 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.

Die Versorgungsordnung 2001 der GmbH (VO 2001) lautet auszugsweise:

"8. Begrenzung der Leistung für DO-Angestellte

Bei beurlaubten DO-Angestellten ist die Summe der Versorgungsleistungen nach der VO 2001 einerseits und dem Ruhegehalt nach dem BeamtVG im Zusammenhang mit einem ruhenden Dienstverhältnis zu einer an der Firma beteiligten Berufsgenossenschaft ande rerseits auf den Betrag begrenzt, der sich bei Eintritt eines Versorgungsfalles als Ruhege halt nach dem BeamtVG ohne die Beurlaubung hätte ergeben können (Obergrenze). Übersteigt die Summe der o. g. Versorgungsleistungen die Obergrenze, wird die Versor gungsleistung nach der VO 2001 entsprechend gekürzt."

Wegen des weiteren Wortlauts der VO 2001 wird auf Bl. 24 - 43 d. A. Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 21.05.2015 (Bl. 119 d. A.) erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach der Anrechnung der Altersrente von der GmbH auf die Versorgung. Mit E-Mail vom 28.05.2015 (Bl. 120 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit die von der GmbH finanzierte Betriebsrente sei von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge ausgenommen, dies sei mi Genehmigungsverfahren vom Bundesversicherungsamt genehmigt worden.

Die Tätigkeit des Klägers bei der GmbH endete mit dem 31.07.2017. Am 01.08.2021 trat der Kläger in den Ruhestand und bezieht seitdem Versorgungsleistungen nach dem BeamtVG. Mit Schreiben vom 16.07.2021 erkannte die Beklagte die bei der GmbH während der Beurlaubung zurückgelegte Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit an und setzte das Ruhegehalt in Höhe von 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge fest.

Auf eine Klage des Klägers zu dem Aktenzeichen 8 Ca 66/24 verurteilte das Arbeitsgericht Hannover die GmbH zur Zahlung einer Betriebsrente nach der VO 2001. Das Urteil wurde durch Zurücknahme der Berufung am 18.12.2024 rechtskräftig. Die GmbH zahlte die Betriebsrente für die Zeit ab dem 01.08.2021 nach und zahlt sie seitdem fortlaufend.

Die von der Beklagten anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Beamtenversorgung sehen seit dem 02.02.2018 vor, dass die Beamtenversorgung zu kürzen ist, wenn für die gleichen Dienstzeiten betriebliche Altersversorgung gewährt würde. Die Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG regelt die Anrechnung von Dienstzeiten.

Die Beklagte zahlt zwei Dienstordnungsangestellten, die wie der Kläger für die Tätigkeit bei der GmbH beurlaubt wurden und von dieser eine Betriebsrente beziehen aber vor dem 02.02.2018 in den Ruhestand getreten sind eine ungekürzte Versorgung.

Mit Schreiben vom 06.05.2025 (Bl. 56 - 60 der erstinstanzlichen Akte) hob die Beklagte die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 16.07.2021 auf, erkannte die Zeit der Beurlaubung zur GmbH vom 01.11.2001 bis zum 06.09.2013 nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG an und setzte den Ruhegehaltssatz auf 67,79 % fest.

Von der Versorgung des Klägers behielt die Beklagte für Juni 2025 2.330,11 EUR, für Juli 2025 2.100,00 EUR, für August 2025 2.100,00 EUR, für September 2025 1.232.45 EUR und für Oktober 2025 1.300,74 EUR ein.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2025, bei dem Arbeitsgericht Hannover eingegangen am 04.07.2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und mit Schriftsätzen vom 17.09.2025 und 29.09.2025 erweitert.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe vor dem Wechsel zur GmbH auf die zusätzlichen Versorgungsansprüche explizit hingewiesen.

Er hat die Ansicht vertreten, eine nachträgliche Anwendung beamtenrechtlicher Prinzipien, insbesondere eine fiktive Deckelung der Versorgungsbezüge sei unzulässig. Die Versorgungsansprüche gegen die GmbH seien nicht auf seine Versorgung anzurechnen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Berechnung zu ändern, jedenfalls sei die nachträgliche Kürzung treuwidrig.

Der Kläger hat beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.830,85 € (netto) sowie 1232,45 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2.330,11 € netto seit dem 01.06.2025 und auf 2.100,00 € netto seit dem 01.07.2025 und auf 2.100, 00 € netto seit dem 01.08.2025 und auf 1.300,74 € netto seit dem 01.10.2025 und auf den sich aus 1.232,45 € brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.09.2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die ursprüngliche Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei ermessensfehlerhaft gewesen, da die Verwaltungsvorschrift mangels Kenntnis der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die GmbH falsch angewandt worden sei.

Mit Urteil vom 27.10.2025 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anrechnung der Betriebsrente von der GmbH auf die Versorgungsansprüche des Klägers sei nicht möglich gewesen. Die Anrechnung der Zeit der Beurlaubung zur GmbH habe auch nicht gekürzt werden können. Die Regelung des dreiseitigen Vertrages stehe der Ausübung des Ermessens nach Maßgabe der BeamtVGVwV entgegen, da die Parteien die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähig vereinbart hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 281 - 285 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 286 - 291 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 19.11.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.12.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 03.12.2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12.01.2026, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 12.01.2026 begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie ist der Ansicht, in dem dreiseitigen Vertrag vom 15.10.2001 habe sie die Entscheidung über die Anrechnung der Zeit der Beurlaubung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht vorweggenommen. Die Entscheidung habe erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen, eine vorgreifliche Zusicherung wäre auch unwirksam. Die ursprüngliche Festsetzung habe sich nach der Verurteilung der GmbH zur Zahlung der Betriebsrente als ermessensfehlerhaft dargestellt. Bei richtiger Ermessensausübung sei die anrechnungsfähige Zeit zu kürzen gewesen. Sie sei berechtigt gewesen, die Festsetzung der Versorgungsleistungen wie geschehen zu ändern. Durch die Neufestsetzung entstehe dem Kläger kein versorgungsrechtlicher Nachteil.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.10.2025, Az. 13 Ca 143/25 B, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er behauptet, die zugesagte betriebliche Altersversorgung sei auch eine Kompensation für während der Beurlaubung nicht durchgeführte Beförderungsmöglichkeiten gewesen. Die VO 2001 sei ihm erst nach Unterzeichnung der jeweiligen Verträge übermittelt worden.

Er ist der Ansicht, die nachträgliche Kürzung seiner Versorgung sei insbesondere im Hinblick auf die Bestätigung der Nichtanrechnung in der E-Mail vom 28.05.2015 und die Tatsache, dass die Beklagte die Versorgung der anderen beiden Dienstordnungsangestellten nicht kürze, treuwidrig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 hat der Kläger klarstellend erklärt, er bestreite nicht, dass die Beklagte die Abzugsbeträge ausgehend von ihrer Rechtsauffassung richtig berechnet habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 03.12.2025, 12.01.2026, 14.01.2026, 28.01.2026, 26.02.2026 und 13.03.2026 jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung einbehaltener Versorgungsleistungen für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 2025 in Höhe von 7.830,85 € (netto) sowie 1232,45 € (brutto) verlangen.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt nicht aus der Dienstordnung (DO) der Beklagten i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag.

Die Versorgungsansprüche des Klägers für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 2025 sind in der eingeklagten Höhe gemäß § 389 BGB erloschen.

a.

Die Beklagte hat gegen die Versorgungsansprüche für Juni, Juli und August 2025 mit Schreiben vom 06.05.2025 und durch den Einbehalt der Versorgung für September und Oktober 2025 die Aufrechnung gegen die Versorgungsansprüche gemäß § 388 BGB erklärt.

b.

Der Beklagten standen gegen den Kläger aufrechenbare Ansprüche gemäß § 387 BGB zu.

Die Beklagte konnte von dem Kläger die Rückzahlung überzahlter Versorgung in Höhe von 7.830,85 € (netto) sowie 1232,45 € (brutto) aus § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Variante, Satz 2 BGB verlangen.

(1)

Die Regelungen des BeamtVG sind auf das Versorgungsverhältnis des Klägers anwendbar, denn er war bei der Beklagten als Dienstordnungs-Angestellter beschäftigt.

Dienstordnungs-Angestellte der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein; vgl. BAG, 26.09.2017, 3 AZR 72/16, Juris Rn. 20.

(2)

Der Kläger hat seit dem 01.08.2021 Versorgungsleistungen erhalten, für die der rechtliche Grund nachträglich weggefallen ist. Durch die Neufestsetzung der Versorgungsansprüche mit Schreiben vom 06.05.2025 hat die Beklagte die Rechtsgrundlage für die Versorgung des Klägers geändert.

(a)

Die Beklagte war zur Neufestsetzung des Ruhegehaltsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 48 VwVfG berechtigt.

Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies gilt auch für die Rücknahme eines Bescheides über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG; vgl. OVG Münster, 28.10.2019, 1 A 2413/17.

Die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes unter voller Anrechnung der Zeit der Beurlaubung des Klägers ist mit der Gewährung der Betriebsrente durch die GmbH ermessensfehlerhaft geworden. Die Beklagte war bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung der Versorgungsbezüge und die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 1 BeamtVG in ihrem Ermessen an die VwV zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG gebunden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG räumt der Dienststelle bei der Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge Ermessen ein, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung des Klägers vorliegen.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG bindet das Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung über die Berücksichtigung dahingehend, dass für den Fall, dass während der Beurlaubung ein Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, die nicht unter die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG fällt und die nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert ist erworben wird, die Beurlaubungszeit nur teilweise anerkannt werden kann. Dass die Beklagte unter Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift die Zeiten zutreffend anerkannt und die Versorgungshöhe zutreffend festgesetzt hat, ist zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr streitig gewesen.

(b)

Die Änderung der Festsetzung für die Vergangenheit war nicht in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Festsetzung der Versorgungshöhe war nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 2 schutzwürdig. Danach ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dass der Kläger eine solche Vermögensdisposition getroffen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger wendet auch nicht ein, dass er die gewährten Leistungen verbraucht hat. Hiervon ist auch deswegen nicht auszugehen, weil der Kläger die Altersversorgungsleistungen, die zu einer Überschreitung der ihm zustehenden Höchstversorgung geführt haben, erst nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hannover in dem Verfahren gegen die GmbH nachträglich gezahlt bekommen hat. Da ihm danach die Vorteile erst später zugeflossen sind, ist sein Vertrauen auf den Bestand der Festsetzung unter Abwägung mit dem Interesse der Beklagten nicht schutzwürdig.

(c)

Die Beklagte war auch nicht durch die Regelung über die Anerkennung der Zeit der Beurlaubung und der gleichzeitigen Beschäftigung in der GmbH in Ziffer 5. des dreiseitigen Vertrages an der Ausübung ihres Ermessens bei der Festsetzung der Versorgungshöhe gehindert.

Mit der Regelung in dem dreiseitigen Vertrag hat die Beklagte sich nicht dahingehend gebunden, dass sie die Zeit der Beurlaubung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung.

(aa)

Auf die Regelungen des dreiseitigen Vertrages finden die Auslegungsmaßstäbe für Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung. Der am 15.10.2001 geschlossene dreiseitige Vertrag ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB einer AGB-Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu unterziehen.

Die von der Beklagten vorformulierten Regelungen des dreiseitigen Vertrages gelten gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt.

Für die Auslegung der Regelungen kommt es deshalb darauf an, wie die Klauseln - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein; vgl. BAG, 28.06.2023, 5 AZR 9/23, Juris Rn. 20.

(bb)

Der Wortlaut der Regelung deutet nicht auf eine Bindung der Beklagten bei der Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung hin. In Ziffer 5. des dreiseitigen Vertrages heißt es, die Beklagte erkenne die Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit an. In der in Bezug genommenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG findet sich das Wort "anerkannt" unter a) nur im Zusammenhang mit der Frage, ob der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit heißt es in der Vorschrift demgegenüber "können berücksichtigt werden". Danach ist in der Regelung lediglich die Anerkennung der Beurlaubungszeit als grundsätzlich berücksichtigungsfähig, weil sie dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient zu sehen.

Dieses Verständnis der Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck und der Interessenlage der Beklagten. Der Kläger ist Dienstordnungs-Angestellter und ihm wurde eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt. Die Gewährung von Leistungen an Dienstordnungsangestellte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen für Beamte nicht vorgesehen sind, ist nicht zulässig; vgl. BAG, 22.07.2010, 6 AZR 82/09. Einem Beamten gegenüber hätte die Beklagte aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zusichern können, dass die Zeit der Beurlaubung bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt wird. Eine solche Zusicherung wäre nach § 49 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BeamtVG unwirksam, da die Entscheidung über die Berücksichtigung erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden darf.

Dem steht die Behauptung des Klägers, die betriebliche Altersversorgung durch die GmbH sei ihm auch als Kompensation für während der Beurlaubung nicht durchgeführte Beförderungsmöglichkeiten zugesagt worden nicht entgegen. Zunächst hat der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen, was ihm von wem wegen der zusätzlichen Altersversorgung gesagt worden sein soll. Er hat auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.2026 ausgeführt, es sei lediglich möglich gewesen, dass er bei der Beklagten ohne die Beurlaubung eine höher dotierte Stelle hätte erhalten können. Eine konkrete Beförderungsaussicht, die hätte kompensiert werden müssen, ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen sagt die Zusage der betrieblichen Altersversorgung nichts darüber aus, wie die Zahlung sich auf die Versorgungsansprüche auswirkt.

(cc)

Ob die Regelung in Ziffer 5 des dreiseitigen Vertrages einer Kontrolle gemäß § 305c BGB oder Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, bedarf keiner Entscheidung. Die Rechtsfolge einer eventuellen Unwirksamkeit wäre gemäß § 306 Abs. 2 BGB die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen; vgl. BAG; 08.12.2015, 3 AZR 267/14. Mithin führte auch die Unwirksamkeit der Regelung zur Anwendung der Regelungen des BeamtVG. Auf die Frage, wann der Kläger die VO 2001 von der GmbH erhalten hat, kommt es daher nicht an.

d)

Die nachträgliche Kürzung der Versorgungsbezüge verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

In der Kürzung ist zunächst kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu sehen. Bei der ersten Festsetzungsentscheidung ist die Beklagte unstreitig davon ausgegangen, dass der Kläger wegen der Regelung in Ziffer 8 der VO 2001 von der GmbH keine betriebliche Altersversorgung erhalten würde. Insofern war sie nicht gehindert, ihre Entscheidung der durch das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover geänderten Sachlage anzupassen.

Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in die Nichtanrechnung der betrieblichen Altersversorgung wurde auch nicht durch die Mitteilung vom 28.05.2015 begründet. Die Mitteilung bezieht sich ersichtlich auf die Anrechnung der Versorgungsleistungen der GmbH auf die Versorgung nach § 55 BeamtVG. Dies ergibt sich daraus, dass sie sich auf die generelle Anrechnung von Renten, die neben der Versorgung gezahlt werden, bezieht. Insofern ist die Mitteilung auch zutreffend, denn dass die betriebliche Altersversorgung von der GmbH nicht nach § 55 BeamtVG auf die Versorgung des Klägers anzurechnen ist und angerechnet wird, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kürzung ist schließlich nicht deswegen treuwidrig, weil die Beklagte zwei Dienstordnungs-Angestellten, die ebenfalls für die Tätigkeit bei der GmbH beurlaubt wurden, neben der betrieblichen Altersversorgung ungekürzte Versorgungsbezüge zahlt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgung für diese Dienstordnungsangestellten die Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG noch nicht galt. Die Entscheidungen sind daher nicht aus diesem Grund ermessensfehlerhaft und für eine Änderung besteht kein Anlass.

Die zutreffende Berechnung der Rückforderungsbeträge ausgehend von der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge hat der Kläger zuletzt nicht mehr bestritten.

III.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.

V.

Der verkündete Urteilstenor war gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass es statt "Arbeitsgericht Braunschweig" heißen muss "Arbeitsgericht Hannover". Insofern handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Aus Vereinfachungsgründen wird das Urteil den Parteien in der bereits berichtigten Fassung zugestellt.

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