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12 WF 8/04•OLG Celle, 2004-01-15, 12 WF 8/04
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: 12 WF 8/04
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:0115.12WF8.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 35396
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... und die Richter am Oberlandesgericht B... und W... beschlossen :
Tenor: Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 10. November 2003 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin eine Ratenzahlung in Höhe von 115 EUR monatlich aufgegeben wird.
Gründe1Die Beschwerde ist begründet. Die Prozesskostenhilfe ist durch das PKH-Änderungsgesetz aus dem Jahre 1995 an die Sozialhilfe angepasst worden. Im Sozialhilferecht zählt Kindergeld zum Einkommen. Deshalb ist es auch nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Einkommen desjenigen zu behandeln, an den es gezahlt wird (Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage 2002, § 115 Rdnr. 19 m.w.N.).
2Dieser Ansicht folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung.
3Das Nettoarbeitseinkommen von 1.318,22 EUR und Kindergeld in Höhe von 308 EUR führen damit zu einem Einkommen von 1.626,22 EUR. Abzusetzen sind Fahrtkosten von 91,67 EUR, Kosten für sonstige Versicherung von 49,89 EUR, Freibetrag der Partei von 364 EUR, Erwerbstätigenfreibetrag 148,50 EUR und Wohnkosten von 448,79 EUR (Miete zuzüglich Heizkosten). Weiter zu berücksichtigen ist eine Abzahlungsverpflichtung von 100 EUR. Damit bleibt ein Einkommen von 423,37 EUR übrig, welches nach der amtlichen Tabelle zu § 115 ZPO jedenfalls zu einer Monatsrate von 115 EUR führt.
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