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10 SLa 74/25•LAG Niedersachsen, 2026-05-19, 10 SLa 74/25
10 SLa 74/25Arbeitsgericht19.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 10 SLa 74/25
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0519.10SLa74.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 16660
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 3. Januar 2025 - 11 Ca 90/24 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.376,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 268,00 Euro seit dem 01.07.2023, dem 01.08.2023, dem 01.09.2023, dem 01.10.2023, dem 01.11.2023, dem 01.12.2023, dem 01.01.2024, dem 01.02.2024, dem 01.03.2024, dem 01.04.2024, dem 01.05.2024, dem 01.06.2024 und dem 01.07.2024, auf jeweils 281,00 Euro seit dem 01.08.2024, dem 01.09.2024, dem 01.10.2024, dem 01.11.2024, dem 01.12.2024 und dem 01.01.2025 sowie auf jeweils 196,00 Euro seit dem 01.02.2025, dem 01.03.2025, dem 01.04.2025, dem 01.05.2025, dem 01.06.2025, dem 01.07.2025 sowie auf jeweils 203,00 Euro seit dem 01.08.2025, dem 01.09.2025, dem 01.10.2025, dem 01.11.2025, dem 01.12.2025, dem 01.01.2026, dem 01.02.2026, dem 01.03.2026, dem 01.04.2026 und dem 01.05.2026 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01.05.2026 eine Vergütung in Höhe des Tabellenentgeltes der Entgeltgruppe EG 9 Stufe 6 des zwischen der Beklagten, der G. GmbH sowie der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Entgelttarifvertrages 2025 vom 22.04.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten um Entgeltdifferenzen und um Feststellung der zutreffenden tariflichen Eingruppierung. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover (Bl. 427 bis 436 d.A. I. Instanz) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe eine höhere Vergütung nicht zu, denn er sei zutreffend in der Vergütungsgruppe (VG) 9 des Vergütungstarifvertrages 2020 (im Folgenden: VTV) eingruppiert. Als Dispatcher sei er einem Operator gleichgestellt. Für eine solche Tätigkeit in Klein- oder Mittelbetrieben sei nach dreijähriger Tätigkeit und dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen die VG 9 vorgesehen. Aus dem Ergänzungstarifvertrag vom 16. Juni 2023 (im Folgenden: ErgTV) folge ebenfalls keine höhere Vergütung. Dessen Wortlaut spreche zwar zunächst für die Rechtsansicht des Klägers, weil für einen Operator in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine Umgruppierung von der VG 9 in die VG 11 Stufe 1 vorgesehen sei. Allerdings sei dort auch geregelt, dass Operators im Großbetrieb Düsseldorf von der VG 9 Stufe 1 nur in die VG 10 Stufe 1 umzugruppieren seien. Dann wären jedoch Operators in Klein- und Mittelbetrieben höher eingruppiert als solche im Großbetrieb D.. Auch wenn nicht für jede Betriebsgröße eine eigene Regelung aufgenommen worden sei, so sei doch dem Tarifwortlaut mit seiner Regelung für den Großbetrieb D. der auch im VTV niedergelegte Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, Operators bzw. Dispatcher in kleineren Einheiten niedriger einzugruppieren als in größeren (Großbetrieb bzw. Hub). Das sei auch sachgerecht, weil Operators in kleineren Einheiten eine geringere Führungsspanne hätten. Das Ergebnis werde durch den Entgelttarifvertrag 2025 (im Folgenden: ETV 2025) gestützt, der auf der Grundlage der Annahme, dass im kleineren Betrieb geringere fachliche Anforderungen gestellt würden, auch bei der Eingruppierung der Operators nach der Betriebsgröße differenziere.
Gegen das ihm am 3. Januar 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 27. Januar 2025 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 1. April 2025 begründet.
Die Berufung führt aus: Aus dem ErgTV folge die Eingruppierung des Klägers in der VG 11, so dass die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2024 die entsprechenden Entgeltdifferenzen schulde. Die Regelung gelte unabhängig von der Betriebsgröße. Bis auf eine nicht verallgemeinerungsfähige Sonderregelung für den Standort D. enthalte der ErgTV keine dahingehende Differenzierung; abzustellen sei auf den eindeutigen Tarifwortlaut. Außer am Standort D. gebe es - unstreitig - drei weitere Großbetriebe, darunter zwei sogenannte Hubs; sie seien im ErgTV nicht genannt. Außerdem sehe dieser auch die Höhergruppierung von Operators aus den VG 7 und 8 vor, obwohl solche nach dem VTV in Großbetrieben immer mindestens in der VG 10 eingruppiert seien. Mithin habe die Neuregelung auch Klein- und Mittelbetriebe erfassen sollen. Die Regelungen des ETV 2025 führten zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich um ein komplett neues Regelungswerk mit anderen Entgeltgruppen, Tätigkeitsmerkmalen und Eingruppierungsvoraussetzungen. Aus der Eingruppierung des Klägers in der VG 11 Stufe 1 folge, dass er seit der Einführung des ETV 2025 ab dem 1. Januar 2025 in dessen Entgeltgruppe 9 Stufe 6 eingruppiert sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 206 bis 212 d.A. II. Instanz Bezug genommen wird, behauptet der Kläger, die Anforderungen an einen Operator unterschieden sich nicht wesentlich aufgrund der Betriebsgröße. Am Beschäftigungsstandort des Klägers sei die Bandbreite der Tätigkeiten sogar größer als an anderen größeren Flughäfen. Am Standort K. seien als Operator tätige Arbeitnehmer in VG 11 eingruppiert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 8.376,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum ab dem 01.04.2026 eine Vergütung in Höhe des Tabellenentgeltes der Entgeltgruppe EG 9 Stufe 6 des zwischen der Beklagten, der G. GmbH sowie der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Entgelttarifvertrages 2025 vom 22.04.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unzulässig und für jedenfalls unbegründet. Sie behauptet, in der Arbeitsgruppe, die den ErgTV verhandelt habe, sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass in Klein- und Mittelbetrieben bei der Eingruppierung von Operators keine Änderung eintreten, in Großbetrieben eine Höhergruppierung nach VG 10 und nur in den sogenannten Hubs eine solche nach VG 11 erfolgen sollte. Der Grund liege in den erheblichen Anforderungsunterschieden. Den Standort D. habe man vergessen; dort erhielten die Operators jedoch ebenso wie in D. Vergütung aus VG 10. Die Grundstruktur des Ursprungstarifvertrages mit seiner Differenzierung zwischen Klein-, Mittel- und Großbetrieben sowie Hubs sei beibehalten worden. Die klarstellende Neuregelung im ETV 2025 stelle kein grundlegend neues Entgeltsystem dar. Sie sei auch vor dem Hintergrund dieses Rechtsstreits erfolgt und bei der Auslegung in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine Höhergruppierung von Operators in Klein- und Mittelbetrieben nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist für vor dem 30. April 2024 entstandene Ansprüche nicht eingehalten. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 hält die Beklagte für verspätet. Sie behauptet, der Kläger habe keine Zusatzaufgaben verrichtet. Die Arbeitnehmer am Flughafen K. übten trotz gleicher Bezeichnung nicht operative Tätigkeiten aus, sondern solche von Sachbearbeitern.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.
EntscheidungsgründeDie Berufung hat Erfolg.
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von diesem fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Sie rügt mit auf den Streitfall zugeschnittenen Ausführungen eine unrichtige Tarifauslegung durch das Arbeitsgericht. Die teilweise Umstellung vom Feststellungs- auf den Zahlungsantrag nach Eintritt der Fälligkeit weiterer Entgeltdifferenzen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie ist sachdienlich.
II.
Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat aus § 2 Buchst. a ErgTV für den Streitzeitraum Anspruch auf Vergütung aus VG 11 gemäß § 3 Ziff. I. VTV. Hieraus folgt der geltend gemachte, der Höhe nach nicht streitige Anspruch auf Differenzvergütung nebst Zinsen. Daraus folgt außerdem, dass der Eingruppierungsfeststellungsantrag begründet ist.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge, an welche die Beklagte gebunden ist, Anwendung. Die auf den Streitfall anzuwendenden tariflichen Regelungen lauten auszugsweise:
a)
Manteltarifvertrag vom 23. September 2020 (Bl. 20 bis 42 d.A. I. Instanz):
§ 1 Geltungsbereich des Manteltarifvertrages
(1) Es gab historisch bedingt unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen, die für verschiedene Beschäftigtengruppen Anwendung finden. Mit diesem Tarifvertrag findet eine erste Vereinheitlichung statt. Dieser Manteltarifvertrag ersetzt daher in vollem Umfang den Manteltarifvertrag Nr. 1 B, den Manteltarifvertrag Nr. 9 und den Manteltarifvertrag Nr. 9a.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt daher für alle Beschäftigten in den Betrieben F. und D. die bis zum 31.03.2007 bei der G. GmbH bzw. der G. Holding eingetreten sind (nachfolgend Alt F. genannt) und für die ursprünglich der Manteltarifvertrag Nr. 9 a Anwendung fand (1. Tarifschiene).
Dieser Tarifvertrag gilt ebenfalls für alle Beschäftigten mit Ausnahme der Betriebe D. und F., die bis zum 31.03.2007 bei der G. GmbH eingetreten sind (nachfolgend Alle ALT genannt) und für die ursprünglich der Manteltarifvertrag Nr. 9 Anwendung fand (2. Tarifschiene).
Dieser Tarifvertrag erfasst ebenfalls alle Beschäftigten, die nach dem 31.03.2007 bei der G. GmbH bzw. der G. Holding eingetreten sind (Im Folgenden " Alle NEU " genannt) und für die ursprünglich der Manteltarifvertrag Nr. 18 Anwendung fand (3. Tarifschiene).
...
§ 6 Grundvergütung
Das Grundgehalt wird, soweit diese Bestimmungen nichts anderes festlegen, nach dem Wert der Leistungen bemessen. Zu diesem Zwecke wird jeder von den Bestimmungen erfasste Beschäftigte in eine Vergütungsgruppe eingeordnet, die der Art seiner überwiegenden Beschäftigung entspricht. Die Abgrenzung der Vergütungsgruppen und die Höhe des Gehalts sind im Vergütungstarifvertrag geregelt.
...
§ 41 Ausschlussfrist
(1) Alle Ansprüche, die sich aus dem Manteltarifvertrag ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht Innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Dabei ist die gesetzliche Verjährungsfrist zu beachten.
(3) Diese Ausschlussfrist gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für Ansprüche der Beschäftigten, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. MiLoG; TVG).
b)
Vergütungstarifvertrag vom 23. September 2020 (Bl. 121 bis 156 d.A. I. Instanz):
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vergütungstarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages vom 01.10.2020 fallen.
§ 2 Eingruppierung
I. Für Alle NEU und Alt F. gilt Folgendes zur Eingruppierung:
(1) Die Eingruppierung der Beschäftigten in die Vergütungsgruppen erfolgt nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Führt ein Beschäftigter innerhalb seines Arbeitsbereichs regelmäßig Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Vergütungsgruppen zutreffen, so ist er in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Merkmale den Charakter des Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen.
(2) Bei ihrer Einstellung erhalten die Beschäftigten eine Grundvergütung entsprechend der festgelegten Vergütungsgruppe. Berufliche Erfahrungen und Kenntnisse werden beim Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung durch entsprechende höhere Einstufung berücksichtigt.
...
§ 3 Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen
Für Alle NEU sind folgende Vergütungsgruppen maßgeblich:
...
VG 8
VG 9
Zum Beispiel:
...
...
...
VG 10
VG 11
Zum Beispiel:
...
...
Für die Definition der Betriebsgrößen wird folgendes festgehalten:
| Kleinbetrieb | bis 50 Beschäftigte |
|---|---|
| Mittelbetrieb | bis 99 Beschäftige |
| Großbetrieb | ab 100 Beschäftigte |
| Großbetrieb (HUB) | ab 500 Beschäftigte |
| Beschäftigte | Für die Definition der Betriebsgrößen wird auf die in der Regel |
Beschäftigten abgestellt. Teilzeitbeschäftigte werden gem. § 23 Abs. 1 KSchG berechnet.
...
§ 11 Ausschlussfrist
(1) Alle Ansprüche, die sich aus dem Vergütungstarifvertrag ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Dabei ist die gesetzliche Verjährungsfrist zu beachten.
(3) Diese Ausschlussfrist gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für Ansprüche der Beschäftigten, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. TVG; MiloG).
c)
Ergänzungstarifvertrag vom 16. Januar 2023 (Bl. 43 bis 50 d.A. I. Instanz):
II. Schuldrechtliche Vereinbarung
Die Parteien erkennen, dass die Tarifverträge gerade im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vergütungs-/Bewertungsgruppen Anpassungsbedarf besteht.
§ 1 Errichtung einer Arbeitsgruppe
(1) Es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese wird von jeder Partei mit jeweils mit bis zu fünf Personen besetzt, die durch die jeweilige Partei zu bestimmen sind. Ein Austausch der Teilnehmer ist möglich. Die Arbeitsgruppe wird regelmäßig tätig und gibt sich ihre Termine selbst.
(2) Aufgabe der Arbeitsgruppe ist maßgeblich die Herstellung der Wertigkeit zwischen den einzelnen Vergütungs-/Bewertungsgruppen, die durch die Anhebung des Mindestlohns partiell verwaschen wurde. Hinzu kommt, dass einige Vergütungs-/Bewertungsgruppen mit der derzeit vorgesehenen tariflichen Eingruppierung Neueinstellungen so gut wie unmöglich machen. Aus diesem Grund obliegt es der Arbeitsgruppe auch über tarifliche Zulagen zu sprechen und hierfür Vorschläge zu erarbeiten. Hierbei sollen insbesondere die Funktionen Fachkraft Catering, Haustechniker, CSO Catering Agent, Catering Servicer und Operator besprochen werden.
§ 2 Umsetzung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden abhängig von Dringlichkeit und Notwendigkeit der Tarifkommission zur Entscheidung vorgelegt. Die Tarifvertragsparteien entscheiden, zu Zeitpunkt und Frage der Umsetzung.
§ 3 Fortführung der Tarifverhandlungen
Es liegt im Interesse der Tarifvertragsparteien, dass sachgerechte Regelungen gefunden werden und auch etwaige in der Arbeitsgruppe gefunden Ergebnisse umgesetzt werden können ...
d)
Ergänzungstarifvertrag vom 16. Juni 2023 (Bl. 51 bis 55 d.A. I. Instanz):
Präambel
Die Parteien haben im Ergänzungstarifvertrag vom 16.01.2023 die Etablierung einer Arbeitsgruppe im schuldrechtlichen Teil beschlossen. Die durch die Arbeitsgruppe gefundenen Ergebnisse werden nunmehr in diesem Ergänzungstarifvertrag wie folgt geregelt.
...
§ 2 Abweichende Eingruppierung
a. Die Tarifvertragsparteien haben Übereinstimmung im Hinblick auf die Umgruppierung der Beschäftigten, die in eine der nachfolgenden genannten Vergütungs-/Bewertungsgruppen eingruppiert sind erzielt. Die nachfolgenden Regelungen entfalten ausschließlich für bereits eingruppierte Beschäftigte Geltung.
...
(5) Operator:
...
VG 9 Stufe 2 in VG 11 Stufe 1
VG 10 Stufe 1 in VG 11 Stufe 1
VG 10 Stufe 2 in VG 11 Stufe 1
VG 7 Stufe 1 oder Stufe 2 in VG 9 Stufe 1
VG 8 Stufe 1 oder Stufe 2 in VG 9 Stufe 1
Großbetrieb (D.) von VG 9 1 in VG 10 Stufe 1
d)
Entgelttarifvertrag 2025 vom 22. April 2024 (Bl. 258 bis 271 d.A. I. Instanz):
...
§ 2 Grundsätze der Eingruppierung/Überleitung
(5) Bei der Überleitung von Altbeschäftigten in die neuen Entgeltgruppen finden die vorgenannten Grundsätze ebenfalls Anwendung. In Abweichung zu dem vorgenannten gilt allerdings, dass die Beschäftigten in die Stufe zugeordnet werden, die der bisherigen Vergütung am nächsten ist. Hierbei ist der Grundsatz zu beachten, dass die nächsthöhere Stufe maßgeblich für die Eingruppierung ist.
(6) Altbeschäftigte, deren aktuelle Eingruppierung bei Überführung über dem Wert der letzten Stufe der Entgelttabelle liegt, werden abweichend von der vorgenannten Eingruppierungs-Systematik individuell mit diesem Tarifentgelt in die letzte Stufe jeweils anwendbaren Entgeltgruppe eingruppiert.
...
§ 4 Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppen
Entgeltgruppe 9
Tätigkeiten, die üblicherweise durch eine Berufsausbildung und Spezialkenntnisse ausgefüllt werden können; setzt selbständiges Arbeiten voraus sowie die Fähigkeit zum fachlichen Anleiten von nachgeordneten Mitarbeitern. Führen von Mitarbeitern in Klein-/Mittel- und Großbetrieben.
Zum Beispiel: Koch Klein-, Mittel-Großbetrieb (sic), Schichtleiter und Operator Klein-/Mittelbetrieb ...
Entgeltgruppe 10
Tätigkeiten, die üblicherweise durch eine Berufsausbildung und Spezialkenntnisse ausgefüllt werden können; setzt (sic) selbständiges Arbeiten, hohe Produkt- und Prozesskenntnisse sowie eine hohe Kommunikationsfähigkeit voraus.
Zum Beispiel: CSO (Großbetrieb), Operator Großbetrieb ...
Entgeltgruppe 11
komplexe Tätigkeiten, die durch eine Berufsausbildung und Spezialkenntnisse ausgefüllt werden können; setzt (sic) selbständiges Arbeiten voraus und sind mit erhöhter Verantwortung verbunden.
Zum Beispiel: Koch (HUB), Spezialitätenköche, Koch First Class Lounge, Sachbearbeiter, operativer Koordinator (HUB), Dispatcher / Operator (HUB)...
Der Kläger hat für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 aufgrund der Regelung des § 2 Buchst. a ErgTV Anspruch auf Vergütung nach VG 11 Stufe 1. Dies ergibt die Auslegung dieser Norm.
a)
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (z.B. BAG 20. Juli 2022 - 7 AZR 247/21 - Rn. 20; 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 mwN ).
b)
Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Tarifauslegung ergibt, dass der Kläger für den Streitzeitraum Vergütung aus VG 11 Stufe 1 beanspruchen kann. Dieses Auslegungsergebnis folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Tarifnorm, sondern wird durch die Tarifsystematik sowie durch Sinn und Zweck der Norm gestützt. Aus der Tarifgeschichte und -entwicklung folgt nichts anderes.
aa)
Der Wortlaut von § 2 Buchst. a ErgTV spricht nahezu eindeutig für die gefundene Auslegung. Danach erhält ein Operator der Arbeitnehmergruppe "Alle NEU", der bereits eingruppiert war, statt einer Vergütung aus VG 9 Stufe 1 oder 2 eine solche aus VG 11 Stufe 1. Eine Ausnahme sieht die Norm nur für solche Arbeitnehmer vor, die dem "Großbetrieb (D.)" zugehören. Diese sollten, wenn sie zuvor in der "VG 9 1" (sc.: VG 9 Stufe 1) eingruppiert waren, Vergütung aus VG 10 Stufe 1 erhalten.
bb)
Diese Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach VG 11 Stufe 1 erfüllt der Kläger. Er ist ein Operator, der zuvor in der VG 9 eingruppiert war, gehört der sogenannten Tarifschiene "Alle NEU" zu und ist nicht in dem "Großbetrieb (D.)" tätig.
cc)
Ein dem Tarifwortlaut entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien, nämlich dahingehend, dass ein Operator in einem Klein- oder Mittelbetrieb in der VG 9 verbleiben sollte, ist weder andeutungsweise aus der Tarifnorm ersichtlich noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang oder Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen. Tarifgeschichte und - entwicklung sprechen ebenfalls nicht gegen das Ergebnis.
(1)
Dass die Tarifvertragsparteien für einen einzelnen Großbetrieb, nämlich D., eine spezielle Regelung trafen, ist keine taugliche Begründung dafür, allen Operators der Tarifschiene "Alle NEU" in Klein- und Mittelbetrieben die Höhergruppierung zu versagen. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, also nur Operators in sogenannten Hubs die Höhergruppierung nach VG 11 zukommen lassen wollen, so hätte nichts näher gelegen, als dies genauso zu regeln, statt diese Arbeitnehmergruppe undifferenziert "Operator: Alle NEU" zu nennen. Dass der weitere, in D. befindliche Großbetrieb keine Erwähnung findet und dass auch die Begriffe "Klein- und Mittelbetrieb" sowie "Hub" in der Tarifnorm nicht vorkommen, spricht ebenfalls entscheidend dafür, dass nicht nur Operators in Hubs an der Höhergruppierung teilhaben sollten.
(2)
Auch systematische Gründe sprechen gegen eine der Beklagten günstigere Auslegung.
(a)
Die im ErgTV für den Operator "Alle NEU" ebenfalls genannte Ausgangseingruppierung in der VG 7 ist im VTV weder für Operators noch für Dispatcher vorgesehen. Demnach läuft die entsprechende Regelung des ErgTV leer und kann nicht im Rahmen einer systematischen Auslegung zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden.
(b)
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts wird bei der Beklagten der Begriff des Dispatchers synonym mit dem des Operators verwendet. Dispatcher und damit auch Operators der Tarifschiene "Alle NEU" in Großbetrieben waren jedoch bereits nach § 3 Ziff. I. VTV in der VG 10 eingruppiert und nicht in der VG 9, aus der sie nach Auffassung der Beklagten nach VG 11 hätten höhergruppiert werden sollen.
(c)
Letztlich spricht die Tarifsystematik des ErgTV für die Auffassung des Klägers. Operators der VG 8 sollten in die VG 9 Stufe 1 aufsteigen. Die VG 8 war nach dem VTV aber ausschließlich für "Dispatcher in Klein- und Mittelbetrieben" vorgesehen. Die Argumentation der Beklagten, es seien nur Arbeitnehmer in Hubs gemeint, kann hier also von vornherein nicht greifen. Diese Arbeitnehmer erfüllten jedoch, anders als der Kläger, nicht die in VG 9 genannten Heraushebungsmerkmale (dreijährige Tätigkeit als Schichtleiter usw.). Unterbliebe eine Höhergruppierung des Klägers, der aufgrund dieser Heraushebungsmerkmale bereits zuvor in der VG 9 eingruppiert war, so entstünde ein Bruch in der von der Beklagten sonst hochgehaltenen Systematik: In Klein- und Mittelbetrieben wären Dispatcher, welche die tariflichen Heraushebungsmerkmale erfüllen, nicht mehr höher eingruppiert als Dispatcher, bei denen dies nicht der Fall ist.
Auch an einer weiteren Stelle ebnete, die Auffassung der Beklagten zugrunde gelegt, der ErgTV eine tarifliche Differenzierung ein. Nach dem VTV waren nur solche Dispatcher in der VG 11 eingruppiert, die über eine Zusatzqualifikation verfügten oder Aufgaben erfüllten, die eine solche voraussetzten oder mit erhöhter Verantwortung verbunden waren. Als Richtbeispiel nannte der VTV u.a. Dispatcher in Großbetrieben, die bestimmte Heraushebungsmerkmale erfüllten (dreijährige Tätigkeit als Schichtleiter usw.). Für diese Arbeitnehmer sieht der ErgTV einen weiteren Aufstieg nicht vor; sie verblieben also in der VG 11. Damit entsprach ihre Eingruppierung - die Auffassung der Beklagten zugrunde gelegt - den zuvor in VG 9 eingruppierten Operators in Hubs, die kein persönliches Heraushebungsmerkmal erfüllten. Wenn die Tarifvertragsparteien diese Nivellierung in Kauf nahmen, ist nicht ersichtlich, warum nicht auch ein Operator in einem Klein- oder Mittelbetrieb, der im Unterschied dazu das - gleichlautende - Heraushebungsmerkmal erfüllt, eine Höhergruppierung nach VG 11 erfahren sollte.
(3)
Dafür, dass die Tarifvertragsparteien sämtliche Operators der sogenannten Tarifschiene "Alle NEU" erfassen wollten, die bisher in der VG 9 Stufe 1 oder 2 eingruppiert gewesen waren, sprechen des weiteren Sinn und Zweck des ErgTV.
(a)
Die Präambel des ErgTV nimmt Bezug auf den vorangegangenen Ergänzungstarifvertrag vom 16. Januar 2023. Nach dessen § 1 wurde eine Arbeitsgruppe errichtet. Zu deren Aufgaben gehörten "die Herstellung der Wertigkeit zwischen den einzelnen Vergütungs-/Bewertungsgruppen, die durch die Anhebung des Mindestlohns partiell verwaschen wurde", und die Behandlung des Problems, "dass einige Vergütungs-/Bewertungsgruppen mit der derzeit vorgesehenen tariflichen Eingruppierung Neueinstellungen so gut wie unmöglich machen", weshalb "auch über tarifliche Zulagen" gesprochen werden sollte. Dabei nennt § 1 Abs. 2 neben weiteren Funktionen, die "besprochen werden" sollten, auch diejenige des Operators. Die Höhergruppierung aller Operators der VG 9 nach VG 11 ist geeignet, die genannten Zwecke zu verfolgen.
(b)
Dem weiteren Zweck, die tarifsystematische Differenzierung nach Betriebsgrößen zu erhalten, trägt der ErgTV bereits dadurch Rechnung, dass Dispatcher in Klein- und Mittelbetrieben, die zuvor in der VG 8 eingruppiert waren, nicht nach VG 11, sondern lediglich nach VG 9 höhergruppiert wurden.
(4)
Die Tarifgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis. Der VTV differenzierte bei der Eingruppierung von Dispatchern und Operators nach der Betriebsgröße und nach Heraushebungsmerkmalen. Der zeitlich nachfolgende Ergänzungstarifvertrag vom 16. Januar 2023 erkannte in seinem schuldrechtlichen Teil die Notwendigkeit von Entgelterhöhungen an und beauftragte eine Arbeitsgruppe, die neben anderen ausdrücklich genannten Tätigkeiten auch diejenige des Operators in den Blick nehmen sollte. Es folgte eine Regelung im ErgTV, die auch nach ihrem Wortlaut die Differenzierung nicht aufgab, sie jedoch vereinfachte: Künftig sollten die Operators in den VG 9, 10 oder 11 (jeweils Stufe 1) eingruppiert sein; andererseits sollten sowohl Operators der VG 9 als auch der VG 10 in die VG 11 gelangen. Dieser Verlauf spricht nicht gegen die wortlautgetreue Anwendung des ErgTV. Die speziell für den Standort D. - Höhergruppierung von der VG 9 nur in die VG 10 - getroffene Regelung steht nicht entgegen. Sie ist einzelfallbezogen und damit nach den anerkannten Auslegungsregeln nicht verallgemeinerungsfähig. Eine weitere Einschränkung erfährt sie dadurch, dass sie solche Operators nicht betrifft, die dort bereits die zweite Stufe der VG 9 erreicht hatten, sondern nur solche der VG 9 Stufe 1.
(5)
Auch die ebenfalls zu berücksichtigende Tarifentwicklung (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 42 mwN, BAGE 164, 326 ) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der nunmehr die Eingruppierung regelnde ETV 2025 sieht für Operators drei Entgeltgruppen vor, die wiederum mit 9, 10 oder 11 benannt sind. Dass die Richtbeispiele nun keine Heraushebungsmerkmale mehr enthalten, sondern allein auf die Betriebsgröße abstellen, ist unbehelflich. Die daraus erkennbare Tendenz, die Eingruppierungsregelungen zu vereinfachen, ist eine Fortsetzung der schon aus dem ErgTV ersichtlichen Intention, die Differenzierung handhabbarer zu gestalten, ohne sie vollständig aufzugeben. Beim ErgTV kommt diese Intention darin zum Ausdruck, dass sowohl VG 9 als auch VG 10 in VG 11 übergeleitet wurden.
Die Überleitungsregelung gemäß § 2 ETV 2025 stützt das Ergebnis. Obgleich die Tarifvertragsparteien die im Streitfall zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung des ErgTV kannten, enthielten sie sich einer Normsetzung dazu, sondern schufen im Gegenteil eine, wenn auch nur stufen- und nicht entgeltgruppenbezogene, Bestandsschutzregelung.
dd)
Es verbleiben danach keine durchgreifenden Zweifel mehr daran, dass der wortlautgetreuen Auslegung der Vorzug gebührt. Selbst wenn man solche Zweifel hegte, so wäre festzustellen, dass diese Tarifauslegung zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Dagegen zwänge die von der Beklagten vertretene Auffassung dazu, über zahlreiche Ungereimtheiten wie die Nichterwähnung von Klein- und Mittelbetrieben, des Großbetriebs D. und der Hubs hinwegzugehen und sie, wie die Beklagte dies wenig überzeugend versucht, mit Irrtümern und Vergessen zu erklären. Letztlich liefe sie darauf hinaus, das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien zugunsten der Beklagten zu korrigieren. Dies ist aber nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen. Sie sind nicht befugt, ergänzende tarifliche Regelungen zu "schaffen" oder das Ergebnis einer schlechten Verhandlungsführung dadurch zu korrigieren, dass "Vertragshilfe" geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. BAG 18. November 2015 - 4 ABR 24/14 - Rn. 32; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 38; 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24 ).
c)
Der Kläger hat seinen Anspruch mit Schreiben vom 25. April innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen (drei Monate ab Fälligkeit) geltend gemacht, und zwar erstmals am 27. Juli 2023 (Bl. 97 d.A. I. Instanz). Eine zweite Stufe, innerhalb derer eine gerichtliche Geltendmachung erfolgen müsste, sehen die Tarifverträge nicht vor; sie verweisen insoweit nur auf die gesetzliche Verjährungsfrist.
Aus der Eingruppierung des Klägers in VG 11 folgt seine Überleitung in Entgeltgruppe 9 Stufe 6 ETV ab dem 1. Januar 2025. Dies folgt aus § 2 Abs. 5, 6 ETV. Daraus ergeben sich die insoweit geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltdifferenzen und auf entsprechende Feststellung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die in ihrer Auslegung streitige Tarifregelung ist inzwischen durch den ETV 2025 abgelöst worden. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
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