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S 25 AS 1885/09 ER•SG Lüneburg, 2010-02-09, S 25 AS 1885/09 ER
S 25 AS 1885/09 ERSozialversicherungsgericht09.02.2010
Entscheidungsdatum: 2010-02-09
Aktenzeichen: S 25 AS 1885/09 ER
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2010, 47829
Tenor: Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 03. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe1Die Beteiligten des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens streiten um die Rechtmäßigkeit einer von der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 verhängten Sanktion um jeweils 30 % der Regelleistung sowie um die Gewährung eines Darlehens zur Überbrückung der damit einhergehenden Kürzung des monatlichen Auszahlungsbetrages.
2Der bei dem Sozialgericht Lüneburg am 03. Dezember 2009 eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin (sinngemäß) beantragt,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die aufgrund des Sanktionsbescheides vom 06. Oktober 2009 einbehaltenen Leistungen vorläufig auszuzahlen bzw. der Antragstellerin vorläufig ein Darlehen in Höhe eines Betrages von 100,00 € zu gewähren,
4hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Antragstellerin gegen den Sanktionsbescheid vom 06. Oktober 2009 selbst wendet, ist ihr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteter Antrag bereits unzulässig, weil dieser Bescheid nicht rechtzeitig angefochten worden und damit bindend geworden (§ 77 SGG) ist. Damit fehlt es der Antragstellerin für dieses Begehren an dem auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (von Amts wegen) zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus im Wege eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 06. Oktober 2009 begehrt, ist der gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Nach der genannten Vorschrift des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hat der Antragsteller Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05]).
7Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antragstellerin überhaupt ein Anordnungsanspruch zur Seite stünde, d. h. ob es die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 05. Februar 2010 zu Recht abgelehnt hat, den Sanktionsbescheid vom 06. Oktober 2009 zurückzunehmen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls das Vorliegen des Anordnungsgrundes, mithin eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft machen können. Zwar ist grundsätzlich einstweiliger Rechtsschutz auch dann zu gewähren, wenn es sich bei dem streitigen Rechtsverhältnis um ein bei dem Leistungsträger anhängiges Verfahren nach § 44 SGB X handelt. Zumindest der Beweis des ersten Anscheins spricht im Hinblick auf das Verstreichenlassen der Rechtsbehelfsfrist dann jedoch dafür, dass es für die Betreffenden zumutbar ist, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. August 2005, - L 8 B 96/05 AS, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zur Glaubhaftmachung des Gegenteils ist konkret darzulegen, warum nunmehr trotz unveränderter finanzieller Situation eine Eilbedürftigkeit besteht, die ein Abwarten des Hauptsachverfahrens nicht zumutbar erscheinen lässt. Derartige Umstände sind von der Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen worden; vielmehr beschränkt sie sich auf pauschale Erwägungen, die es gegebenenfalls rechtfertigen würden, den Anordnungsgrund in einem laufenden Bewilligungsverfahren anzunehmen, nicht jedoch im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X. Weil das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren, ist es der Antragstellerin zuzumuten, das Verwaltungsverfahren zu betreiben und deren Ausgang abzuwarten.
9Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache, in der die Antragstellerin vollumfänglich unterlag.
10Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
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