VG Lüneburg, 2026-07-15, 7 B 24/26

7 B 24/26Verwaltungsgericht15.07.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Lüneburg — 2026-07-15 — 7 B 24/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 7 B 24/26

ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2026:0715.7B24.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18844

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

GründeDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Eingliederungshilfe in Form einer Alltagsassistenz (Schulbegleitung), die über die bloße Unterrichtszeit hinausgeht.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Voraussetzung dafür ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 123 Rn. 14).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in Form einer Schulbegleitung, die über die bloße Unterrichtszeit hinausgeht. Hiernach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1.) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung besteht. Strittig ist in erster Linie, in welchem Umfang eine solche Schulbegleitung zu gewähren ist.

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (Nds. OVG, Beschl. v. 5.5.2026 - 2 ME 24/26 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2023 - 14 PA 355/22 -, juris m.w.N.). Selbst wenn ein anderes Ergebnis der Bewertung ebenso vertretbar wäre, zwingt Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu, die behördliche durch eine gerichtliche Bewertung zu ersetzen; maßgeblich ist allein, dass die Behörde die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums gewahrt hat. Will ein Betroffener - wie hier der Antragsteller - die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH, Beschl. v. 17.8.2015 - 12 AE 15.1691 -, juris Rn. 31 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 7.9.2023 - M 18 E 23.3156 -, juris Rn. 48).

Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Jugendamtes des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Sie genügt den allgemein gültigen Maßstäben im vorgenannten Sinne. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass allein eine Alltagsassistenz, die vom Umfang über den Schultag hinausgeht, zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum bei seiner Entscheidung überschritten hätte. Die Gewährung der Eingliederungshilfe wird damit begründet, dass dem Antragsteller die soziale Teilhabe innerhalb der Schule erleichtert werden soll und sie folglich auf den Einsatzort der Schule beschränkt ist, wobei Begleitungen von Klassenfahrten und Klassenausflügen mit in den schulischen Einsatzort fallen und entsprechend übernommen werden. Als Zielsetzung wird aufgeführt, dass der Antragsteller die Abläufe und Strukturen des schulischen Alltags verinnerlicht und in die Klasse integriert ist, er durch die Anwesenheit der Schulbegleitung weniger in dauerhafte Anspannungszustände gerät und alternative Handlungsstrategien erarbeitet und er von Anfang an in einer altersentsprechenden Selbständigkeit gefördert wird.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe missachtet hat oder sachfremde Erwägungen eingeflossen wären. Dies folgt bereits daraus, dass für den Antragsteller mit E-Mail vom 18. November 2025 ausdrückliche eine "Schulbegleitung" beantragt wurde. Aufgegriffen wurde dies mit E-Mail vom 11. Januar 2026, in der es um die "Assistenzleistung [...] zur Teilnahme am Besuch der Kita und der Schule" geht. Beantragt wurde folglich eine Eingliederungshilfe i.S.d. § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung. Ziel dieser Eingliederungshilfe ist die Unterstützung von Kindern, ihrer allgemeinen Schulpflicht nachzukommen, nicht hingegen die Entlastung der familiären Situation als solche (vgl. VG Trier, Urt. v. 18.2.2016 - 2 K 3757/15.TR -, juris Rn. 41). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass durch die gewährte Schulbegleitung im Umfang der Unterrichtsstunden dieses Ziel erreicht wird und der Antragsteller in die Lage versetzt wird, seiner allgemeinen Schulpflicht nachzukommen. Auch wenn nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, eine Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 SGB VIII in Form der Assistenzleistungen als Leistungen sozialer Teilhabe zu gewähren (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.2.2022 - 4 K 1608/21 -, juris Rn. 35), ist nicht glaubhaft gemacht, dass allein die vom Antragsteller über die reine Schulbegleitung hinausgehende Begleitung zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist. So kommt der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. E. F. in seinem Arztbericht vom 4. Mai 2026 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aus fachärztlicher Sicht Anspruch auf eine Schulassistenz und einen Nachteilsausgleich habe und dass aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt seien. Ein über die reine Schulbegleitung hinausgehender Bedarf wird hingegen nicht festgestellt. Auch ist bisher nicht ersichtlich, dass ein festgestellter Bedarf für eine Begleitung des Schulwegs besteht. Voraussetzung hierfür dürfte zudem sein, dass aus fachlicher Sicht zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbesuchs eine Notwendigkeit besteht, die Grundschule in G. zu besuchen und nicht die wohnortnahe Waldschule A-Stadt, in deren Schulbezirk der Antragsteller lebt. Eine solche Feststellung lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2026 ausgeführt hat, dass eine Anpassung des bewilligten Bedarfs jederzeit möglich ist, sofern sich nach Schulbeginn Anhaltspunkte für einen weitergehenden Bedarf ergeben. Dieser Ansatz, zunächst den Schulstart abzuwarten und bei auftretenden Problemen nachzusteuern, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Assistenzleistung im bisherigen Umfang bis Ende August 2026 bewilligt ist, so dass die ersten beiden Schulwochen, also die Zeit des Ankommens in der Grundschule, hiervon noch abgedeckt sind. Ob anschließend ein weitergehender Bedarf besteht, lässt sich derzeit nicht hinreichend sicher prognostizieren und muss einer Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben, da die Situation in einer Schule eine grundsätzlich andere ist als im Kindergarten. Dies ergibt sich auch aus der Bedarfsermittlung des Antragsgegners vom 11. Juni 2026, wonach eine Schulwegbegleitung zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar sei und daher nicht als Hilfebedarf gesehen werde, zumal die Hoffnung bestehe, dass der verminderte soziale Druck im schulischen Kontext sich auch hier positiv auswirken sollte. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ein weitergehender Bedarf mit hinreichender Sicherheit besteht, zumal die Eltern des Antragstellers davon ausgehen dürften, dass mit der vorzeitigen Einschulung jedenfalls keine Verschärfung der Situation, sondern eher eine Entspannung einhergeht, da sie anderenfalls die vorzeitige Einschulung nicht vornehmen würden.

Die vom Antragsteller vorgetragene Rechtsprechung des Sozialgerichts Lüneburg (Gerichtsbesch. v. 12.2.2025 - S 38 SO9/22 -, juris) führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn in dem dort entschiedenen Verfahren stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger unter einer wesentlichen Behinderung leidet oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist, und ihm deshalb nach §§ 98, 99 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe zustehen. Derartige Beeinträchtigungen, wie sie in dem vom Sozialgericht Lüneburg entschiedenen Verfahren vorlagen, sind für den Antragsteller weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb von vornherein kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

Soweit der Antragsteller die konkrete Berechnung der Höhe der Pauschale rügt, ist schon kein Anordnungsgrund, also keine besondere Eilbedürftigkeit, ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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