VG Hannover, 2026-03-11, 4 A 3804/24

4 A 3804/24Verwaltungsgericht11.03.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2026-03-11 — 4 A 3804/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 4 A 3804/24

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0311.4A3804.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 12608

Tenor

Tenor: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2024 und des Kostenbescheides vom 02. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2024 verpflichtet, der Klägerin die am 12. Mai 2022 von ihr beantragte Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung eines Balkonanbaus am Vorderhaus rechts, G. H. I. in J. K. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Balkonanbau.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft für Bestandshaltung und An- und Verkauf von Grundstücken und Wohnungen/Teileigentumen. Sie stellte im Mai 2022 bei der Beklagten einen Bauantrag hinsichtlich des Anbaus einer Balkonanlage (fünf Vollgeschosse) an das "Vorderhaus (rechts)" (tatsächlich handelt es sich um einen von der Straße aus gesehen hinter dem Haupthaus liegenden Anbau), welches auf ihrem Grundstück in der G. n H. I., J. K., Flur L., Flurstück M., Gemarkung K., belegen ist.

Das "Haupthaus" G. H. I. schließt östlich unmittelbar an das "Haupthaus" G. H. N. der Beigeladenen an (beide liegen direkt an der G. n H.); das Geviert weist eine Blockrandbebauung auf. Zwischen den (im Innenbereich der Blockrandbebauung befindlichen) südlichen Anbauten beider "Haupthäuser" befindet sich ein Abstand von knapp 3 m, da der Anbau G. H. I. nicht bis an die Grundstücksgrenze gebaut ist. In den sich gegenüberliegenden Wänden sind jeweils Fenster vorhanden. Die Haupthäuser und ihre Anbauten sind vor dem Zweiten Weltkrieg erbaut worden, wobei das genaue Datum ebenso unbekannt ist wie die Frage, in welchem Zeitabstand jeweils der Anbau an die Haupthäuser erfolgte.

Die Balkonanlage soll direkt in den zwischen den Anbauten bestehenden Raum gebaut werden. Vor den gegenüberliegenden Fenstern der Beigeladenen ist jeweils die Konstruktion von Sichtschutzglas vorgesehen. Die Balkone sind mit einer Tiefe von 2,95 m und einer Breite von 3,40 m geplant. Sie sollen durch eine Tür in der Südseite des Hauptgebäudes G. H. I. betretbar sein und vor den direkt am Haupthaus liegenden Fenstern in der Ostseite des Anbaus der Klägerin liegen.

Der Durchführungsplan Nr. O. vom September 1958 setzt für das betroffene Gebiet ein "Wohngebiet a" (Wa) fest. Eine Bauweise ist nicht festgesetzt, jedoch ist ein durchgehendes Baufenster vorgesehen.

Mit Bescheid vom 02. November 2022 lehnte die Beklagte den Antrag nach vorheriger Anhörung ab und erließ einen Kostenbescheid zulasten der Klägerin. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die geplante Balkonanlage die ohnehin schwierige Beleuchtungssituation der rückwärtigen (Aufenthalts-)Räume in beiden Gebäuden (G. H. Nrn. I. und N.) maßgeblich verschlechtern würde. Zusätzliche Sichtschutzwände unmittelbar vor den vorhandenen Fenstern im Nachbargebäude G. H. N. seien unzumutbar, da die Fenster dann nicht mehr als solche nutzbar wären, die Wohnqualität maßgeblich beeinträchtigten und einen Missstand darstellen würden. Das planerische Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO würde durch die Balkone sowie die dazugehörigen Sichtschutzwände "in eklatanter Weise" verletzt.

Die Klägerin legte hiergegen unter dem 17. November 2022 Widerspruch ein. Sie machte im Kern geltend, die Beklagte habe verkannt, dass nach § 22 Abs. 3 BauNVO in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet würden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordere. Aus dem Durchführungsplan Nr. O. ergebe sich eine solche geschlossene Bauweise. Mithin seien die von der Beklagten benannten Fenster baurechtswidrig errichtet, da grundsätzlich von der Verpflichtung zu einem Anbau an die seitlichen Grundstücksgrenzen auszugehen sei. Eine Ausnahme sei weder erkennbar noch ergebe sich, dass eine solche beim Bau des Nachbarhauses beantragt worden sei. Es verböten sich also Öffnungen in der Grenzwand, weshalb die Fenster nicht nur aus bauordnungsrechtlichen (Brandschutz), sondern auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen baurechtswidrig seien. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beigeladene nicht auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO berufen, weshalb dieses der Genehmigungsfähigkeit der Balkone nicht entgegengehalten werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen aus: Zwar finde sich keine Baugenehmigung für die Fenster in den vorhandenen Unterlagen, jedoch sei von einem genehmigten Bestand auszugehen. Ein formeller Bestandsschutz könne auch vermutet werden, wenn bei älteren Anlagen wegen des Verlustes von Unterlagen die formelle Legalität zwar nicht mehr festgestellt werden könne, die Anlage aber seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden habe und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden sei (OVG Münster, Urt. v. 23.07.1964 - VII A 656/62 -, BRS 15 Nr. 25; vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 16.07.2012 - 2 L 786/12 BeckRS 2012, 54055; OVG Koblenz, Urt. v. 12.12.2012 - 8 A 10875/12 -, NVwZ-RR 2013, 496). Dies sei vorliegend nicht nur für das "Haupthaus" G. H. N. selbst anzunehmen, sondern auch für die Fenster in den flügeligen Anbauten. Das vorbezeichnete Nachbargebäude sei ebenso wie das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück vor Aufstellung des Durchführungsplanes, also vor 1959 gebaut worden. Es sei bereits in seiner heutigen Form im Durchführungsplan abgebildet. Zudem seien auf den Luftbildern von 1957 Fenster in dem flügeligen Anbau zur Südseite hin zu erkennen. Die Fenster in der Außenwand zum streitgegenständlichen Grundstück seien zwar nicht zu erkennen, jedoch sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls vorhanden gewesen seien. Den Unterlagen in der Bauakte P. sei zu entnehmen, dass es sich auch in diesem Teil des Gebäudes um Wohnraum handele. Wären auf der Seite zum Grundstück G. H. N. keine Fenster vorhanden, so wären die dortigen Räumlichkeiten ohne ausreichende Belichtung und Belüftung. Darüber hinaus lasse sich der Bauakte P. entnehmen, dass das Gebäude Kriegsschäden erlitten habe. In einem Schreiben vom 01. August 1963 werde zum Betreff "Umbau des Treppenhauses" und Az. Q. ausgeführt, dass im Zuge der Beseitigung von Kriegsschäden Wohnungen derart geteilt werden sollten, dass zwei abgeschlossene Wohnungen entstünden. Auf den Bestand der Wohnräume werde hierbei also Bezug genommen. Dass diese sodann ohne die erforderlichen Fenster entstanden wären, lasse sich demnach ausschließen. Zwar weise der zu diesem Aktenzeichen eingereichte Grundriss des 1. OG in der Westseite des Anbaus keine Fenster auf, jedoch würden die Fenster in der Südseite dieses Anbaus ebenfalls nicht dargestellt. Diese seien jedoch auf allen Luftbildern ab 1957 zu sehen. Daher gebe dieser Grundriss nicht den tatsächlichen Bestand korrekt wieder. Darüber hinaus sei bekannt, dass während des Krieges und danach während des Jahrhunderthochwassers zahlreiche Bauakten/Unterlagen vernichtet worden seien. Bei den streitgegenständlichen Fenstern handele es sich auch um bauordnungsrechtlich notwendige Fenster, die für eine ausreichende Belichtung und Belüftung der dahinterliegenden Aufenthaltsräume sorgten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beigeladene hinsichtlich dieser Fenster auf das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 BauNVO berufen.

Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Balkone ohne Abstand direkt an die Fenster des Nachbarhauses G. H. N. errichtet werden sollten. Hinter den Fenstern befänden sich nach den Grundrissen überwiegend Wohn- oder Schlafräume. Sie seien in den dortigen Plänen als Zimmer beschriftet. Zwar bestünden bereits durch die Fenster G. H. I. Einsichtnahmemöglichkeiten in die Fenster G. H. N. und umgekehrt. Mit der Errichtung von Balkonen direkt vor den Fenstern des Nachbargebäudes entstehe jedoch eine neue Qualität der Einsichtsmöglichkeiten (vgl. OVG Münster, Urt. v, 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, juris). Es stelle mehr als eine "Aussichtsplattform" dar. Die sich im angrenzenden Gebäude G. H. N. befindlichen Personen seien sodann "zum Greifen" nahe. Hier könne nach Verwirklichung des Bauvorhabens nicht einmal ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre angenommen werden. Im Gegensatz zu Fenstern, die regelmäßig nur für (gelegentliche) Ausblicke nach Außen genutzt würden, diene ein Balkon gerade dem ggf. auch länger andauernden Aufenthalt. Diesen erheblichen Beeinträchtigungen stünden keine wesentlich ins Gewicht fallenden schützenswerten Interessen der Klägerin gegenüber. Die Privatsphäre der jeweiligen Wohnungsparteien wäre damit empfindlich und unzumutbar gestört. Auch die geplanten Sichtschutzelemente führten zu keiner anderen Beurteilung. Die Belichtung und Belüftung der dahinterliegenden Räume würde jeweils eingeschränkt. Darüber hinaus käme dies einer "Abriegelung" gleich. Auch diesbezüglich werde die Zumutbarkeit überschritten.

Die Klägerin hat am 28. August 2024 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Bau auf der Grundstücksgrenze müsse vor dem Hintergrund der Regelung in § 22 Abs. 3 BauNVO so ausgeführt sein bzw. werden, dass auf dem Nachbargrundstück - also vorliegend dem Baugrundstück - ein entsprechender Grenzanbau möglich sei. Mithin verböten sich Öffnungen in der Grenzwand nicht nur aus bauordnungsrechtlichen (brandschutzrechtlichen) Gründen, sondern auch aus Gründen des Bauplanungsrechts (Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 22 Rdn. 23; Haut/Klos, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Kommentar BauGB/BauNVO, § 22 BauNVO, § 22, Rn. 16 m. w. N.). Ein seitlicher Grenzabstand sei nur dann einzuhalten, wenn die vorhandene, überdies baurechtskonforme Bebauung solches ausnahmsweise erfordere. Es sei mithin eine Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze entsprechenden Gründen auf der einen Seite und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite zu bestimmen (Petz, a.a.O., Rdn. 26). Zudem dürften in einer Brandschutzwand seit jeher grundsätzlich keine Fenster eingebaut werden. Öffnungen seien nur ausnahmsweise zugelassen. Erforderlich sei eine Abweichungsentscheidung des zuständigen Bauamtes. Eine solche liege für das Nachbarhaus G. H. N. nicht vor. Ebenso wenig wären die eingebauten Fenster genehmigungsfähig. Denn es handele sich bei Ihnen nicht um Brandschutzfenster mit einer F 90-Verglasung und einem eingebauten Selbstschließmechanismus. Vor diesem Hintergrund seien die Fenster zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen.

Es sei zwar zutreffend, dass es sich bei dem Westflügel um einen späteren Anbau handele. Indes könne der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass die vorbezeichneten Fenster Bestandsschutz genössen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum davon auszugehen sei, dass die zur Südseite enthaltenen und auf einem Lichtbild von 1957 zu erkennenden Fenster einen Grund darstellen sollten, anzunehmen, dass die Brandschutzwand auf der Westseite ebenfalls Fenster enthalten habe. Das Gegenteil sei der Fall, wie sich unschwer den Zeichnungen zum Bauantrag vom 01. August 1963 (Bl. 1 ff. VV) entnehmen lasse, nämlich dass die Erweiterung des Wohnraumes den Südflügel, nicht aber den hier streitgegenständlichen Westflügel betreffe. Deshalb lasse sich das Vorhandensein von Fenstern in der westlichen Brandschutzwand auch nicht daraus folgern, dass aufgrund von Kriegsschäden Wohnungen hätten geteilt werden sollen. Träfe dies zu, hätte dies - wie vorstehend dargetan - den hier nicht gegenständlichen Südflügel, sondern vielmehr den Westflügel betroffen. Unbeschadet dessen könne diese Schlussfolgerung der Beklagten aber auch nicht auf der fragmentarischen Begründung des Bauantrages vom 01. August 1963 gründen. Denn der Bauantrag aus 1963 nehme auf Minenschäden Bezug (Bl. 20 VV), nicht auf Obergeschosse zerstörende Bombeneinschläge. Vielmehr handele es sich im Antrag von 1963 um eine "Scheinbegründung", um ein unzulässiges Bauvorhaben einer seinerzeit "überlasteten Bauverwaltung" als plausibel und genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. Dem Bauantrag vom 01. August 1963 und den beigebrachten Zeichnungen lasse sich mithin lediglich entnehmen, dass es keine Fenster in der westlichen zum Grundstück G. H. I. angrenzenden Wand gegeben habe. Fenster in der westlichen Brandschutzwand fänden sich erstmals in den Zeichnungen zu einem Bauantrag vom 01. August 1983 (Bl. 4 ff. VV). Diese Fenster seien also zwischen 1963 und 1983 eingebaut worden, wenn nicht sogar erst im Jahr 1983. Für Letzteres spreche der Umstand, dass der damalige Eigentümer Wohnungseigentum begründet habe (Bl. 17 ff. VV), also das Objekt wirtschaftlich verwertet wissen wollte.

Für das Bestehen des Bestandsschutzes sei die Beklagte materiell beweispflichtig. Sie trage die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters des Hauses und ungeachtet etwaig abgängiger Akten. Die Regeln des Anscheinsbeweises kämen ihr vorliegend nicht zugute

Auch davon abgesehen könne kein Verstoß gegen des Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Sofern man mit der Beklagten der Ansicht sein sollte, mit der beantragten Baumaßnahme gingen Belästigungen oder Störungen einher, sei in die Abwägung einzustellen, dass ein Sichtschutz durch den Aufbau von Sichtschutzelementen erreicht werden könne. Auch lasse sich der Schallschutz erhöhen, und zwar durch den Einbau entsprechender Fenster in die Brandschutzmauer. Hier sei allerdings nicht sie - die Klägerin - gefordert, sondern die Beigeladene. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen die Annahme der Beklagten, dass Schlafräume hinter den an die Balkone angrenzenden Fenstern lägen. Entsprechendes lasse sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02. November 2022 (Az. R.) in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2024 (Az. 07848/2022) und den Kostenbescheid vom 02. November 2022 (Az. S.) in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2024 (Az. T.) aufzuheben

sowie

die Beklagte zu verpflichten, die am 12. Mai 2022 von ihr beantragte Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung eines Balkonanbaus am Vorderhaus rechts, G. H. I. in J. K. zu erteilen,

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihren Bauantrag der Klägerin vom 12. Mai 2022, eingegangen bei der Beklagten am 13.05.2022, neu zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus behauptet sie, aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet worden sei und im Zuge dessen, spätestens mit dem Jahrhunderthochwasser 1945, Bauvorlagen zerstört worden seien, sei die lückenhafte Genehmigungslage des Gebäudes unumstritten.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat den Teil des Baugrundstückes in Augenschein genommen, auf welchem die Balkonanlage errichtet werden soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die gefertigten Lichtbildaufnahmen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet.

Die Ablehnung des Baugesuches der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dieser ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO.

Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die genehmigungsbedürftige Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht, soweit dieses im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 NBauO zu prüfen ist. Dies ist hier der Fall.

Die Genehmigungsbedürftigkeit der geplanten Balkonanlage folgt aus dem Genehmigungsvorbehalt des § 59 Abs. 1 NBauO. Danach bedürfen Baumaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 13 NBauO vorbehaltlich der Sonderregelungen der §§ 60 bis 62, 74 und 75 NBauO einer Baugenehmigung. Die Errichtung von Balkonanlagen ist auch nach der am 01. Juli 2025 in Kraft getretenen Novellierung nicht verfahrensfrei.

Die geplante Anlage ist sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig. Sie verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, weil weder die Beklagte noch die Beigeladene darlegen konnten, dass die Fenster im Nachbarhaus im Einklang mit den Vorschriften des Baurechts stehen oder standen.

Betroffenen Nachbarinnen können sich dann nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wenn die Beeinträchtigung aufgrund von diesen oder ihren Rechtsvorgängerinnen baurechtswidrig errichteter Gebäudeteile im Raume steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 6/92 -, Rn. 14 f., juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 20. J1997 - 5 S 3088/96 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.08.2008 - 1 KN 153/06 -, Rn. 150 ff., juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2011 - 2 Bs 132/11 - Rn. 18 f., juris). Dies ist zur Überzeugung der Kammer vorliegend der Fall.

Für die streitgegenständlichen Fenster konnte keine Baugenehmigung vorgelegt werden. Die Beklagte und die Beigeladene tragen diesbezüglich die Darlegungs- und materielle Beweislast.

Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 16.05.2022 - 1 LA 102/21 -, Rn. 7 - 9, juris) hat zu der Frage der Beweislast in Fällen "historischer Gebäude" Folgendes ausgeführt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 -, BauR 2004, 657 = BRS 66 Nr. 167 = juris Rn. 5; v. 19.2.1988 - 4 B 33.88 -, juris Rn. 3 f.; Urt. v. 23.2.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Nr. 13 = BRS 35 Nr. 206 m.w.N.), des Senats (Senatsurt. v. 26.2.2014 - 1 LB 100/09 -, BauR 2014, 1444 = BRS 82 Nr. 204 = juris Rn. 69; Senatsbeschl. v. 17.12.2021 - 1 LA 91/20 -, BauR 2022, 459 = NordÖR 2022, 127 = juris Rn. 12) und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. aus jüngerer Zeit nur BayVGH, Beschl. v. 10.11.2021 - 15 ZB 21.1329 -, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 27.2.2020 - OVG 10 S 4/20 -, BRS 88 Nr. 71 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 31.1.2020 - 7 B 1318/19 -, BauR 2020, 817 = BRS 88 Nr. 88 = juris Rn. 6, alle m.w.N.) ist derjenige für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, der sich darauf beruft, dass eine bestimmte bauliche Anlage in einer bestimmten Nutzung genehmigt ist. Das ist in diesem Fall der Kläger.

Anlass dafür, diese ständige Rechtsprechung mit Blick auf die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1915 (PrOVGE 68, 369) und den darin enthaltenen Rechtssatz, es spreche "eine wohlbegründete Vermutung dafür (...), dass Einrichtungen, insbesondere solche baulicher Natur, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden haben und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden sind, seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen zustande gekommen sind", in Frage zu stellen, und zu einer Beweislastumkehr zu gelangen, sieht der Senat nicht. Erstens entspricht es keinesfalls der Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass eine vor langer Zeit errichtete und genutzte bauliche Anlage kein Schwarzbau ist. Im Gegenteil gibt es gerade im Außenbereich nach den Erfahrungen des Senats eine Vielzahl baulicher Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden. Ob die Bauaufsichtsbehörde aufmerksam und tätig wird, hängt vielfach davon ab, ob sich Nachbarn beschweren. Eine flächendeckende Kontrolle baulicher Anlagen fand und findet in Niedersachsen nicht statt. Zweitens würde eine derartige Beweislastverteilung dazu führen, dass in der Praxis bei (nahezu) allen alten baulichen Anlagen, für die keine Bauakte vorliegt, vom Vorliegen einer Baugenehmigung auszugehen wäre. Denn eine Bauaufsichtsbehörde, die nicht über Akten verfügt, ist regelmäßig nicht in der Lage, das Nichtbestehen einer Genehmigung nachzuweisen. In einer Beweislastumkehr läge demzufolge eine der Lebenswirklichkeit nicht entsprechende und in der Sache nicht gerechtfertigte Begünstigung langjährig bestehender baulicher Anlagen.

Mit dem Verwaltungsgericht ist deshalb davon auszugehen, dass die Beweislast für das Bestehen einer Baugenehmigung auch bei langjährig bestehenden und genutzten baulichen Anlagen bei demjenigen liegt, der sich auf das Bestehen beruft. Insofern entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In diesem Rahmen kann die langjährige, unbeanstandete Existenz und Nutzung einer baulichen Anlage abhängig von den Umständen des Einzelfalls indizielle Bedeutung gewinnen, etwa dann, wenn feststeht, dass die Bauaufsichtsbehörde positive Kenntnis von der Anlage hatte und Akten beispielsweise infolge von Kriegsereignissen, Bränden oder Naturkatastrophen nachweislich verloren gegangen sind oder eine Anlage mit erheblichen Dimensionen und Auswirkungen vorliegt, die materiell rechtmäßig war. Verallgemeinernde Feststellungen sind insofern jedoch nicht möglich; entscheidend sind - auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt - die Umstände des Einzelfalls."

Dieser Rechtsprechung, wonach auch bei sehr alten Gebäuden keine Umkehr der Darlegungs- und materiellen Beweislast anzunehmen ist, schließt sich die Kammer an.

Vorliegend sind aus Sicht der Kammer keine derart starken Indizien vorhanden, dass diese die Überzeugung gewinnen konnte, dass für die Fenster eine Baugenehmigung besteht, die lediglich verlorengegangen ist oder in ihrer Körperlichkeit zerstört wurde.

Soweit zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass das Gebäude inklusive der streitgegenständlichen Fenster vor dem Jahrhunderthochwasser im Jahre 1946 erreichtet worden ist und etwaige Baugenehmigungen bei der Beklagten untergegangen sind, könnte noch immer die Beigeladene über eine entsprechende Baugenehmigung verfügen, was nicht der Fall ist. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Fenster im Einklang mit dem vor 1946 geltenden Baurecht standen, was aus Sicht der Kammer dagegen spricht, dass eine Baugenehmigung für diese erteilt wurde.

Bereits nach § 37 Abs. 1 der Bau-Ordnung für die königliche Haupt- und Residenzstadt A-Stadt vom 25. Oktober 1894 (im Folgenden HBauO 1894) wäre die streitgegenständliche Außenwand, in der sich die Fenster der Beigeladenen befinden, eine Brandmauer (Brandwand) gewesen, die grundsätzlich keine Öffnungen enthalten darf. Sollte das Gebäude bzw. der Anbau bereits im entsprechenden Geltungszeitraum entstanden sein, wären die Fenster damals nicht genehmigungsfähig gewesen. Nach § 37 Abs. 6 HBauO 1894 sind ausnahmsweise in Brandmauern die zur Verbindung etwa erforderlicher Türöffnungen ohne hölzerne Zargen anzufertigen und mit selbstständig schließenden Türen von feuersicherem Material zu versehen. Eine Ausnahme für Fenster ist nicht vorgesehen.

Auch im zeitlichen Geltungsrahmen der Bauordnung der Stadt A-Stadt vom 09. Dezember 1901 (im Folgenden HBauO 1901) ergäbe sich keine Genehmigungsfähigkeit für die streitgegenständlichen Fenster. Gemäß § 39 Abs. 4 HBauO 1901 müssen alle Gebäude welche, wie hier, auf der Grenze errichtet werden, mit massiven Brandmauern (Brandwänden) versehen werden. In § 39 Abs. 5 HBauO 1901 ist lediglich eine hier nicht einschlägige Ausnahme für Fenster zur Belichtung von Korridoren vorgesehen, die zudem - anders als vorliegend - nicht niedriger als 1,75 m über dem Fußboden des betreffenden Geschosses eingebaut werden dürfen. Auch die weitere Ausnahmeregelung in § 39 Abs. 7 HBauO 1901 hätte nicht gegriffen, da nach dieser zur Erleuchtung von Innenräumen Öffnungen in Brandmauern auf der Grenze mit mindestens 0,01 m hartem, fest eingemauertem glutsicheren Glasverschlusse statthaft sind, wenn sie nicht mehr als 500 qcm Fläche haben und in jedem Geschoß auf einer Wandlänge von 3 m nur einmal vorkommen. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Fenster auch nicht zu. Insbesondere befinden sich in jedem Geschoss auf einer Wandlänge von 3 m mehre Fenster. Schließlich ist auch der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 7 Satz 1 HBauO 1901 nicht erfüllt, wonach vom Stadt-Bau-Polizeiamte zugelassen werden kann, dass Brandmauern zwischen Grundstücken zum Zwecke und für die Dauer einer bestimmten einheitlichen Benutzung durch Öffnungen durchbrochen werden, da nach Satz 2 dieser Vorschrift geregelt ist, dass angeordnet werden kann, dass die Öffnungen mit feuer- und rauchsicheren, selbstständig zufallenden Türen versehen werden. Diese Regelung ist also für Türen vorgesehen, was sich auch im Umkehrschluss aus den vorzitierten Regelungen zur Belichtung ergibt, welche abschließende Regelungen für Fenster enthält.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der BauO für die Hauptstadt A-Stadt vom 31. März 1930 (im Folgenden HBauO 1930) müssen Brandmauern (Brandwände) von Grund auf Feuerbeständige ohne Öffnungen und Hohlräume in der Stärke von mindestens einem Stein oder 20 cm in Beton hergestellt werden. Nach § 14 Abs. 3a) Satz 1 HBauO 1930 sind Brandmauern zum Abschluss von Gebäuden herzustellen, die unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden. Letzteres trifft auf die streitgegenständliche Mauer zu. Zwar ist in § 14 Abs. 4 Halbsatz 1 HBauO 1930 geregelt, dass die Ortspolizeibehörde für die zuvor in der Vorschrift benannten Brandmauern zulassen kann, dass sie durch Öffnungen durchbrochen werden, allerdings bezieht sich dies nicht auf Fenster in Außenwänden. Denn in Halbsatz 2 ist normiert, dass im Dachgeschoss diese Öffnungen stets, in den übrigen Geschossen, soweit die Benutzung es zulässt, mit feuerbeständigen Türen zu versehen sind. Fenster werden ausdrücklich nicht benannt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich die Vorschrift auf Öffnungen für solche bezieht. Die Auslegung der Norm ergibt, dass sich die Ausnahmeregelung nur auf innenliegende Brandwände bezieht. Dies erklärt auch die ausschließliche Bezugnahme auf Türen. Dafür spricht auch, dass andere Bauordnungen der damaligen Zeit für das Umland von A-Stadt ebenfalls lediglich Ausnahmen für innere Brandwände vorsahen. Eine solche Regelung, wonach sich die Ausnahme auf Brandwände zwecks einheitlicher Benutzung der Räume durch Öffnungen bezieht, enthielten beispielsweise § 14 Abs. Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für die Landgemeinden, Gutsbezirke und selbstständigen Besitzungen des Regierungsbezirks A-Stadt, mit Ausnahme derjenigen Landgemeinden pp., für welche die Bauordnung für die selbstständigen Städte usw. gültig ist, vom 27. November 1923 sowie § 14 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für die kreisangehörigen Städte des Regierungsbezirks A-Stadt und die Vororte der Hauptstadt A-Stadt vom 05. September 1932.

Ob die vorzitierten Bauordnungen nur für innere Brandmauern (Brandwände) bzw. nur für Türen - nicht aber für Fenster - vorsahen, kann letztlich jedoch dahinstehen, weil jedenfalls zumindest nach allen der Grundsatz galt, dass in Brandwänden keine Öffnungen enthalten sein dürfen. Demnach erscheint es zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Fenster erteilt wurde, zumal es hier in jedem Geschoss um jeweils zwei Fenster geht, wodurch sich die Frage aufdrängt, ob damit nicht der vorgesehene Brandschutz konterkariert würde.

Unabhängig davon kann hier nicht die Rede davon sein, dass - im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung - feststeht, dass die Bauaufsichtsbehörde positive Kenntnisse von dem Anbau bzw. von der Existenz der streitgegenständlichen Fenster hatte. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis davon hat, was im Innenbereich einer Blockrandbebauung genau errichtet wird.

Auch steht nicht fest, dass die Fenster bereits vor dem Zweiten Weltkrieg bzw. dem Jahrhunderthochwasser existierten. Die von der Beklagten ins Feld geführten Argumente lassen es zwar als möglich erscheinen, dass die Fenster von Beginn an eingebaut und genehmigt waren. Dies reicht nach dem vorstehend beschriebenen Maßstab allerdings nicht aus, zumal auch gewichtige Argumente dagegen streiten. Die Argumentation, dass der Anbau ohne die Fenster wegen fehlender Belichtung und Belüftung nicht hätte genehmigt werden können, krankt schon daran, dass aus Sicht der Kammer nicht hinreichend sicher feststeht, dass jedenfalls für den von der Straße aus nicht sichtbaren Anbau eine Baugenehmigung existiert (s. o.). Selbst wenn man von einer Genehmigung hinsichtlich des Anbaus ausginge, erscheint es möglich, dass nachträglich Innenwände eingezogen worden sind, weshalb vormals die Fenster an der Südseite den kompletten Anbau belichtet und belüftet haben könnten. Dabei könnte es sowohl sein, dass die streitgegenständlichen Fenster erst nachträglich eingebaut wurden oder eine Genehmigung ohne diese erteilt, der Anbau aber mit diesen errichtet wurde.

Die bestehenden Zweifel gehen zulasten der darlegungs- und materiell beweisbelasteten Beklagten bzw. Beigeladenen.

Sollten die Fenster erst nach dem Jahrhunderthochwasser eingebaut worden sein, müsste eine Baugenehmigung für diese vorliegen, was nicht der Fall ist. In dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befinden sich für die Zeit nach dem Krieg diverse Unterlagen, darunter auch Baugenehmigungen. Die vorzitiere Rechtsprechung des OVG Lüneburg würde für den Fall eines Einbaus nach 1946 nicht greifen.

Aktuell verstoßen die Fenster gegen materielles Baurecht.

Die Fenster an der Westseite des Anbaus der Beigeladenen sind materiell baurechtswidrig, da es sich bei der entsprechenden Wand um eine Brandwand Im Sinne von § 30 NBauO i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO handelt, die gemäß § 30 NBauO i. V. m. § 8 Abs. 5 DVO-NBauO keine Öffnungen haben darf. Die Ausnahmevorschrift des § 30 NBauO i. V. m. § 8 Abs. 8 DVO-NBauO greift vorliegend nicht, da diese sich nur auf innere Brandwände bezieht.

Zum anderen ergibt sich eine Baurechtswidrigkeit auch aus § 22 Abs. 3 BauNVO. Danach werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Die geschlossene Bauwand erfordert grundsätzlich eine Grenzwand ohne Öffnungen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2011 - 2 Bs 132/11 -, Rn. 19, juris, Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/, 160. EL August 2025, BauNVO § 22 Rn. 35; Hornmann in: BeckOK BauNVO/, 44. Ed. 15.01.2026, BauNVO § 22 Rn. 50). Nach dem Durchführungsplan Nr. O. vom September 1958 ist ein durchgehendes Baufenster und damit eine geschlossene Bauweise festgesetzt.

Auch nach den älteren Bauordnungen in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wären die Fenster zu keinem Zeitpunkt materiell baurechtmäßig gewesen.

Die Bauordnungen ab derjenigen vom 24. Februar 1960 (im Folgenden HBauO 1960) enthalten der vorstehenden Regelung zu Brandmauern vergleichbare Normierungen, wobei dort ausdrücklich nur auf die innenliegenden Brandmauern Bezug genommen wird. So ist beispielsweise in § 14 Abs. 6 Halbsatz 1 HBauO 1960 geregelt, dass sich die Ausnahme auf "Brandmauern zwecks einheitlicher Benutzung der Räume durch Öffnungen" bezieht.

Die Beigeladene kann sich im Hinblick auf die vorbezeichneten Fenster nach dem o. g. auch nicht auf Bestandsschutz (abgeleitet aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) berufen. Dieser setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben formell und materiell rechtmäßig ist; erst unter dieser Voraussetzung darf sich die Eigentümerin/der Eigentümer gegen eine ihr/ihm nachteilige Änderung der Rechtslage wehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 B 116/97 -, Rn. 7, juris).

Die Kammer vermag schließlich nicht zu erkennen, dass die geplante Balkonanlage deshalb gegen Bauordnungsrecht verstieße, da eine hinreichende Belichtung in den östlich dahinterliegenden Zimmern im Gebäude auf dem klägerischen Grundstück nicht mehr gegeben wäre (vgl. § 43 Abs. 3 NBauO). Hierbei ist zum einen die ohnehin durch den sehr geringen Abstand zu der gegenüberliegenden Wand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorliegende Verschattung der entsprechenden Räumlichkeiten zu berücksichtigen. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass diese durch die geplante Balkonanlage derart verschlechtert würde, dass adäquate Wohnverhältnisse nicht gewährleistet wären. Die entsprechenden Fenster blieben auch weiterhin durchsichtig und wären durch die Balkonanlage nicht verdeckt, was als ausreichend zu erachten ist (vgl. hierzu auch Fricke in: BeckOK BauordnungsR Nds, 36. Ed. 01.01.2026, NBauO § 43 Rn. 16 sowie OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.01.2011 - 1 ME 275/10 -, Rn. 7, juris).

Andere Gründe, die gegen eine Baurechtmäßigkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass keine sonstigen Gründe gegen die Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung sprächen.

Da bereits der Hauptantrag Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO scheidet aus, da die Beigeladene selbst keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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