VG Hannover, 2003-03-31, 16 A 47/03

16 A 47/03Verwaltungsgericht31.03.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2003-03-31 — 16 A 47/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-31

Aktenzeichen: 16 A 47/03

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 47963

Gründe

Gründe1Gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 DBGrG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 3 und 48 Abs. 1 ArbGG hat sich das Verwaltungsgericht Hannover auf den Antrag des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen. Da die Verweisungsentscheidung nur die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hat, ergeht sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG durch Beschluss des Vorsitzenden ohne öffentliche Anhörung (a.A.: Fischer/Goeres, GKÖD, Anh. 3 zu § 83 BPersVG, Erl. 6).

2Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg folgt aus § 17 Abs. 6 Satz 2 DBGrG in Verbindung mit § 82 Satz 1 ArbGG. Danach ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, wobei für den Anwendungsbereich des BPersVG der Oberbegriff der Dienststelle (§ 6 BPersVG) an die Stelle des Begriffs des Betriebes tritt.

3Welche Dienststelle oder welcher Betrieb im Sinne von § 82 Satz 1 ArbGG im gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, hängt maßgeblich vom sachlichen Gegenstand des Beschlussverfahrens ab. Vorliegend betrifft das Beschlussverfahren eine Streitigkeit nach § 17 Abs. 6 DBGrG, in denen es um eine Auseinandersetzung zwischen der beim Bundeseisenbahnvermögen gebildeten besonderen Personalvertretung und einer aus der Deutsche Bahn AG ausgegliederten Gesellschaft (DB Cargo AG) mit Niederlassung in Hamburg über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten der überwiesenen Beamten handelt. In Fällen dieser Art tritt die Geschäftsführung des ausgegliederten Unternehmens im Rahmen der ihr übertragenen personalrechtlichen Befugnisse (vgl. §§ 12 Abs. 6 Satz 2, 23 DBGrG, 1 DBAGZustVO) als Partner des Mitbestimmungsverfahrens an die Stelle des Dienststellenleiters. Dienststellensitz im Sinne von § 82 Satz 1 ArbGG ist folglich der Ort, an dem die nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 DBGrG mitbestimmungspflichtigen Geschäfte der Deutsche Bahn AG bzw. hier der ausgegliederten Gesellschaft geführt werden.

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