OVG Niedersachsen, 2005-01-03, 13 LA 532/04

13 LA 532/04Verwaltungsgericht03.01.2005

Gesamter Gesetzestext

OVG Niedersachsen — 2005-01-03 — 13 LA 532/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-03

Aktenzeichen: 13 LA 532/04

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2005:0103.13LA532.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 32178

verkuendung

In der Verwaltungsrechtssache hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat - am 3. Januar 2005 beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 14. Januar 2004, berichtigt am 17. Februar 2004, wird auf ihre Kosten abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.926,- DM (2.518,61 Euro) festgesetzt.

Gründe

Gründe1Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

21.

Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt.

3Die Kläger haben geltend gemacht, dass bei der angefochtenen Entscheidung die ehrenamtliche Richterin C. mitgewirkt habe, die Mitglied des Kreistages des Beklagten sei. Zwar ist nach § 54 Abs. 3 VwGO die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In seiner Antragserwiderung vom 11. Mai 2004 hat der Beklagte dies nicht in Abrede gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass den Klägern aus dem genannten Grund ein Ablehnungsrecht zugestanden hat. Der ablehnungsberechtigte Beteiligte verliert das Ablehnungsrecht jedoch, wenn er einen ihm bekannten Ablehnungsgrund nicht rechtzeitig geltend macht, d.h. bevor er sich in die Verhandlung einlässt oder Anträge stellt (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 54 RdNr. 14a m.w.N.). Dabei muss sich der Beteiligte auch die Kenntnisse seines Bevollmächtigten analog § 85 Abs. 1 ZPO, § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (Kopp/Schenke a.a.O. m.w.N). Mit dem Zulassungsbegehren haben die Kläger nicht geltend gemacht, dass ihnen oder ihren Verfahrensbevollmächtigten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Zugehörigkeit der Frau C. zum Kreistag des Beklagten noch nicht bekannt gewesen sei. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten dies aber im Rahmen ihrer Begründungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vortragen müssen, um dem Zulassungsgrund zum Erfolg zu verhelfen. Eine erst nach Erlass des Urteils geltend gemachte Ablehnung ist grundsätzlich unbeachtlich (Kopp/Schenke, a.a.O.., § 138 Anm. 8 m.w.N.).

42.

Es bestehen auch nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infragegestellt wird, und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grunde richtig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren zu verneinen.

5Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu einer in den Niederlanden gelegenen Waldorfschule. Die von den Klägern geltend gemachten Erstattungsansprüche müssen scheitern, weil der Besuch dieser Schule nicht gestattet worden ist (§ 63 NSchG). Das von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Rechtsgutachten des Prof. Dr. D. erörtert nicht die entscheidungserhebliche Frage, ob den Klägern ungeachtet des Fehlens einer Gestattung ein Erstattungsanspruch zustehen könnte, sondern befasst sich ausschließlich damit, ob ein Anspruch auf Gestattung des Besuches der ausländischen Schule besteht. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Zu Recht weist der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 11. Mai 2004 darauf hin, dass die Kläger fortgesetzt ordnungswidrig i.S. der §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, 71 Abs. 1 NSchG handeln, weil ihr Kind die Schule ohne Genehmigung besucht, womit die Schulpflicht aus § 63 Abs. 1 NSchG nicht erfüllt wird. Bei einem derartigen Sachverhalt kann ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.

6Im Übrigen ist hinsichtlich des Besuches ausländischer Schulen durch in Niedersachsen wohnende Schüler auf die Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule (Erlass des MK vom 29.8.1995, SVBl. S. 223, i.d.F. v. 26.6.2003, SVBl. S. 227) hinzuweisen. Dort heißt es zu § 63 NSchG unter 3.1.3, dass der Schulpflicht (nur) genügt werden kann durch den Besuch einer inlanddeutschen öffentlichen Schule, einer Ersatzschule, einer Ergänzungsschule unter den Voraussetzungen des § 160 NSchG oder durch Privatunterricht. Seine Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 oder 2 NSchG müsste der Beklagte an dieser Vorschrift orientieren. Die Gestattung des Besuches einer ausländischen Waldorfschule ist damit aber ausgeschlossen.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8[...].

9Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.926,- DM (2.518,61 Euro) festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F..

unterschrift unterschrift_first

Ballhausen Dr. Uffhausen Schiller

doc_footer

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