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13 W 84/00•OLG Celle, 2000-12-22, 13 W 84/00
Entscheidungsdatum: 2000-12-22
Aktenzeichen: 13 W 84/00
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2000:1222.13W84.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 31126
Gründe1Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 geltend gemachte Rückübertragung (nicht Löschung) der an die Beklagte abgetretenen Eigentümergrundschulden beträgt 1.900.990,50 DM. Bei Anfechtungsklagen des Konkursverwalters richtet sich der Streitwert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewährung für die Konkursmasse haben. Dieser Wert ist nach § 3 ZPO zu schätzen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2748, vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., S. 389; zur Beachtung des wirtschaftlichen Wertes bei der Streitwertfestsetzung: BVerfG, NJW- RR 2000, 946). Wie der Kläger in der Beschwerdeschrift v. 19.9.2000 dargelegt hat, beträgt der Wert, den die Rückübertragung der Grundschulden für die Konkursmasse hat, 1.900.990,50 DM.
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