LAG Niedersachsen, 2026-03-05, 5 SLa 282/25 E

5 SLa 282/25 EArbeitsgericht05.03.2026

Gesamter Gesetzestext

LAG Niedersachsen — 2026-03-05 — 5 SLa 282/25 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 5 SLa 282/25 E

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0305.5SLa282.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14024

Tenor

Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13.2.2025 - 5 Ca 293/24 E - wird einschließlich der Klageerweiterung auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Der Beklagte betreibt unter anderem eine Sprach-Kita. Dort ist die Klägerin seit dem 16.10.1994 als Erzieherin, zuletzt in dem streitgegenständlichen Zeitraum in der Kita S. in einer separaten Außengruppe (Wohngruppe) der Kita räumlich getrennt neben der Kita zu einem monatlichen Bruttoentgelt iHv. 3.391,84 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt gewesen.

Seit dem 05.01.2026 erhält die Klägerin die von ihr in diesem Rechtsstreit für die Vergangenheit begehrte Entgeltgruppe "S 8b Stufe 6 der Entgelttabelle des TVöD (TVöD - SuE)", wobei sich allgemein Eingruppierung und Vergütung der Klägerin nach dem TVöD-V (VKA) richten. Hintergrund dieser im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Höhergruppierung ist der Wechsel der Klägerin in die Integrationsgruppe, in der sie als heilpädagogische Fachkraft eingesetzt wird.

Am 25.01.1997 bestand die Klägerin die weit mehr als 160 Stunden umfassende Fort- bzw. Weiterbildung zur Facherzieherin. In der Außengruppe, in der die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitete, waren ca. 25 Kinder (die Anzahl ist leicht schwankend gewesen) betreut worden.

Die Klägerin erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 05.01.2026 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8a, Stufe 6 des TVöD-SuE. Die e., der der Beklagte angehört, hat seit dem 16.05.1983 eine Dienstvertragsordnung, zuletzt geändert am 11.12.2023. Diese sieht in der Anlage 9 zu § 2 Abs. 9 für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst einige Besonderheiten vor. Nach Nr. 4 der Anlage richtet sich abweichend von § 12 TVL die Eingruppierung der Mitarbeiter nach den Tätigkeitsmerkmalen des Abteils B Abschnitt XXVI der Anlage 1 zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes-Verwaltung, Verbund der kommunalen Arbeitgeber, also nach dem TVöD-V (VKA). Zum 01.07.2022 trat der Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft, der unter anderem die Protokollerklärungen Nr. 6 f und g neu einführte. Danach gelten als "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" gem.6 f "die Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossen Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden" und gem.6 g "Tätigkeiten mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen) mit einem erhöhten Förderbedarf".

Mit Schreiben vom 22.04.2024 und 30.05.2024 machte die Klägerin eine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b Stufe 6 gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser lehnte eine höhere Eingruppierung ab. Mit ihrer am 02.08.2024 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingereichten Klage hat die Klägerin die Eingruppierung in die EG Sb Stufe 6 TVöD-V (VKA) eingeklagt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie übe eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit aus, da sie mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit als Facherzieherin arbeite und in einer Gruppe mit einem Anteil von sogar mehr als 30 % von Kindern mit erhöhten Förderbedarf tätig werde.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.07.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b, Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst-Verwaltung (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) (TVöD-V (VKA)), Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE), zu zahlen;
  2. 2.den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.654,89 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf

379,27 € brutto seit dem 01.06.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.07.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.08.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.09.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.10.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.11.2024 und

379,27 € brutto seit dem 01.12.2024

zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die von ihm vorgenommen Eingruppierung verteidigt und bestritten, dass die Klägerin mit mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit als Facherzieherin arbeite. Auch hat er die Auffassung vertreten, das Quorum von 15 % innerhalb einer Gruppe von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf könne nur angenommen werden, wenn der Förderbedarf amtsärztlich festgestellt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 2 bis 5 desselben) verwiesen.

Mit Urteil vom 13.02.2025 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht konkret vorgetragen, inwiefern sie die Tätigkeit einer Facherzieherin ausübe. Auch übe sie die Tätigkeit nicht in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern mit einem erheblichen Förderbedarf aus. Denn Voraussetzung für die Zuerkennung dieses Tatbestandsmerkmals sei die Feststellung durch offizielle Stellen (zum Beispiel Amtsärzte) im Rahmen des hierfür landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens. Nach dieser Maßgabe bestehe der erhöhte Förderbedarf lediglich bei einem Kind.

Wegen weiterer Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 5 bis S. 9 desselben) verwiesen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 06.03.2025 zugestellt worden. Mit einem am 17.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.04.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin im vollen Umfang das erstinstanzliche Klageziel weiter und erweitert ihre Klage um die Differenzvergütung zwischen der begehrten und gewährten Vergütung für die Monate November 2024 bis April 2025. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zunächst einmal vertritt sie die Auffassung, sie habe in der Vergangenheit im streitgegenständlichen Zeitraum vor der Höhergruppierung am 05.01.2026 als Facherzieherin gearbeitet. So habe sie folgende Tätigkeiten ausgeübt:

  • Planung und Durchführung der pädagogischen Arbeit auf Grundlage der Konzeption = bis zu 4 Stunden wöchentlich (in der Verfügungszeit)
  • Gezielte Beobachtung und Dokumentation des Entwicklungsverlauf der Kinder der Mondgruppe = bis zu 1,5 Stunden wöchentlich in der Betreuungszeit
  • Initiierung und Durchführung von Projekten und Angeboten = ca. 1 Stunde täglich (in der Betreuungszeit)
  • Mitwirkung bei Dienstbesprechungen / Kollegiale Zusammenarbeit im Team - bis zu zwei Stunden wöchentlich (in der Verfügungszeit)
  • Individuelle pädagogische Betreuung der Kinder bzw. der Kleingruppen von Kindern, insbesondere Förderung der individuellen, kognitiven, motorischen und sprachlichen Entwicklung sowie der sozialen Kompetenz = 4 Stunden täglich, teils auch bis zu 5 Stunden (das ist der Kern der Betreuungszeit).

Sie vertritt die Auffassung hierdurch habe sie die Tätigkeit einer Facherzieherin dargelegt. Darüber hinaus wendet sie sich gegen die fehlende Zuerkennung der "Tätigkeiten mit einem Anteil von mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf". Sie rügt, das Abstellen auf eine amtliche Feststellung, so wie im angefochtenen Urteil geschehen, sei verfehlt. Die rechtlichen Veränderungen der Gesetzgebung im Bereich der Kita indizierten dies. Sie verweist darauf, dass gem. § 8 NKitaG der besondere Aufwand durch die Förderung Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden solle. Auch müsse zu ihren Gunsten der unstreitige Umstand des Status als Sprach-Kita berücksichtigt werden.

Sie behauptet, zehn Kinder kämen aus Familien, in denen vorrangig kein Deutsch gesprochen werde. Darüber hinaus benennt sie fünf Kinder, die aufgrund individueller Besonderheiten einen erhöhten Förderbedarf aufwiesen.

  • E. - ärztlicherseits nicht schulfähig
  • F. - Zwillingsbruder von 1., ebenfalls ärztlicherseits nicht schulfähig
  • T. - anerkannte Frühförderung von Motorik und Sprache
  • I. - ärztlicherseits Logopädie verordnet
  • A. - ärztlicherseits Logopädie verordnet

Zum neuen Kindergartenjahr des Jahres 2025 behauptet sie, von den insgesamt 23 Kindern in der Mondgruppe kämen 18 Kinder aus Familien, in denen vorrangig kein Deutsch gesprochen werde. Es gäbe zumindest 4 Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf:

  • V., der Frühförderung bekomme, weil er von Behinderung bedroht sei
  • I. - erhalte weiterhin Logopädie
  • M. - erhalte aufgrund der Feststellung des Landkreises O. eine Therapie für Hochsensibilität
  • V. - spreche überhaupt nicht in keiner Situation und gegenüber keiner Person.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück - 5 Ca 293/24 E - vom 13.02.2025 zu ändern und

  1. 1.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.07.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b, Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst-Verwaltung (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) (TVöD-V (VKA)), Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE), zu zahlen;
  2. 2.den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.654,89 € brutto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf

379,27 € brutto seit dem 01.06.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.07.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.08.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.09.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.10.2024,

379,27 € brutto seit dem 01.11.2024 und

379,27 € brutto seit dem 01.12.2024

zu zahlen; 3. 3.klageerweiternd beantragt sie darüber hinaus, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.907,73 € brutto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz auf

379,27 € brutto seit dem 01.01.2025,

379,27 € brutto seit dem 01.02.2025,

379,27 € brutto seit dem 01.03.2025,

379,27 € brutto seit dem 01.04.2025 und

390,65 € brutto seit dem 01.05.2025.

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 13.02.2025, AZ: 5 Ca 293/24 E zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 28.04.2025, 25.06.2025, 29.10.2025, 17.02.2026 und 26.02.2026 sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeA.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und § 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin ist nicht seit dem 01.07.2022 gem. Entgeltgruppe S 8b TVöD-V (VKA) zu vergüten. Soweit die Klägerin ihre Feststellungsantrag für den Zeitraum ab dem 05.01.2026 aufrechterhalten hat, ist ihre Feststellungsklage unzulässig. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen nicht.

I.

Der Feststellungsantrag der Klägerin zu Ziffer 1 aus der Berufungsbegründung ist als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, soweit es um den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 05.01.2026 geht. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Zuerkennung der höheren Vergütungsgruppe im Laufe des Rechtsstreits hat der ursprünglich zulässige Feststellungsantrag nicht insgesamt sein Rechtsschutzbedürfnis verloren, er durfte als Feststellungsantrag aufrechterhalten bleiben, ohne dass die Klägerin gehalten war, eine Umstellung auf eine bezifferte Klage vorzunehmen.

Soweit indes der Feststellungsantrag uneingeschränkt auch den Zeitraum ab dem 05.01.2026 erfasst, fehlt ihm nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klägerin ist beginnend mit diesem Zeitpunkt streitlos gestellt worden.

Die Klage ist auch im Hinblick auf die zweitinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung gem. § 533 ZPO zulässig. Denn sie ist sachdienlich und sie wird auf einen Sachverhalt gestützt, den das Berufungsgericht ohnedies seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung der bezifferten Klageanträge trägt ohne Veränderung des Lebenssachverhaltes dem Zeitlauf des Verfahrens Rechnung.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin ist in der Vergangenheit zutreffend in Entgeltgruppe S 8a TVöD VKA eingruppiert worden.

Teil b Abschnitt XXVI der Entgeltordnung (Anlage 1) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst lautet auszugswiese wie folgt:

Entgeltgruppe S 8a

  1. Erzieherinnen / Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen / Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinngen / Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben ...

Entgeltgruppe S 8b

"1. Erzieherinnen/Erzieher ... mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit ... mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6)."

Die Protokollerklärungen zu Abschnitt XXVI lauten auszugsweise:

"6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden.

g) Tätigkeiten mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf. ...

Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Insoweit nimmt die Berufungskammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (dort S. 6). Dies entspricht der gesicherten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Tätigkeiten einer Gruppenbetreuerin in aller Regel als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG - 17.01.1996 - 4 AZR 602/94 - Rn. 25 nwN.)

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Tätigkeiten einer Facherzieherin gem. Ziffer 6 f) der Protokollerklärung im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat. Ihre unstreitige Qualifikation als Facherzieherin ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr bedurfte es auch der Ausübung einer Facherzieherin.

Die Tätigkeit einer Facherzieherin ist gegenüber der Tätigkeit einer Erzieherin gem. der Vergütungsgruppe S 8a TVöD-VKA ein Heraushebungsmerkmal. Es hätte der Klägerin oblägen, die Tätigkeit einer Facherzieherin zu beschreiben und diese Tätigkeit dem Tätigkeitsprofil einer grundständigen Erzieherin gegenüberzustellen (so genannter wertender Vergleich). Dies ist weder erst- noch zweitinstanzlich geschehen. Allein die Beschreibung der Tätigkeit der Klägerin in der Berufungsinstanz genügt diesen Anforderungen nicht. Denn die Berufungskammer kann nicht erkennen, wodurch sich die Tätigkeit einer Erzieherin von der Tätigkeit einer Facherzieherin unterscheidet. Dies hätte die Klägerin vortragen müssen.

Auch die Tätigkeitsmerkmale der Protokollerklärung 6 g) sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum in ihrer Gruppe nicht mindestens 15 % von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf betreut. Die Berufungskammer schließt sich der Bewertung des angefochtenen Urteils an.

a.

Ein erhöhter Förderbedarf besteht bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen, wenn der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist. Zu den Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g. gehören solche Kinder, deren erhöhter Förderbedarf durch eine externe behördliche Stelle festgestellt wurde. Diese Protokollerklärung ist somit immer im Lichte der landesspezifischen Normen und Vorgaben zu sehen und entsprechend anzuwenden. Nicht die Beschäftigten vor Ort sollen den erhöhten Förderbedarf feststellen, sondern dies soll durch offizielle Stellen (z. B. Amtsärzte) im Rahmen des hierfür landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Andernfalls wäre eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Heraushebungsmerkmals ausgeschlossen. Die Erzieher hätten es insoweit selbst in der Hand, ihre Eingruppierung durch die Zahl der Kinder mit festgestellten besonderen Förderbedarf zu beeinflussen (LAG Niedersachsen - 06.06.2025 - 17 SLa 2/25, Rn. 65 mwN).

b.

Bei Anwendung des vorstehend aufgezeichneten Maßstabes hat die Klägerin dieses Quorum nicht erreicht.

aa.

Soweit es um den Zeitraum des Kindergartenjahres beginnend mit dem 01.08.2024 geht, kann allein das Kind T. als ein Kind anerkannt werden, welches einen amtlich festgestellten erhöhten Förderbedarf aufweist. Selbst wenn man die Kinder I. und A. hinzuzählen wollte, dann erfüllte die Anzahl von drei Kindern bezogen auf eine Gruppe von 25 Kindern dieses Quorum nicht, weil 3,75 Kinder (also 4 Kinder) erforderlich sind. Die beiden Kindern E. und F. erfüllen dieses Quorum eindeutig nicht. Die ärztliche Feststellung, sie seien nicht schulfähig, ist keine amtsärztliche Feststellung des erhöhten Förderbedarfes, weil diese Kinder eben in einer Kita verbleiben, obwohl sie ein Alter erreicht haben, indem sie eigentlich hätten zur Schule gehen müssen. Nichts anders wird durch die ärztliche Bestätigung der fehlenden Schulfähigkeit ausgesagt.

bb.

Soweit es den späteren Teil des streitgegenständlichen Zeitraums beginnend ab dem Kindergartenjahr 2025 geht, lässt sich ein ähnliches Ergebnis feststellen. Ein erhöhter amtlich festgestellter Förderungsbedarf lässt sich nur bei dem Kind M. feststellen. Selbst wenn man die Kinder V. und I. hinzunehmen wollte, wäre bei 3 von 23 Kindern das Quorum von 15 % (knapp) verfehlt.

cc.

Wenn das Quorum des erhöhten Förderbedarfes auf Grund einer amtlichen Feststellung nicht erfüllt worden ist, dann kommt es auch nicht mehr auf weitere Einzelheiten des Sachverhaltes an:

Es ist nicht entscheidungserheblich, dass der Beklagte eine offiziell eingeordnete Sprach-Kita führt. Es ist ferner nicht mehr entscheidungserheblich, ob ein Großteil der Kinder ausreichend Deutsch spricht oder aber aus Familien stammt, in denen nicht oder nur sehr wenig Deutsch gesprochen wird.

Mit dem vorstehenden Ergebnis steht auch fest, dass die bezifferten Zahlungsanträge der Klägerin keinen Erfolg haben. Dies ist bereits unabhängig von der Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist.

C.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin als unterlegende Partei die Kosten ihrer Berufung zu tragen. Gem. § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

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