AG Göttingen, 2005-11-01, 71 IN 79/05

71 IN 79/05Gericht erster Instanz01.11.2005

Gesamter Gesetzestext

AG Göttingen — 2005-11-01 — 71 IN 79/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-01

Aktenzeichen: 71 IN 79/05

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2005:1101.71IN79.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 31714

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

Gründe1Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor. Der von der Gläubigerin dargelegte Sachverhalt fällt nicht unter die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 - 6 InsO aufgeführten Versagungstatbestände.

2Die Gläubigerin beruft sich auf einen Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 InsO, nämlich das der Schuldnerin in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden sei.

3Dieser Tatbestand ist nicht gegeben.

4Zwar hatte die Schuldnerin im Jahre 2000 bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt, dieses Verfahren ist jedoch nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, sondern nach gerichtlicher Feststellung durch Beschluss vom 28.03.2001, dass der Schuldenbereinigungsplan vom 22.11.2000 angenommen worden war, beendet worden.

5Mit der Feststellung der Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans hatte dieser Plan die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Wirkung dieses Verfahrens ist nicht die Restschuldbefreiung, vielmehr gelten die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen, § 308 Abs. 2 InsO.

6Neben diesem formalen Argument sind im vorliegenden Fall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier eine vom Gesetzgeber missbilligte missbräuchliche Inanspruchnahme des Restschuldbefreiungsverfahrens vorliegen könnte. Die Gläubigerin hat nichts dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin das jetzige Restschuldbefreiungsverfahren in objektiv und subjektiv vorwerfbare Art und Weise bereits in dem damaligen Verbraucherinsolvenzverfahren mit Schuldenbereinigungsplan eingeplant hatte und nunmehr das subjektive Recht auf eine gesetzliche Schuldbefreiung verwirkt haben könnte.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO.

8Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird die Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO von dem zuständigen Rechtspfleger angekündigt werden.

unterschrift unterschrift_first

Dr. Brosche

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