LSG Niedersachsen-Bremen, 2026-05-20, L 2 EG 1/25

L 2 EG 1/25Sozialversicherungsgericht20.05.2026

Gesamter Gesetzestext

LSG Niedersachsen-Bremen — 2026-05-20 — L 2 EG 1/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: L 2 EG 1/25

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0520.2EG1.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 18660

Tenor

Tenor: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen eine Teilrückforderung des ihm gewährten Elterngeldes für die Betreuung seines Sohnes I., geboren am XXX.

Bei der Beantragung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate seines Sohnes gab der Kläger an, dass er einen Gewerbebetrieb "J." (in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 wird ein Betrieb "K." aufgeführt, vgl. Bl. 156 GA) führe. Daneben habe er vor der Geburt eine nichtselbständige Arbeit in Teilzeit ausgeführt. Die vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers L. weisen für 2014 ein Jahresbruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 27.462,87 € aus (Bl. 37 VV).

Nach der Geburt des Sohnes wolle die Mutter, so hat der Kläger in den Antragsunterlagen ausgeführt, in Teilzeit mit 25 Wochenstunden in dem ihm gehörenden Gewerbebetrieb arbeiten. Bezogen auf seine Person findet sich bezogen auf das erste Lebensjahr des Sohnes in den Antragsunterlagen (Bl. 13 der Verwaltungsvorgänge) die Angabe eines zu erwartenden Erwerbseinkommens aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von monatlich 1.600 € (vgl. zu diesem seinerzeit von ihm erwarteten Einkommen auch Bl. 42 VV) bei "0" Wochenstunden. Der Kläger teilte ferner, dass er die abhängige Teilzeitbeschäftigung im Bezugszeitraum nicht ausüben wolle.

Bezogen auf seinen Gewerbebetrieb legte der Kläger zudem eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum Jahresende 2014 vor, welche als "vorläufiges Ergebnis" einen Betrag von 37.171,09 € auswies (Bl. 41 VV).

Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 (Bl. 57 VV) bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Elterngeld in Höhe von monatlich 1.070,32 €. Dabei legte sie als durchschnittliches (nach den Vorgaben des BEEG ermitteltes) Nettoeinkommen des Klägers vor der Geburt, d.h. im Kalenderjahr 2014 als letzten vorausgegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, einen Betrag von monatlich 2.842,35 € zugrunde. Diesen berücksichtigte sie bis zu dem sich aus § 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG ergebenden Höchstbetrag von monatlich 2.770 €.

Für die Bezugsmonate legte die Beklagte entsprechend den Angaben des Klägers ein prognostisch zu erwartendes monatliches Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 1.600 € zugrunde. Dem entsprach nach den Berechnungsvorgaben des BEEG ein zu erwartendes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.123,35 €.

Bei einer Differenz von 1.646,65 € zwischen dem berücksichtigungsfähigen vorgeburtlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.770 € und dem zu erwartenden Nettoeinkommen im Bezugszeitraum von 1.123,35 € ergab sich unter Heranziehung des sich aus den Vorgaben des BEEG ergebenden Bemessungssatzes von 65 % der vorläufig zuerkannte monatliche Zahlbetrag von 1.070,32 €.

In den Gründen des Bescheides wies die Beklagte insbesondere darauf hin, dass die Bewilligung des Elterngeldes gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig erfolge, weil das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgeblichen zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes noch nicht abschließend ermittelt werden konnte und weil der Kläger angegeben habe, im Elterngeld-Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen und dieses der Höhe nach noch nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Zu gegebener Zeit würden vom Kläger die Einkommensnachweise angefordert. Sobald alle erforderlichen Nachweise vorlägen, erfolge die endgültige Festsetzung des Elterngeldes. Zu viel gezahltes Elterngeld werde dann vom Kläger zurückgefordert bzw. zu wenig gezahlte Beträge würden nachgezahlt.

Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger nachfolgend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 des Finanzamtes Osnabrück-Land vom 26. Mai 2026 vor, in dem für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29.542 € ausgewiesen werden (Bl. 90 VV).

Bezüglich der entsprechend der Anforderung der Beklagten für das Bezugsjahr vorzulegenden Nachweise über die Höhe des Erwerbseinkommens (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten der angeforderten "Einnahme-Überschussrechnungen [EUR] gem. § 4 Abs. 3 EStG [einschl. AfA] für den 1. bis 12. Lebensmonat" unter Übermittlung eines entsprechenden Vordruckes das Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2016, Bl. 86 VV) erfolgte am 17. August 2016 eine telefonische Rückfrage des vom Kläger hinzugezogenen Steuerberaterbüros bei der Beklagten. In dem Gespräch wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass in der (mit Stempel und Unterschrift zu versehenden) Gewinnermittlung für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes auszuweisen sei, dass es sich um das endgültige Ergebnis handele (vgl. Telefonvermerk, Bl. 99 VV).

Nachfolgend ging am 24. August 2016 eine vom Kläger mit dem Datum vom 18. August 2016 unterzeichnete Aufstellung für den Zeitraum 29. Mai 2015 bis 28. Mai 2016 ein (Bl. 100 VV). Diese wies unter der Überschrift "BWA Nr. 1 - Jahresübersicht Mai 2015 bis Mai 2016" anknüpfend insbesondere an die "Umsatzerlöse" und an die "Kosten" für die einzelnen betroffenen Monate für den zwölfmonatigen Bezugszeitraum einen Gesamtgewinn von 57.727,27 € aus. Die Aufstellung enthielt den Zusatz, dass es sich um "endgültige Beträge" handele.

"Jahresabschlussbuchungen" seien im Monat Dezember 2015 für das Wirtschaftsjahr 2015 berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 23. November 2016 (Bl. 120 VV) setzte die Beklagte das dem Kläger im Bezugszeitraum zustehende Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von monatlich 300 € fest und forderte diesen zur Erstattung der auf dieser Basis überzahlten Differenz zu den vorläufig bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 9.243,84 € auf. In den Gründen des Bescheides erläuterte die Beklagte, dass nach Maßgabe der vom Kläger vorgelegten Unterlagen dieser im zwölfmonatigen Elterngeldbezugszeitraum ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 4.393,94 € brutto, entsprechend (unter Heranziehung der elterngeldrechtlichen Berechnungsvorgaben) 2.507,30 € netto, erzielt habe. Sein Einkommen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes habe sich (unter Heranziehung der elterngeldrechtlichen Berechnungsvorgaben) auf monatlich netto 2.598,48 € belaufen. Wegen der Einzelheiten der entsprechenden Berechnungen verweist der Senat auf die ausführliche Begründung dieses Bescheides.

Ausgehend vom Fehlen eines relevanten Einkommensverlustes sei kein Raum, dem Kläger im Rahmen der endgültigen Festsetzung höheres Elterngeld als den Mindestbetrag von monatlich 300 € zuzusprechen.

Nachfolgend erstattete der Kläger den zurückgeforderten überzahlten Betrag von 9.243,84 €.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 begehrte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 24. November 2016 gemäß § 44 SGB X. Zugleich legte der Kläger eine nicht datierte und nicht unterzeichnete "Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG" für den Zeitraum 29. Mai 2015 bis 28. Mai 2016 vor, welche nunmehr nur noch einen Gewinn von 14.509,95 € auswies (Bl. 150 VV; entsprechend Bl. 25 der erstinstanzlichen Gerichtsakte).

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2019 in der Fassung des (am 24. September 2019 zur Post gegebenen) Widerspruchsbescheides des Landkreises Osnabrück vom 20. September 2019 ab. Eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 23. November 2016 im Sinne des § 44 SGB X sei nicht festzustellen. Die Jahresübersicht habe alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gewinnermittlung im Bezugszeitraum im Sinne des § 2d Abs. 3 BEEG erfüllt.

Bei der vom Kläger vorgelegten und in dem Bescheid zugrundgelegten Jahresübersicht habe es um sich eine Gewinnermittlung gehandelt, welche nach eigener Aussage des Klägers den Anforderungen einer Bilanzierung entspreche; in der Jahresübersicht sei zudem ausdrücklich vermerkt worden, dass es sich bei den vorliegenden Werten um endgültige Beträge handele und dass Jahresabschlussbuchungen im Monat Dezember für das Wirtschaftsjahr 2015 berücksichtigt worden seien.

Darüber hinaus komme ein (nachträglicher) Wechsel der Gewinnermittlungsart, hier von Bilanz auf Einnahmen-Überschuss-Rechnung, nicht in Betracht. Nach den bundeseinheitlichen Richtlinien zum BEEG sei ein Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich nur während des laufenden Elterngeldverfahrens möglich. Sofern der Wechsel steuerrechtlich (noch) vollzogen werden könne, sei er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der das behördliche Verfahren beende, möglich. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 23. November 2016 komme ein solcher Wechsel hingegen nicht mehr in Betracht.

Mit der am 24. Oktober 2019 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Gewinnermittlung vom 18. August 2016 nicht den Anforderungen nach § 2d Abs. 3 BEEG entsprochen habe. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen vom 18. August 2016 sei der Jahresabschluss für das Jahr 2015 noch gar nicht erstellt worden. Dem SGB X sei zu entnehmen, dass "im Rahmen von Korrekturnormen" eine Berichtigung "offenbarer Unrichtigkeiten" bis zur "Festsetzungsverjährung des Verwaltungsaktes" möglich sei (Schriftsatz vom 14. Mai 2020).

Mit Urteil vom 8. Mai 2025, dem Kläger zugestellt am 21. Mai 2025, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere dargelegt, dass die Prüfung und Berechnung des Elterngeldes nicht zu beanstanden sei. Nach dem vorausgegangenen Schriftverkehr und dem Telefonat vom 17. August 2016 habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem in der vom Kläger mit Datum vom 18. August 2016 vorgelegten Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum des Elterngeldes ausgewiesenen Einkünften von insgesamt 52.727,27 € um das endgültige Ergebnis für diesen Zeitraum handelte.

Darüber hinaus wäre (im Falle einer Unrichtigkeit dieser Angabe) des Weiteren zu erwarten gewesen, dass spätestens bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom 23. November 2016 Widerspruch gegen diesen erhoben und geltend gemacht wird, dass es sich nicht um endgültige Ergebnisse gehandelt habe, sondern nur um eine vorläufige BWA. Demgegenüber habe der Kläger die von der Beklagten ermittelte Überzahlung Anfang April 2017 durch Zahlung akzeptiert. Warum daher erstmals Ende Mai 2019 der Sachverhalt wieder vom Steuerberater (und Schwiegervater) des Klägers aufgegriffen und geltend gemacht werde, dass die im August 2016 übersandte Übersicht nicht hätte zur Grundlage der Berechnung gemacht werden dürfe, sei nicht nachvollziehbar.

Zur Begründung der am 19. Juni 2025 eingelegten Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid der Beklagten aufgrund der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Zeitraum Mai 2015 bis Mai 2016 ergangen sei. Grundlage für eine Berechnung nach § 2 d Abs. 3. BEEG sei jedoch eine Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Beklagte habe auch in ihrem vorausgegangenen Anforderungsschreiben ausdrücklich eine Einnahmen-Überschussrechnung angefordert. Ihr sei sodann eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den vorbezeichneten Zeitraum durch den Steuerberater vorgelegt worden. Die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung stelle ein vorläufiges Ergebnis dar. Darauf habe der Steuerberater auch hingewiesen.

Es gebe auch kein Telefonat des Steuerberaters mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Beklagten, in dem dieser mitgeteilt habe, dass die BWA zugrunde gelegt werden solle.

Der Kläger hat keinen nachträglichen Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen. Er habe immer eine Steuererklärung anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung durchgeführt (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2025). Allerdings sei der Kläger gemäß §§ 140 und 141 AO verpflichtet, Bücher zu führen und gem. § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. 4 Abs. 1 EStG Jahresabschlüsse zu erstellen (Bilanzierung).

Um eine "BWA nach § 4 Abs. 3" (EStG) zu erhalten, müssten die Forderungen und die Verbindlichkeiten um die Geldbewegungen im Saldo korrigiert und angepasst werden (vgl. Schriftsatz vom 23. Dezember 2025).

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Übersicht aus August 2016 habe davon ausgegangen werden können, dass die Buchführung für das Jahr 2015 abgeschlossen gewesen sei. Der Hinweis auf die Endgültigkeit der Beträge habe sich nur auf die Buchführung des Jahres 2015 beziehen können.

Der endgültige Jahresabschluss 2015 sei erst im Oktober 2016 erstellt worden, aus dem sich für 2015 noch weitere relevante Buchungen ergeben hätten, welche "nur Auswirkungen auf die Bilanzierung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2025" (gemeint wohl: 2015), nicht aber auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, hatten. Es seien zum 31. Dezember 2015, abzugrenzende Urlaubsrückstellungen in Höhe von EUR 1.000,00, Abrechnungen von PKW-Kosten "für ein im Privatvermögen befindliches Auto für betrieblich gefahrene Kilometer in Höhe von EUR 5.700,90 (nicht geldlich ausgabewirksam)" nachgebucht worden (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2025).

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die mit Datum vom 18. August 2016 vorgelegte Aufstellung über die Einkünfte im Zeitraum 29. Mai 2015 bis 28. Mai 2016 den "Grundsätzen der Bilanzierung" entsprochen habe, wohingegen er ansonsten für die maßgeblichen Steuererklärungen seine Einkünfte Im Rahmen von Einnahmen-Überschuss-Berechnungen nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz berechnet habe.

Auf Nachfrage des Senates zu der geltend gemachten den "Grundsätzen der Bilanzierung" entsprechenden Gewinnberechnung hat der Kläger allerdings eingeräumt, dass weder zum Datum 29. Mai 2015 noch zum Datum 28. Mal 2016 eine Bilanz erstellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 08. Mai 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landkreises Osnabrück vom 20. September 2019 aufzuheben und
  2. 2.die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 2016 den Elterngeldanspruch des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens lässt sich eine Fehlerhaftigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 23. November 2016 nicht erkennen. Dementsprechend kann der Kläger keine Korrektur dieses Bescheides in Anwendung des § 44 SGB X begehren.

Mit nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 23. November 2016 (Bl. 120 VV) hatte die Beklagte das dem Kläger im Bezugszeitraum zustehende Elterngeld in Höhe lediglich des Mindestbetrages von monatlich 300 € endgültig festgesetzt; zugleich hatte sie ihn zur Erstattung der auf dieser Basis überzahlten Differenz zu den vorläufig bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 9.243,84 € aufgefordert.

a) Diese mit Bescheid vom 23. November 2016 getroffenen Entscheidungen stellen sich als sachlich und rechnerisch richtig dar. Die Beklagte hat zutreffend die eigenen Angaben des Klägers in der von ihm persönlich unterzeichneten Aufstellung vom 18. August 2016, mit der schon dem Wortlaut nach "endgültige Werte" übermittelt werden sollten, ihren Entscheidungen zugrunde gelegt.

Die vorausgegangene vorläufige Bewilligung vom 24. Juni 2015 hatte die Beklagte ausdrücklich als eine nur vorläufige und unter dem expliziten Vorbehalt der Rückforderung im Falle von Überzahlungen vorgenommen. Die erforderliche Ermächtigung zu einer von der lediglich vorläufigen Bewilligung abweichenden Regelung ergab sich damit aus dem in § 8 Abs 3 BEEG vorgesehenen Vorbehalt der Vorläufigkeit der erfolgten vorläufigen Bewilligungen. Erst nach Vorlage der Gewinnermittlungen durch den Kläger für den Bezugszeitraum war die Beklagte zu einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des Elterngeldanspruchs sowie des Rückforderungsbetrages in der Lage (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 4/13 R -, Rn. 16, juris).

Auch in der Sache haben sich keine Fehler bei Erlass des Bescheides vom 23. November 2016 ergeben. In Ergänzung zu der ausführlichen Begründung dieses Bescheides ist aus Sicht des Senates Folgendes hervorzuheben:

Beanstandet wird von Seiten des Klägers mit seinem Überprüfungsbegehren die Ermittlung des Erwerbseinkommens im Zeitraum des Elterngeldbezuges durch den Kläger, d.h. in den ersten zwölf Lebensmonaten seines Sohnes vom 29. Mai 2015 bis zum 28. Mai 2016.

Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2d Abs. 3 BEEG eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. Dementsprechend hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2016 zur Vorlage einer entsprechenden Einnahme-Überschussrechnung aufgefordert. Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine "Einnahme-Überschussrechnungen (EUR) gem. § 4 Abs. 3 EStG (einschl. AfA)" vorzulegen sei.

Infolge dieser Aufforderung hat der (bereits seinerzeit durch seinen Steuerberater fachkundig beratene) Kläger die sog. "Jahresübersicht" für den maßgeblichen Bezugszeitraum vorgelegt, welche einen Gewinn in Höhe von 52.727,27 € ausgewiesen hat. Eben diesen Betrag hat die Beklagte ihrem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 23. November 2016 zugrunde gelegt.

Mit der erläuterten Regelung des § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG hat der Gesetzgeber dem Elterngeldbezieher die Darlegungslast für die Höhe des im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auferlegt. Es liegt in der Verantwortung des (in eigener Sphäre betroffenen) Leistungsempfängers (und nicht etwa der Elterngeldbehörde) für eine sachlich und rechnerisch zutreffende Ermittlung und Ausweisung des Einkommens im Bezugszeitraum Sorge zu tragen.

Eine fehlende Feststellbarkeit der Gewinneinkünfte des Klägers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum geht zu seinen Lasten (BSG, U.v. 26. März 2026 - B 10 EG 1/25 R - zitiert nach dem vom BSG herausgegebenen Terminbericht 10/26).

Mit dem Erfordernis einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wollte der Gesetzgeber die Verlässlichkeit und Überprüfbarkeit der erforderlichen Gewinnermittlung sicherstellen. Die Mindestvorgabe des § 2d Absatz 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verbietet dabei lediglich ein Weniger als die vereinfachte Gewinnermittlung durch Überschussrechnung und erlaubt jedes Mehr (BSG, aaO).

Soweit das BSG in seiner o.g. Entscheidung vom 26. März 2026 eine Einkommensermittlung nach dem Realisationsprinzip gefordert hat und dargelegt hat, dass sich eine hierdurch ergebende Abweichung vom insbesondere bei elterngeldbeziehenden Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit geltenden Zuflussprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, knüpft dieser Ansatz, soweit sich dies dem erkennenden Senat bislang erschließt, daran an, dass in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall von Seiten der Gesellschaft, an der der Elterngeldbezieher beteiligt war, selbst geltend gemacht worden war, dass ihr als bilanzierungspflichtige Gesellschaft eine Vorlage von Überschussrechnungen gar nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall macht der Kläger hingegen geltend, dass er sich zur Vorlage von Überschussrechnungen durchaus in der Lage sehe. Da § 2d Abs. 3 BEEG ausdrücklich als Mindestanforderung eine Gewinnermittlung genügen lässt, welche den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht, kann eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG den Anforderungen des § 2d Abs. 3 BEEG auch dann genügen, wenn der Elterngeldbezieher nach §§ 238, 240, 241a HGB bilanzierungspflichtig ist.

Im vorliegenden Fall macht der Kläger nachträglich geltend, dass die von ihm mit Datum vom 18. August 2016 vorgelegte "Jahresübersicht" für den Bezugszeitraum, welche einen Gewinn in Höhe von 52.727,27 € ausgewiesen hat, nicht den rechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG an eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt habe. Der Senat muss dies inhaltlich nicht näher prüfen, weil ohnehin unter Zugrundelegung des mit dieser Berechnung ausgewiesenen Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum kein Anspruch auf höheres Elterngeld als den ihm mit dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 23. November 2016 bereits zuerkannten Mindestbetrag hergeleitet werden kann. Die Beklagte hat einleuchtend in diesem Bescheid ausgewiesen, dass es auf dieser Basis an einem Unterschiedsbetrag im Sinne des § 2 Abs. 3 BEEG mangelt, auf dessen Grundlage Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages zugesprochen werden könnte. Auf die Berechnungen in diesem Bescheid wird verwiesen.

Auch wenn die vom Kläger mit Datum vom 18. August 2016 unterzeichnete "Jahresübersicht Mai 2015 bis Mai 2016" nicht den rechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG an eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt haben sollte, würde sie gleichwohl eine tatsächliche Erklärung des Klägers über seinen finanziellen Verhältnisse im Elterngeldbezugszeitraum beinhalten.

Ohnehin wäre die Erklärung unter dieser Annahme schon wegen Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2d Abs. 3 BEEG nicht geeignet, einen Anspruch auf den Mindestbetrag überschreitendes Elterngeld zu begründen; es würde dann gänzlich an einem ordnungsgemäßen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum fehlen.

Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch unter der gegenteiligen Annahme, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 3 BEEG (gemessen an den üblichen Anforderungen der Finanzverwaltung an entsprechende Berechnungen bei kleineren Unternehmen) noch gewahrt sein mögen. Unter dieser Annahme steht das Ergebnis, also die ausgewiesenen Gewinnbeträge, der formal ausreichenden Unterlagen einer Begründung weitergehender Elterngeldansprüche entgegen.

Eindeutig unzutreffend ist jedenfalls die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vertretene Auffassung, wonach seine mit Datum vom 18. August 2016 vorgelegte Aufstellung über die Einkünfte im Zeitraum 29. Mai 2015 bis 28. Mai 2016 den "Grundsätzen der Bilanzierung" entsprochen haben sollen. Für eine solche Annahme fehlt es bereits an der erforderlichen Grundlage in Form einer Anfangs- und einer Schlussbilanz. Auf Nachfrage des Senates musste der Kläger einräumen, dass weder zum Datum 29. Mai 2015 noch zum Datum 28. Mal 2016 eine Bilanz erstellt worden ist.

b) Auch die von Seiten des Klägers erst nach Erlass des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 23. November 2016 vorgelegten weiteren Unterlagen bieten keine Grundlage, um eine Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides im Sinne von § 44 SGB X feststellen zu können.

Der Senat muss im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend klären, unter welchen Voraussetzungen und insbesondere mit welchen substantiierten Darlegungen und Belegen eine zunächst vorgelegte Berechnung über die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum des Elterngeldes nachfolgend (und ggfs. auch, wie im vorliegenden Fall, erst mehrere Jahre später) mit der Zielrichtung der Erlangung eines höheren Elternanspruchs korrigiert werden können.

Erforderlich ist nach Auffassung des Senates jedenfalls, dass die Neuberechnung ihrerseits den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG an eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vollinhaltlich genügt und dass der Elterngeldbezieher detailliert erläutert und mit aussagekräftigen Unterlagen belegt, hinsichtlich welcher Positionen im Einzelnen und aus jeweils welchen Gründen die zunächst vorgelegten Berechnungen korrigiert werden sollen. Zudem ist unerlässlich, dass die Verlässlichkeit der korrigierten Berechnungen insbesondere auch hinsichtlich der korrigierten Rechnungspositionen mit entsprechenden Belegen dokumentiert wird.

Zu einem entsprechend substantiierten Vorbringen hat sich der Kläger auch nach rechtlichen Hinweisen des Senates nicht in der Lage gesehen.

Im vorliegenden Fall genügt die mit dem Überprüfungsantrag vorgelegte "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" schon im Ausgangspunkt nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 EStG.

Die vorgelegte Aufstellung enthält namentlich die Positionen "-Zugang Forderungen" und "-Zugang Verbindl." (gemeint: Verbindlichkeiten). Ein Zugang an Forderungen und/oder Verbindlichkeiten gehört aber schon im Ausgangspunkt nicht zu den bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erfassenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Bei Berechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG haben Bestandsveränderungen insbesondere bei Forderungen oder Verbindlichkeiten unberücksichtigt zu bleiben (Schmidt/Loschelder, 44. Aufl. 2025, EStG § 4 Rn. 372, beck-online).

Unzulässig ist auch, dass bei der mit dem Überprüfungsantrag vorgelegten "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" für die Zeit 29.05.2015 bis 28.05.1016 bezogen auf den Monat Dezember 2015 Fahrzeugkosten in Höhe von 5.700,90 € (und bezogen auf die übrigen erfassten Monate in Höhe von 0 Euro [mit der Ausnahme Oktober 2025, für den ein Betrag von 14,29 € ausgewiesen worden ist]) ausgewiesen worden sind. Dazu hat der Kläger im Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 vorgetragen, dass "Abrechnungen von PKW-Kosten für das im Privatvermögen befindliche Auto für betrieblich gefahrene Kilometer in Höhe von EUR 5.700,90 (nicht geldlich ausgabewirksam) nachgebucht" worden seien. Dabei hat der Kläger in diesem Schriftsatz selbst ausgeführt, dass dieser Buchposten zwar "Auswirkungen auf die Bilanzierung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025" (gemeint wohl: 2015), nicht aber auf die "EÜR", d.h. also auf die "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" gehabt habe. Weshalb dieser gleichwohl in die mit dem Überprüfungsantrag vorgelegte "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" eingestellt worden ist, erschließt sich ausgehend von diesem eigenen Vortrag des Klägers nicht, zumal damit (selbst unter der Annahme eines tatsächlichen Anfalls entsprechend berücksichtigungsfähiger Betriebsausgaben) im Ergebnis auch dem Zeitraum 1. Januar bis 28. Mai 2015 zuzurechnende Betriebsausgaben unzulässigerweise der Einnahmen-Überschussrechnung für den erst zum 29. Mai 2015 einsetzenden Bezugszeitraum zugeordnet worden sind.

Auch anderweitig sieht der Senat in der Gesamtbewertung keine Grundlage, um sich davon überzeugen zu können, dass der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers im Bezugszeitraum entsprechend der mit dem Überprüfungsantrag vorgelegten "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" für die Zeit 29.05.2015 bis 28.05.1016 mit lediglich 14.509,95 € einen deutlich geringeren Betrag (und im Ergebnis lediglich einen Bruchteil) des zunächst von ihm selbst (in der mit Datum vom 18. August 2016 vorgelegten "Jahresübersicht") ausgewiesenen Gewinns in Höhe von 52.727,27 € ausgemacht haben soll.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 darauf abstellt, dass eine "Gegenüberstellung der Abweichungen zwischen Bilanzierung und EÜR" aus seiner Sicht "sehr schwierig" sei, führt dies nicht weiter, weil es auch bei der Aufstellung vom 18. August 2016 nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und auch nach der gegenüber der Beklagten vom Kläger selbst zum Ausdruck gebrachten Zielrichtung um eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehandelt hat, wie sie auch zuvor explizit von Seiten der Beklagten angefordert worden war. Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt nicht die Frage nach einer Abweichung zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sondern nach den Differenzen zwischen zwei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen.

Ohnehin ist es bei lebensnaher Betrachtung für den Senat nicht nachvollziehbar, dass es dem Kläger nicht zeitnah aufgefallen sein sollte, wenn der tatsächliche Gewinn seines Unternehmens im Bezugszeitraum lediglich einen Bruchteil von ca. 27 % des in den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen ausgewiesenen Gewinns in Höhe von 52.727 € ausgemacht haben sollte. In solchen Fällen wäre natürlich eine zeitnahe Geltendmachung solcher drastischen Fehlerfassung zu erwarten gewesen. Der Kläger hat sich jedoch rund 2,5 Jahre bis zur Stellung eines Überprüfungsantrages Zeit gelassen.

Überdies hat der Kläger auch auf Aufforderung des Senates nicht inhaltlich konkret sachlich und rechnerisch nachvollziehbar zu erläutern vermocht, aus welchen Gründen die mit dem Überprüfungsantrag vom 29. Mai 2019 vorgelegte neuere Gewinnberechnung im Ergebnis von der zuvor mit Datum vom 18. August 2016 vorgelegten "Jahresübersicht" abweicht. Schon die unterschiedlichen Berechnungsansätze ermöglichen keinen konkreten Vergleich. Insbesondere die - wie dargelegt: sachwidrige - Erfassung von "Zugängen" an Forderungen und/oder Verbindlichkeiten in der mit dem Überprüfungsantrag vom 29. Mai 2019 vorgelegten neueren Gewinnberechnung steht einem konkreten Abgleich mit der zuvor mit Datum vom 18. August 2016 vorgelegten "Jahresübersicht" entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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Hinweis:Verkündet am 20. Mai 2026

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