VG Göttingen, 2013-05-14, 2 B 594/13

2 B 594/13Verwaltungsgericht14.05.2013

Gesamter Gesetzestext

VG Göttingen — 2013-05-14 — 2 B 594/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: 2 B 594/13

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 64469

Gründe

GründeDer bei verständiger Würdigung der Begründung wie tenoriert gestellte Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin für den 15. Mai 2013 vorgesehene Abschiebung in die Russische Föderation ist begründet, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die aufgrund des ablehnenden Bescheides des BAMF vom 30. Juli 2007 (nachgehend Urteil des VG Braunschweig vom 15. Oktober 2007 - 8 A 286/07) vollziehbar ausreisepflichtigen, bis zum heutigen Tage geduldeten Antragsteller haben am 8. Mai 2013 beim BAMF - Referat Außenstelle Braunschweig - einen Asylfolgeantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden ist. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der zuständige Einzelentscheider per Email heute mitgeteilt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Zeit noch geprüft werde und eine kurzfristige Entscheidung des Bundesamtes nicht möglich sei.

Daraus folgt, dass die Abschiebung der Antragsteller gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf; eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist hier nicht vorgesehen. Zwar ist das Bundesamt aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, nach Eingang des Asylfolgeantrags unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 71 AsylVfG Rn. 122). Für den Zeitraum von der wirksamen Antragstellung beim Bundesamt bis zur Klärung durch dasselbe, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ist die Abschiebung des betroffenen Ausländers unmittelbar kraft Gesetzes vorübergehend ausgesetzt, wenngleich dessen Ausreisepflicht weiter besteht und diese auch vollziehbar bleibt (Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 113 m.w.N.). Die Antragsgegnerin kann aus dem Umstand, dass das Bundesamt auf ihre Anfrage vom 8. Mai 2013, ob die gestellten Asylfolgeanträge der für den morgigen Tag geplanten Abschiebung entgegenstehen, bis heute nicht geantwortet hat, keinen gegenteiligen Befund herleiten. Die Ausländerbehörde ist in eigener Verantwortung gehalten, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen (weiter) vorliegen; ihr bleibt es dabei unbenommen, beim Bundesamt vorstellig zu werden und auf die erforderliche Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG hinzuwirken (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 71 Rn. 318.1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (1/2 Auffangstreitwert pro Person).

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