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2 ARs 13/14•OLG Celle, 2014-09-23, 2 ARs 13/14
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 2 ARs 13/14
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2014:0923.2ARS13.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 26812
In dem Amtsenthebungsverfahren betreffend die Schöffin E. T. , wohnhaft S., E.-B., hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade nach Anhörung der Schöffin und der Staatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am 23.09.2014 beschlossen:
Tenor: 1. 1.Die Schöffin wird ihres Amtes als Schöffin enthoben. 2. 2.Die Entscheidung ist unanfechtbar.
GründeI.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 hatte die Schöffin T., die in dem Verfahren 1300 Ks 131 Js 30455/13 (3/14) als Ergänzungsschöffin geladen worden war, mitgeteilt, dass sie sich befangen fühle, weil sie sich Sorgen um die Unversehrtheit von Leib und Leben ihrer Person und ihrer Familienmitglieder mache. Außerdem mache sie sich Sorgen um ihre uneingeschränkte Bewegungsfreiheit, auch die ihrer Familie. Sie sehe sich daher daran gehindert, den Prozess unparteilich begleiten zu können und werde sich zu keinem anderen Urteil als einen Freispruch entschließen können. Mit Beschluss vom 04.08.2014 hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Stade als Schwurgericht diese Selbstablehnung der Ergänzungsschöffin T. für begründet erklärt. Der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer hat die Sache daraufhin dem Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer vorgelegt mit der Bitte um Prüfung einer Vorlage gemäß § 51 Abs. 1 GVG oder der Streichung von der Schöffenliste gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Laut aktuellem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stade ist die 1. große Strafkammer zuständig für Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG. Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Antrag für begründet. Die Schöffin ist durch den Senat angehört worden und hat erklärt, es tue ihr leid, wenn sie durch ihr Handeln ihre Amtspflicht als Schöffin gröblich verletzt habe. Dies sei nicht ihre Absicht gewesen und sie bitte, ihr Handeln zu entschuldigen. Sorge und Angst um ihre Familie hätten sie gehindert, ihr Schöffenamt wahrzunehmen.
II.
Der Antrag des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade ist zulässig und begründet. Die Schöffin war daher ihres Amtes zu entheben.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere sind sowohl die betroffene Schöffin als auch die Staatsanwaltschaft angehört worden.
Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zwar zu beachten, dass das Verhalten eines Schöffen, das lediglich im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründet, nicht ausreicht, um ihn des Amtes zu entheben (vgl. dazu Kissel, a.a.O., Rdnr. 2). In einem solchen Fall bieten die Befangenheitsvorschriften ausreichende Reaktionsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich aus der Äußerung der Schöffin ergibt, dass sie allein aus der Presseberichterstattung Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Gefährdung ihrer Person und ihrer Familienangehörigen gezogen hat. Es ist daher zu befürchten, dass dies auch in Zukunft bei weiteren Fällen, in denen den Angeklagten Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, der Fall sein wird, etwa dann, wenn es sich um angeklagte Taten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität handelt. Es besteht daher die Befürchtung, dass die Schöffin auch in weiteren Fällen nicht unparteilich, sondern aus Sorge um sich und ihre Familienangehörigen zugunsten der Angeklagten ohne Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme entscheiden wird. Dies lässt sich mit den Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin nicht vereinbaren und stellt, da es den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit berührt, auch eine grobe Pflichtverletzung dar. Aus den genannten Gründen erweist sich die Amtsenthebung als das einzige geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um auf diese Pflichtverletzung zu reagieren.
Diese Pflichtverletzung hat die Schöffin auch vorsätzlich begangen. Zwar mag ihr nicht bewusst gewesen sein, dass damit eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die zur Amtsenthebung berechtigt. Dies lässt jedoch ihren Vorsatz nicht entfallen.
Soweit sie sich auf notstandsähnliche Gesichtspunkte beruft, nämlich auf die Sorge um eine Gefahr für sich selbst und für ihre Familienangehörigen, kann der Senat dahinstehen lassen, ob dies im Einzelfall unter besonders eingeschränkten Voraussetzungen die grobe Pflichtverletzung eines Schöffen rechtfertigen oder entschuldigen kann. Denn hier beruhte die Sorge der Schöffin allein auf einer allgemeinen Presseberichterstattung über das Verfahren und die Angeklagten und nicht etwa auf konkreten Vorkommnissen im Umfeld der Schöffin oder des Gerichts. Allein derartige allgemeine Gesichtspunkte können die Pflichtverletzung eines Schöffen schon im Ansatz weder entschuldigen noch etwa rechtfertigen.
Die Schöffin war daher ihres Amtes zu entheben.
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