OLG Braunschweig, 2025-07-04, 4 U 441/23

4 U 441/23Obergericht04.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Braunschweig — 2025-07-04 — 4 U 441/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-04

Aktenzeichen: 4 U 441/23

ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2025:0704.4U441.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 32414

Tenor

Tenor: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juni 2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

GründeI.

Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen von insgesamt drei Barabhebungen.

Der Kläger ist der Sohn der 1941 geborenen Zeugin K. Diese wurde im August 2018 Opfer mehrerer Betrugstaten, bei denen sich die Täter als Polizeibeamten ausgaben und die Zeugin durch wiederholte Anrufe dazu brachten, insgesamt drei Depots bei der V.-Bank aufzulösen und die Erträge auf ihr Konto bei der Beklagten zu überweisen, von wo aus sie das Geld jeweils abhob, so tat, als würde sie es bei der Beklagten im Schließfach deponieren, es aber tatsächlich in einer Tüte verstaute und jeweils hinter einen Altglascontainer deponierte, von wo aus die Täter es jeweils abholten. Auf diesem Wege verlor die Zeugin K. insgesamt 886.000,- Euro.

Im Vorfeld der drei Bargeldabhebungen hatte die Zeugin K. jeweils die Beklagte - dort den Zeugen S. - gebeten, ihr die gewünschten Summen in 500,- Euro Scheinen auszuzahlen. Der Zeuge S. bestellte die Gelder jeweils bei der Bundesbank und zahlte sie wenige Tage später an die Zeugin K. aus.

Hinsichtlich der einzelnen Abhebungen einschließlich des streitigen und unstreitigen Vortrages dazu wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 5. Juni 2023 Bezug genommen.

Nachdem die Zeugin K. ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hatte, begehrte dieser von der Beklagten den Ersatz des der Zeugin K. entstandenen Schadens in Höhe von 886.000,-Euro einschließlich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2023 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1, 398 BGB habe, weil es an einer Pflichtverletzung fehle.

Die Bank habe erst dann eine Warnpflicht, wenn sie ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz einen entsprechenden Betrugsverdacht hege. Dies sei nicht der Fall, weil der Zeuge S. davon habe ausgehen können, dass das Geld im Schließfach der Beklagten sicher liege und die Bank gar nicht verlassen habe.

Eine eventuell doch bestehende Hinweis- und Warnpflicht sei jedenfalls nicht so ausgestaltet, dass die Bank den Kunden auf eine konkrete Betrugsmasche ansprechen müsse. Ausreichend sei es, die Umstände der beabsichtigten Abhebung zu erfragen, um eine mögliche Straftat auszuschließen. Dem sei der Zeuge S. in ausreichendem Maße nachgekommen.

Die Zeugin K. habe zwar bekundet, dass der Zeuge S. erst bei der dritten Abhebung überhaupt eine Nachfrage gestellt und sie auf den sogenannten Enkeltrick angesprochen habe, die Aussage der Zeugin K. sei aber nicht glaubhaft.

Sie habe sich nicht von einer auf einem Konzeptpapier niedergelegten Chronologie lösen können. Auch habe sie mehr erinnert als bei ihrer polizeilichen Vernehmung vor vier Jahren im November 2018. Ihre Aussage sei überdies von Widersprüchen geprägt. Das Bestehen eines Schocks einerseits und das anderseits detaillierte Erinnerungsvermögen ließen sich demnach nicht in Einklang bringen. Auch die Angaben der Zeugin hinsichtlich der Abhebung am 20. August 2018 seien nicht plausibel. So habe die Zeugin geschildert, dass der Zeuge S. sie konkret auf den sogenannten Enkeltrick angesprochen habe, sie habe diesen aber - entgegen jeder natürlich zu erwartenden Reaktion - ignoriert, was der Zeuge - ebenfalls äußerst ungewöhnlich - kommentarlos hingenommen haben soll. Auch sei die Zeugin nicht in der Lage gewesen, zumindest einen Teil der Schuld bei sich, statt bei der Beklagten zu sehen.

Der Zeuge S. habe ein gänzlich anderes Bild von den Abhebungen gezeichnet. Er habe die Zeugin K. auf den Grund ihrer Abhebungen angesprochen, sie habe insoweit aber stets Erklärungen parat gehabt. Die Aussage des Zeugen S. sei glaubhaft. Er habe detailreich und schlüssig ausgesagt, anschauliche und nachvollziehbare Details genannt, Erinnerungslücken eingeräumt und auch eine Unwissenheit bezüglich der genannten Betrugsmasche zum damaligen Zeitpunkt offenbart. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. bestünden nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass derartig hohe Summen an Bargeld gegebenenfalls nicht in das Schließfach der Zeugin K. gepasst hätten. Es obliege nicht der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern zu kontrollieren, ob entsprechende Beträge in den Schließfächern Platz fänden.

Auch das überwiegende Mitverschulden der Zeugin K. sei in den Blick zu nehmen. Sie habe den Zeugen S. bezüglich der Ablage des Geldes im Schließfach bewusst getäuscht und zu keinem Zeitpunkt die Frage gestellt, ob Polizisten eine Ablage von derartig viel Geld hinter einem Container verlangen würden.

Mangels Hauptanspruch habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 5. Juni 2023 und die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Das landgerichtliche Urteil ist der Klägervertreterin am 7. Juni 2023 zugestellt worden.

Gegen das Urteil hat der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Juni 2023, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und sie nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 7. September 2023 mit Anwaltsschriftsatz vom 6. September 2023, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet.

Es fehle nicht an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Der Verdacht einer Straftat hätte sich dem Zeugen S. aufdrängen müssen. Die Zeugin K. sei eine ältere Person und Zielgruppe solcher Täter. Sie habe nie zuvor derartig hohe Beträge abgehoben. Der Zeuge S. sei auch an allen drei Abhebungen beteiligt gewesen. Gerade weil er die Gelder erst habe anfordern müsse, habe er genug Zeit gehabt, die Vorgänge zu hinterfragen. Auch den angeblichen Immobilienkauf hätte der Zeuge S. hinterfragen müssen, weil insoweit eine Barzahlung, ebenso wie die Lagerung von Geld in einem Schließfach, unüblich sei. Auch die von der Zeugin K. geäußerte Befürchtung, das Geld sei auf dem Konto nicht sicher, hätte den Zeugen S. zu Nachfragen anhalten müssen. Er habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Geld die Bank nicht verlasse, weil ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Umschläge gar nicht in die Schließfachkassette passten.

Die Zeugin K. sei überdies sehr ängstlich gewesen.

Das Landgericht gehe fehl in der Annahme, die Beklagte habe nicht explizit vor der Betrugsmasche "falsche Polizeibeamte" warnen müssen. Ihr sei diese Masche bekannt gewesen. Insoweit habe das Landgericht die von dem Kläger benannte Zeugin W. hören müssen.

Ein Mitverschulden könne der Zeugin K. nicht vorgeworfen werden. Die Zeugin sei über einen langen Zeitraum derart "manipuliert" worden, dass sie tatsächlich angenommen habe, es mit "echten Polizeibeamten" zu tun zu haben.

Das Landgericht sei überdies aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die nach § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorgelegen habe. Das Landgericht habe sich nicht mit den Widersprüchen in der Aussage des Zeugen S. auseinandergesetzt.

Hätte es die Zeugin W. vernommen, so hätte es festgestellt, dass die Bankmitarbeiter im August 2018 Kenntnis von der Betrugsmasche "falsche Polizeibeamte" hatten und entsprechend geschult waren. Es hätte dann die Verneinung der Kenntnis durch den Zeugen S. kritisch hinterfragt.

Das Landgericht habe der Zeugin K. nicht vorwerfen dürfen, dass sie die Geschehnisse zunächst habe chronologisch darstellen wollen. Auch habe es nicht bedacht, dass es mehrere polizeiliche Vernehmungen gegeben habe und insoweit in der Zusammenschau kein unbeständiges Aussageverhalten vorgelegen habe. Die Vernehmung der Zeugin K. vor dem Landgericht Bremen sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Auch habe die Zeugin nicht widersprüchlich ausgesagt.

Nicht ausreichend beleuchtet habe das Landgericht hinsichtlich des Zeugen S. die Aussagegenese. Er sei Monate nach der Zeugin K. vernommen worden und habe sich zuvor mit der Beklagten in Kenntnis der Aussage der Zeugin K. besprochen. Diese Problematik habe das Landgericht nicht aufgegriffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beabsichtigt zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juni 2023, Gesch.-Nr.: 6 O 4520/21, abzuändern und

  1. 1.die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben den bereits verurteilten H. K. und S. G. zu verurteilen, an ihn 886.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen;
  2. 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.697,12 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beabsichtigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 886.000,-Euro aus abgetretenem Recht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249, 426, 398 BGB.

Unstreitig ist die Zedentin - die Mutter des Klägers und Zeugin K. - Opfer von Betrügern geworden und hat in diesem Rahmen von ihrem bei der Beklagten geführten Konto durch drei Barabhebungen schlussendlich insgesamt 886.000,- Euro verloren. Bei den Auszahlungsvorgängen hat die Beklagte indes nicht ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Zeugin K. verletzt.

a)

Gemäß §§ 675 f Abs. 2 Satz 1, 675 o Abs. 2 BGB kann der Bankkunde grundsätzlich die Auszahlung seines Guthabens verlangen, und die Bank trifft gemäß §§ 700 Abs. 1 Satz 2, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die von dem Kunden abgerufenen Beträge an diesen auszuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 - XI ZR 380/20 -, Rn. 27, juris). Ein Recht zur Ablehnung besteht nur in den - vorliegend nicht gegebenen - Fällen des § 675o Abs. 2 BGB. Die Auszahlungspflicht wird durch das Vorliegen einer Enkeltrick- oder Schockanrufsituation selbst nicht suspendiert. (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2024 - 14 U 2275/22 -, Rn. 20, unter Verweis auf Zahrte in BKR 2024, 593 (599); Ellenberger/Bunte/Schmieder, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 26 Girovertrag und Kontokorrent, Rn. 22). An die Auszahlung selbst lassen sich damit keine einen Schadensersatzanspruch auslösenden Pflichtverletzungen anknüpfen.

Die Bank trifft indes gemäß § 241 Abs. 2 BGB Nebenpflichten in Form von Schutz- und Warnpflichten.

Dabei ist die Bank nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob der Zahlungsvorgang für den Kunden Risiken begründet. Sie muss nicht die beabsichtigte Verwendung der Gelder erfragen und diese auf eine Sinnhaftigkeit überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - III ZR 92/88 -, Rn. 14, juris). Sie muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22 -, BGHZ 240, 312-328, Rn. 26). Dieser Grundsatz erfährt seine Durchbrechung in den Fallgestaltungen, in denen die Bank selbst den Kunden zu einer bestimmten Verwendung veranlasst und besondere Gefahren dieser Verwendung aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs besser kennt als der Kunde. Dann besteht eine Aufklärung- und Warnpflicht der Bank (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - III ZR 92/84 -, juris). Im Überweisungsverkehr bestehen Warn- und Hinweispflicht auch dann, wenn der überweisenden Bank der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist, wenn ihr unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht, wenn die Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängt (vgl. für den bargeldlosen Überweisungsverkehr BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22 -, Rn. 26, juris; unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11 -, Rn. 32, juris sowie, BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 -, BGHZ 176, 281-301, Rn. 15; jeweils ebenfalls bargeldloser Zahlungsverkehr).

Keine dieser Fallkonstellationen ist vorliegend gegeben. Aus ihnen wurde indes der allgemeine Grundsatz entwickelt, dass eine Warnpflicht immer dann besteht, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht hegt, dem Kunden drohe aufgrund eines fehlenden Wissens ein Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22 -, Rn. 26, juris).

Dieser Grundsatz wiederum ist nicht auf den bargeldlosen Zahlungs- und Überweisungsverkehr beschränkt, sondern beansprucht auch bei Barabhebungen Geltung (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2024 - 14 U 2275/22 -, Rn. 30, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2023 - 17 U 10/23 -, Rn. 36, juris).

Warn- und Hinweispflichten der Bank im Rahmen einer Barabhebung bestehen mithin dann, wenn eine Gesamtsituation vorliegt, in der auf Seiten der Bank massive Verdachtsmomente dafür bestehen, dass das Vermögen des Bankkunden gefährdet ist, ohne dass die Bank insoweit eine Erforschungspflicht trifft (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2024 - 14 U 2275/22 -, Rn. 36, juris). Dabei ist stets in den Blick zu nehmen, dass es weder auf das Wissen des Kunden noch dessen innere Haltung ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich die Situation für die Bank darstellt und welche Kenntnisse diese hatte oder hätte haben müssen.

b)

Weder aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien noch den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ergeben sich bei den einzelnen Barabhebungen für die Beklagte zumindest erkennbare massive Verdachtsmomente für eine unmittelbare Vermögensgefährdung auf Seiten der Zeugin K.

aa)

Unstreitig hat die Zeugin K. im Alter von 77 Jahren im August 2018 drei für sie ungewöhnlich hohe Auszahlungswünsche in Höhe von 142.000,- Euro, 470.000,- Euro und 274.000,- Euro an die Beklagte herangetragen.

Der Umstand allein, dass sich ein betagter, aber voll geschäftsfähiger Kontoinhaber von seinem Konto erhebliche Bargeldbeträge auszahlen lässt, stellt keinen zur Rückfrage der Bankangestellten verpflichtenden Verdachtsmoment dar. Die Bank ist nach dem bisher Gesagten zur Auszahlung der Kontoguthabensbeträge an den Kontoinhaber verpflichtet, der wiederum über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft ablegen muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2024 - 14 U 2275/22 -, Rn. 33, juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin K. - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - nie zuvor derartig hohe Beträge von dem bei der Beklagten geführten Konto abgehoben hat.

Unstreitig hat die Zeugin K. nicht etwa Bargeld abgehoben, das schon seit langer Zeit auf dem bei der Beklagten geführten Konto lag. Sie hat vielmehr in drei Einzelchargen jeweils bei einer anderen Bank geführte Depots aufgelöst, die freigewordenen Geldmittel auf das bei der Beklagten geführte Konto überwiesen und sie sodann unmittelbar darauf abgehoben. Hätte sie ein bei der Beklagten geführtes und mit ca. 1 Million Euro bestücktes Konto innerhalb weniger Tage nahezu leergeräumt, so hätten der Beklagten möglicherweise Bedenken kommen können. Die Zeugin K. hat aber vielmehr hohe Summen von einer Bank zu einer anderen transferiert und dann abgehoben. Dabei mag es sein, dass sie ein solches Vorgehen im Zusammenhang mit der Beklagten zuvor nicht gezeigt hat. Allein der Umstand, dass die Zeugin K. bei einer anderen Bank aber offenkundig Depots unterhielt, die einen Gesamtwert von ca. 1 Million Euro hatten, erzeugt eher den Eindruck einer erfahrenen Bankkundin als einer überforderten und von der Situation getriebenen Kundin.

bb)

Ebenfalls unstreitig hat die Zeugin K. jeden ihrer Auszahlungswünsche zunächst bei der Beklagten angemeldet, die wiederum die gewünschten Summen bei der Bundesbank bestellen musste und deshalb die Auszahlungen auch jeweils erst einige Tage später vornehmen konnte.

Insoweit unterscheidet sich die Situation der Zeugin K. aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten von den Fällen der klassischen "Schockanrufe", bei denen dem Bankkunden die Notlage eines nahen Verwandten ebenso wie eine dringende Eile vorgespielt wird, um ihm keine Zeit zum Nachdenken zu gewähren. Aus Sicht der Beklagten stellte sich die Situation der Zeugin K. nicht als von unüberlegter Eile geprägt dar. Die Beklagte musste unstreitig zwischen jeder Geldanforderung der Zeugin K. und dem anschließenden Abhebungsvorgang mehrere Tage verstreichen lassen, die wiederum die Zeugin K. auch zum Nachdenken hätte nutzen können. Dem folgend erschien sie sodann bei den jeweiligen Abhebungsvorgängen auch nicht unvorbereitet ohne Bankkarte und entsprechender PIN, sondern vielmehr wie ein Kunde, der einen wohlüberlegten Abhebungsvorgang vornimmt.

Entgegen der Ansicht des Klägers hatte nicht nur die Beklagte genug Zeit, die Vorgänge zu hinterfragen. Umgekehrt hätte ein solches hinterfragendes Verhalten die Zeugin K. zeigen müssen, sodass die Beklagte jedenfalls nicht den Verdacht hegen musste, sie habe es mit unüberlegten Abhebungen zu tun.

cc)

Unstreitig hat des Weiteren die Zeugin K. der Beklagten bei jedem Abhebungsvorgang mitgeteilt, dass sie das Geld nicht etwa mit nach Hause nehmen oder gar einen Dritten überlassen, sondern sie es in ihrem Schließfach bei der Beklagten belassen werde.

Die Beklagte musste entgegen der Ansicht des Klägers bei keinem der Auszahlungsvorgänge Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage der Zeugin K. haben.

Beim ersten und zweiten Auszahlungsvorgang hat ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge S., die Zeugin K. zu dem Schließfach begleitet, war ihr beim Aufschließen des Faches und der Entnahme der Kassette und dem Zurücklegen der Kassette und dem Verschließen des Faches behilflich. Dass die Zeugin K. tatsächlich stets den Moment genutzt hat, in dem sich der Zeuge S. aus Gründen der Diskretion abgewandt hatte, um das Geld, statt es wie von ihr vorgegeben, in die Kassette zu legen, es in einer mitgeführten Tasche zu verstauen, musste der Zeuge S. und damit die Beklagte nicht vorhersehen.

Solche Zweifel musste die Beklagte auch beim dritten Auszahlungsvorgang nicht bekommen. Zwar hat der Zeuge S. die Zeugin K. nicht in den Tresorraum mit den Schließfächern begleitet, unstreitig entspricht dies aber dem normalen Vorgehen der Beklagten, die die Kunden grundsätzlich nicht begleitet und bei der Zeugin K. zuvor lediglich eine Ausnahme gemacht hatte, weil diese darum gebeten hatte. Gerade weil der Zeuge S. davon überzeugt sein durfte, dass die Zeugin K. die beiden ersten Geldabhebungen im Schließfach verstaut hatte, musste er nicht annehmen, dass sie sich beim dritten Abhebungsvorgang anders verhält, nur weil er sie nicht begleitete.

Der Zeuge S. und mit ihm die Beklagte mussten auch nicht deshalb Zweifel am Verbringen des Geldes in das Schließfach haben, weil die Gesamtsumme, verpackt in insgesamt 5 bis 6 Umschlägen, möglicherweise nicht in das Schließfach gepasst hätte. Keinesfalls mussten solche Zweifel beim ersten Abhebungsvorgang aufkommen, denn diese Umschläge haben unzweifelhaft in das Schließfach gepasst. Solche Zweifel mussten aber auch bei den folgenden Abhebungen nicht aufkommen. Unstreitig sind die Schließfächer bei der Beklagten für die Kunden frei und nur mittels der EC-Karte nebst PIN zugänglich. Dabei ist es Schließfächern immanent, dass die Bank keine Kenntnis von deren Inhalten hat und der Kunde diesen stets und zu jeder Zeit verändern kann. Er darf zu jeder Zeit etwas seinem Fach entnehmen oder zufügen, ohne dies bei der Beklagten anzuzeigen. Unstreitig hatte die Zeugin K. bei der ersten Geldabhebung das erste Mal Kontakt zu dem Zeugen S. Bei der zweiten und der dritten Geldabhebung kannten sich die Zeugen mithin aufgrund eines oder zweier vorhergehender Kontakte. Ausgehend von der Tatsache, dass ein Kunde auch ohne einen persönlichen Kontakt mit der Beklagten seinem Schließfach Inhalte zufügen oder entnehmen kann, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum der Zeuge S. bei der zweiten oder der dritten Bargeldabhebung hätte erkennen müssen, dass die ihm weitestgehend unbekannte Zeugin K. die weiteren Umschläge nicht im Schließfach verstauen kann. Denn dazu hätte er annehmen müssen, dass das Schließfach mit den Umschlägen der ersten Abhebung vollständig gefüllt war, die Zeugin K. zu keinem Zeitpunkt den Inhalt des Schließfaches verändert hat und das wiederum nur bedeuten kann, dass sie die zweite und dritte Abhebung dort nicht verstaut haben kann. Weil eine Bank ihrem Kunden hinsichtlich des Umganges mit seinem Schließfach und des Inhalts desselben Diskretion schuldet und sie deshalb dafür zu sorgen hat, dass der Kunde, solange er sich um sein Schrankfach kümmert, ungestört durch Bankmitarbeiter oder andere Kunden ist (vgl. Klanten, in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 38 Rn. 5), verbieten sich insoweit die von dem Kläger der Beklagten unterstellten Kenntnisse, Gedanken oder Spekulationen zum Umgang der Zeugin K. mit ihrem Schließfach.

Da aber mithin aus Sicht der Beklagten die Bargeldabhebungen zunächst gar nicht ihr Haus verlassen sollten, sondern "lediglich" von dem bei der Beklagten geführten Konto der Zeugin K. in das ebenfalls von der Beklagten für die Zeugin K. vorgehaltene Schließfach übergehen sollten, musste die Beklagte trotz der hohen Abhebungsbeträge auch insoweit nicht mit einer unmittelbaren Vermögensgefährdung auf Seiten der Zeugin K. rechnen. Zwar mag das Vermögen der Zeugin K. in einem Schließfach weniger sicher aufgehoben gewesen sein als auf einem Konto, eine unmittelbare Vermögensgefährdung wird damit jedoch nicht begründet.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man in diese Überlegung den Umstand einstellt, dass die Zeugin K. zu einem späteren Zeitpunkt das Geld hätte aus dem Schließfach entnehmen und vermögensgefährdende Handlungen vornehmen können. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Bank keine allgemeine Nachforschungs-, Hinweis- und Warnpflicht obliegt, sondern der Kunde grundsätzlich mit seinem Geld nach seinen Wünschen verfahren darf. Lediglich bei massiven Verdachtsmomenten hinsichtlich einer unmittelbaren Vermögensgefährdung muss die Beklagte warnen und hinweisen. Die Möglichkeit, dass der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Inhalte seines Schließfaches entnimmt und vermögensschmälernd Dritten übergibt, stellen indes keine solchen massiven Verdachtsmomente dar.

dd)

Unstreitig hat die Zeugin K. bei den Abhebungsvorgängen auch nicht etwa auf eine dringliche Notlage einer Verwandten oder ähnliches hingewiesen, sondern stets ausgeführt, dass sie das Geld für den Erwerb einer Immobilie benötige. Auch insoweit musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Bargeldabhebungen zu einer unmittelbaren Vermögensgefährdung auf Seiten der Zeugin K. führen, die ja angegeben hat, das Geld - langfristig - in eine eigene Immobilie fließen zulassen.

Auch insoweit verlangt man der Beklagten zu viel Weitsicht oder Spekulation ab, wenn man mit dem Kläger annehmen möchte, die Beklagte hätte an der Wahrheit der Angaben der Zeugin K. bezüglich des Immobilienerwerbs deshalb zweifeln müssen, weil es unüblich ist, Immobilien in bar zu bezahlen. Insoweit ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass die Zeugin K. aus Sicht der Beklagten das Geld nicht mitgenommen, sondern in ein Schließfach gelegt hat und insoweit der Immobilienkauf erkennbar nicht unmittelbar bevorstand. Es kommt hinzu, dass ein solcher Barkauf unüblich sein mag aber weder verboten noch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

ee)

Unstreitig kannten sich die Zeugen K. und S. auch nicht persönlich, sodass der Zeuge S. unter diesem Gesichtspunkt auch keine Auffälligkeiten im sonst abweichenden Verhalten der Zeugin K. bemerken konnte.

ff)

Das Landgericht vermochte schließlich nicht festzustellen, dass die Zeugin K. für den Zeugen S. erkennbar verängstigt und unruhig war und sich in einem Schockzustand befunden hat. Soweit der Kläger die dahingehende Beweiswürdigung des Landgerichts angreift und die erhobenen Beweise in seinem Sinne interpretiert, kann er damit nicht durchdringen.

§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung, statuiert als Kernstück der Neuordnung die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Erstgericht fehlerfrei festgestellten Tatsachen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung darf, wenn auch nicht nur auf Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIII ZR 20/23 -, Ls.), so gleichwohl nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2013 - I 24 U 120/12 -, Rn. 8, juris). Die neue Rekonstruktion des Sachverhalts steht nicht im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 529 Rn. 2). Erschöpft sich die Berufung, wie hier, in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris), sodass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (vgl. KG MDR 2004, 533 [KG Berlin 03.11.2003 - 22 U 136/03]). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne, denen auch ungeachtet einer Berufungsrüge nachzugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 -, Rn. 10, juris), können alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris). Sie können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Daraus folgende Zweifel setzen voraus, dass aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (nochmaligen) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17 -, Rn. 11, juris). Zweifel dieser Art kommen lediglich aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Erfassung von Tatsachen (z.B. durch Verstöße gegen Denkgesetze), einer Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder einer sonstigen Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2013 - I -24 U 120/12 -, Rn. 8, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das Landgericht hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und warum es der Aussage der Zeugin insgesamt und damit auch hinsichtlich ihrer behaupteten erkennbaren Ängstlichkeit keinen Glauben schenken konnte. Die Ausführungen des Landgerichts dazu sind weder lückenhaft, noch unklar oder widersprüchlich, sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen. Die Beweiswürdigung entfernt sich auch nicht so weit von einer Tatsachengrundlage, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugung erweisen würden. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung vielmehr auf eine Vielzahl von ineinandergreifenden Umständen gestützt, sich mit allen Gesichtspunkten beschäftigt und daraus naheliegende Schlüsse gezogen.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht der Zeugin K. nicht "vorgeworfen", dass sie die Geschehnisse zunächst chronologisch darstellen wollte. Das Gericht bewertet im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur die Aussage selbst, sondern auch das gesamte Aussageverhalten. Dabei verbietet sich zwar ein stereotypes Vorgehen, dennoch sprechen Aussagen dann eher für ein tatsächliches Erleben, bei denen der Aussagende - gegebenenfalls auch erst auf Nachfragen - in der Lage ist, in seiner Aussage vor- und zurückzuspringen, ohne dass sich das konstante Bild der Aussage verändert. Denn tatsächlich Erlebtes wird aus der Erinnerung abgerufen, während Erdachtes zunächst vom Aussagenden verinnerlicht werden muss, was regelmäßig leichter fällt und sicherer gelingt, wenn eine einstudierte Choreographie eingehalten wird.

Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass einem Zeugen gemäß § 396 Abs. 1 ZPO zunächst die Möglichkeit gegeben werden soll, im Zusammenhang auszusagen. Dabei kommt es indes - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf das aktuelle Erinnerungsbild des Zeugen an. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bereits deshalb Zweifel daran hat, dass die Zeugin K. allein das von ihr erinnerte tatsächliche Erleben geschildert hat, weil sich diese im Rahmen ihrer Aussage nicht von den von ihr mitgeführten Unterlagen lösen konnte. Auch wenn ein Zeuge zunächst die Möglichkeit erhalten soll, sein Erleben im Zusammenhang zu schildern, sieht § 396 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vor, dass sodann weitere Fragen durch das Gericht gestellt werden dürfen. Denn dem Gericht obliegt es, die Aussage - soweit nötig und gegebenenfalls nochmals - auf die beweisrelevanten Punkte zu leiten. Vorliegend kam es allein auf die Frage an, wie der Zeuge S. die Zeugin K. an den Tagen der Abhebungen erlebt hat und was sie miteinander besprochen haben. Dass die Zeugin K. im Rahmen von Telefonaten betrogen worden ist, war unstreitig, dem Gericht aus dem Aktenstudium bekannt und eher dem Randbereich des hier maßgeblichen Geschehens zuzuordnen, auch wenn es verständlicherweise für die Zeugin K. den Kernbereich des Geschehens bildet. Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht durchaus den Versuch unternehmen, die Zeugin auf das maßgebliche Geschehen zu lenken. Gleichermaßen ist es dem Gericht sodann auch nicht verwehrt, die entsprechenden Reaktionen der Zeugin zu bewerten und aus dem Umstand, dass diese sich nur schwer von ihrem Konzeptpapier lösen konnte, den Schluss ziehen, dass dieses Verhalten gegen die Wiedergabe einer allein erlebnisbasierten Aussage spricht.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht auch zutreffend auf Widersprüchlichkeiten und Unplausibiliäten in der Aussage der Zeugin K. hingewiesen.

Die Zeugin K. hat insoweit ausgeführt, dass sie sich in einem "Schockzustand" befunden und "Angst" gehabt habe. In diesem Zusammenhang fällt bereits auf, dass die Zeugin K. zwar immer wieder diese beiden Wörter genutzt, diese aber im Ergebnis nicht mit Leben gefüllt hat. So hat sie ausgeführt: "Ich möchte in diesem Zusammenhang betonen, dass ich in einem Schockzustand war" oder "Ich hatte Angst und stand ja schließlich unter Polizeischutz" und "Ich war voller Angst". Wie sich für sie dieser "Schockzustand" dargestellt hat - Angstschweiß, nicht bei sich selbst, sondern entrückt, Herzrasen o.ä. - hat sie nicht ausgeführt.

Ob es das Landgericht zutreffend als unplausibel angesehen hat, dass die Zeugin trotz dieses von ihr angegeben "Schocks" dennoch "sehr konzentriert Auto gefahren sei" und ob im Falle eines Schocks vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass die Zeugin auch beim Autofahren eine gewisse Fahrigkeit an sich beobachtet oder eine Erleichterung darüber zum Ausdruck bringt, trotz ihres Zustands heil durch den Verkehr gekommen zu sein, kann dahinstehen.

Denn es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin K. an sehr viele Details erinnert hat. So konnte sie für alle Bargeldabhebungen angegeben, dass der Zeuge S. sehr höflich gewesen sei, er das Geld mittels einer Geldzählmaschine ausgegeben, die Summe jeweils gestimmt habe und sodann in Umschläge verpackt worden sei. Hinsichtlich der zweiten Bargeldabhebung konnte die Zeugin überdies sehr klare Angaben dazu machen, in wie viele Umschläge der Zeuge S. das Geld verpackt und wie er sie auf ihre Bitte hin beschriftet habe. Für die dritte Geldabhebung konnte sie sehr präzise ausführen, dass sie dem Zeugen S. ausdrücklich gesagt habe, dass sie keine weitere Begleitung in den Tresorraum benötige und sie ihm nochmals gedankt habe. All diese sehr präzisen Erinnerungen harmonieren nicht mit der Aussage der Zeugin K., sie habe sich vor Angst in einem "Schockzustand" befunden. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass es der Zeugin ohne weiteres möglich war, ihren Plan umzusetzen und das Geld im Tresorraum stets in einem unbeobachteten Moment in einer mitgeführten Tasche zu verbergen. Auch dies spricht gegen das Vorliegen eines Schocks, unter dem für gewöhnlich die Geschehnisse nur noch in groben Zügen erinnert werden und außergewöhnliche Handlungen oftmals nicht möglich sind.

Weiterhin hat die Zeugin K. immer wieder angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei sie im Blick habe, sie schütze und sie ihr vertraut habe. Man habe ihr zugesichert, dass sie Polizeischutz habe, sodass ihr nichts passieren könne, sie sei "unter Polizeischutz" zur Bank gefahren, die "Zivilstreife" habe sie begleitet, sie habe gegenüber der Polizei "kein Misstrauen gehabt", sondern im Gegenteil "absolutes Vertrauen", sie sei sodann "unter Polizeischutz ... nach Hause gefahren", sie habe gedacht, "dass die Polizei das Ganze schon überblicken würde" und hatte "absolutes Vertrauen in die Anrufer", die Polizei habe ihr zugesichert, dass ihr Geld in sicheren Händen sei, "sodass sie beruhigt" gewesen sei, sie habe schließlich "zu keinem Zeitpunkt Zweifel an dem Vorgehen der Polizei gehegt".

Vor dem Hintergrund dieser Angaben verblasst die nicht mit Leben gefüllte Aussage der Zeugin, sie habe Angst gehabt und sich in einem Schock befunden. Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass die Zeugin sich unter Polizeischutz wähnte und aufgrund ihres absoluten Vertrauens keinen Grund zu Angst und Panik hatte.

Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass das Landgericht bei der Prüfung der Aussagekonstanz nur die polizeiliche Vernehmung vom 29. November 2018, nicht aber auf die vom 20. / 21. August 2018 und diejenige vor dem Landgericht Bremen in den Blick genommen hat.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich bemängelt, dass die Zeugin K. im Rahmen ihrer Aussage vom 29. November 2018 zu den einzelnen Anrufen ausgeführt habe, dass sie nach der ersten Geldablage am Container erneute Anrufe erhalten habe, in denen "die Geschichte weiter ausgeschmückt wurde", sie aber nicht mehr wisse, was das im Einzelnen gewesen sei, während sie im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor dem Landgericht Braunschweig dazu eine Vielzahl von Details habe nennen können. Ein Rückgriff auf die sehr viel ausführlicheren Erstvernehmungen bedurfte es insoweit nicht. Die Zeugin K. hat im November 2018 ausdrücklich ausgesagt, dass sie Details nicht mehr wisse, die ihr sodann vier Jahre später in Erinnerung gewesen sein wollen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein deutlicher Unterschied, ob es die Zeugin - wie der Kläger meint - in ihrer Nachvernehmung "nicht mehr für nötig (befand), nochmals sämtliche Details zu schildern, über die sie bereits in den ersten beiden Vernehmungen sehr ausführlich berichtet hatte" oder ob sie insoweit - wie geschehen - ein "Nicht-mehr-wissen" zu Protokoll gibt.

Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Landgericht das Protokoll der Vernehmung der Zeugin vor dem Landgericht Bremen auch nicht erfordern und einsehen. Auch dieses hätte nichts an dem Umstand geändert, dass die Zeugin K. im November 2018 ein "Nichtwissen" zu Vorgängen angegeben hat, die sie vier Jahre später sehr detailliert geschildert hat. Überdies werden Zeugenaussagen im Strafverfahren vor dem Landgericht regelmäßig nicht protokolliert.

Nachdem sich das Landgericht schon keine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin K. bilden konnte, dass sie Angst hatte und sich in einem Schockzustand befunden hat, verbietet sich erst recht die Annahme, dass die Beklagte - in Person des Zeugen S. - dies bemerkt hat oder hätte bemerken müssen. Das aber wäre erforderlich gewesen, um ein Verdachtsmoment zu bejahen, das unter Umständen eine Hinweis- und Warnpflicht der Beklagten hätte auslösen können.

Der Zeuge S. musste auch nicht allein aus dem Umstand, dass ihn die Zeugin K. um Begleitung in den Schließfachraum gebeten hatte, zu dem Schluss kommen, dass dies allein aus Angst geschah. Vielmehr war die Zeugin unstreitig mit 77 Jahren eine betagte Kundin und der Zutritt zum Schließfachraum erfolgte elektronisch über die EC-Karte und einer PIN ohne die Unterstützung eines Bankmitarbeiters. Auch diese Umstände können zwanglos eine Erklärung dafür liefern, warum die Zeugin K. den Zeugen S. um Begleitung und damit um Hilfe gebeten hatte. Die Tatsache, dass der Zeuge S. dabei geschaut hat, ob sie allein im Schließfachraum sind, bevor er der Zeugin K. das Schließfach geöffnet hat, damit sie das Geld dort hineinlegen konnte, hat er nachvollziehbar damit begründet, dass die Kunden der Schließfächer regelmäßig Diskretion wünschen und er dies habe sicherstellen wollen, weshalb er sich auch weggedreht habe.

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Nachdem sich mithin weder aus den unstreitigen Tatsachen noch den vom Landgericht ordnungsgemäß festgestellten Tatsachen für die Beklagte Verdachtsmomente hinsichtlich einer unmittelbaren Vermögensgefährdung auf Seiten der Zeugin K. ergaben, traf sie keine Hinweis- und Warnpflicht.

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Beklagte im August 2018 einem Teil oder allen ihren Mitarbeitern durch eine entsprechende Schulung Kenntnisse von der vorliegenden Betrugsmasche verschafft hatte. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dem Zeugen S. die Möglichkeit eines solchen Vorgehens bekannt war, so fehlte es doch an den Verdachtsmomenten dahingehend, dass es tatsächlich auch zu einer solchen Tat gekommen war. Aus diesem Grund durfte das Landgericht auf die Vernehmung der Zeugin W. zum Beweis der Behauptung des Klägers verzichten, dem Zeugen S. sei die Betrugsmasche bekannt gewesen.

Die Vernehmung der Zeugin W. war auch nicht nötig, um die Glaubhaftigkeit der Aussage des gegenbeweislich benannten Zeugen S. oder die Glaubwürdigkeit seiner Person zu beleuchten. Auf beides kam es vorliegend nicht an, nachdem sich das Landgericht zu Recht schon keine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage der beweislich benannten Zeugin K. begründen konnte.

Es kann mithin dahinstehen, ob die Beklagte - durch den Zeugen S. - dennoch Warnungen ausgesprochen und Hinweise erteilt hat und inwieweit sich ein eventuelles Mitverschulden der Zeugin K. auf die Anspruchslage auswirkt.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die beabsichtigte Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

IV.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO auf die Wertstufe bis zu 900.000,00 Euro festzusetzen.

V.

Es besteht für den Kläger binnen drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung ausdrücklich an und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Falle einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).

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Hinweis:Die Berufung wurde durch Beschluss vom 8. September 2025 zurückgewiesen.

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