LG Verden, 2003-10-29, 2 S 222/03

2 S 222/03Kantonsgericht29.10.2003

Gesamter Gesetzestext

LG Verden — 2003-10-29 — 2 S 222/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-29

Aktenzeichen: 2 S 222/03

ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2003:1029.2S222.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2003, 35325

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2003 durch den Richter am ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.3.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Achim - 11 C 86/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 931,40 EUR.

Gründe

Gründe1I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

2II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

3Der ausgeurteilte, nach § 6 EntgeltFG auf sie übergegangene Anspruch des unfallbeteiligten Arbeitnehmers steht der Klägerin zu.

4Es kann dahin stehen, ob der generell zutreffende Gesichtspunkt des Amtsgerichts, der Arbeitgegeber sei in der Regel an die ärztliche Krankschreibung gebunden, allein die Verurteilung hätte rechtfertigen können. Dies mag jedenfalls bezüglich der Geltendmachung eines übergegangenen Anspruches z.B. dann fraglich erscheinen, wenn mehrere Ursachen für die Krankschreibung oder etwa unterschiedliche Verletzungshandlungen (und Schädiger) in Betracht kommen.

5Hier stellt sich diese Problematik jedoch nicht, denn der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfallanspruch stand dem Geschädigten in ausgeurteilter Höhe zu.

6Zwar mag der volle Beweis des vorgetragenen HWS-Traumas, auf das die Krankschreibung gestützt worden ist, im Hinblick auf eine Differenzgeschwindigkeit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle nicht geführt worden sein. Das Aufsuchen des Arztes, dessen Diagnose und Krankschreibung stellen sich noch als unfallursächlich, der in Befolgung der Krankschreibung eingetrene Verdienstausfall als adäquater Schaden dar, der vom Schädiger bzw. der Pflichtversicherung zu esetzen ist. Der Fall ist vergleichbar dem vom Kammergericht mit Urteil vom 27.2.2003 - 12 U 8408/00 (NZV 2003, 281) entschiedenen Fall, in dem dem Unfallopfer auch nicht der volle Beweis einer Gesundheitsschädigung gelungen war, aber Attest- und Fahrtkosten für ärztliche verordnete Behandlungen zuerkannt worden sind.

7Zutreffend hat das Amtsgericht auch ausgeführt, dass weder vorgetragen oder ersichtlich ist dass sich der Arbeitnehmer der Klägerin die Krankschreibung mit falschen Angaben erschlichen oder wider besseres Wissen besorgt hätte.

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus entsprechender Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

9Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

doc_footer

Hinweis:Verkündet am: 29. Oktober 2003

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.