LAG Niedersachsen, 2002-01-08, 3 Sa 1477/01 B

3 Sa 1477/01 BArbeitsgericht08.01.2002

Gesamter Gesetzestext

LAG Niedersachsen — 2002-01-08 — 3 Sa 1477/01 B — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-08

Aktenzeichen: 3 Sa 1477/01 B

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2002:0108.3SA1477.01B.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2002, 36117

Tenor

Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001

  • 1 Ca 516/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand1Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung eines Rentenschadens.

2Die am geborene Klägerin war seit dem 23.04.1971 bei der Be-

3klagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1972

4bis zum 31.01.1980 arbeitete sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeits-

5zeit, danach wieder als Vollzeitbeschäftigte. Im Jahr 1998 beabsichtigte

6sie, aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nach dem plötzlichen Tod ihres

7Ehemannes vorzeitig auszuscheiden. Über den Personalsachbearbeiter

8E. stellte sie am 11.09.1991 einen Antrag auf Auskunft der VBL

9über die ihr zustehende Rente. Eine solche Auskunft erhielt sie unter dem

1030.10.1998 (überreicht mit der Klageschrift, Bl. 6 d.A.). Die Zeiten der

11Teilzeitbeschäftigung der Klägerin wurden dabei nicht mit einem nur antei-

12ligen Beschäftigungsquotienten berücksichtigt, und zwar aufgrund der Über-

13gangsregelung in § 98 a) Abs. 5 der Satzung der VBL (für Mitarbeiter, die

14ab dem 01.01.1982 ununterbrochen vollbeschäftigt waren).

15Die Klägerin sprach die in der Personalstelle zuständige Sachbearbeiterin,

16die Zeugin S. an, um sich über die Möglichkeiten einer Teilzeitbe-

17schäftigung zu informieren. Sie wurde dabei über die Möglichkeit einer

18Teilzeitbeschäftigung im sog. "Blockmodell" informiert. Der genaue Inhalt

19der Gespräche mit der Zeugin S. ist zwischen den Parteien streitig.

20Unter dem 04.01.1999 stellte die Klägerin gegenüber dem Direktor des Ar-

21beitsamtes einen Antrag auf Änderung der Arbeitszeit, in dem sie

22darum bat, ab dem 01.01.1999 Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wö-

23chentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten zu ver-

24einbaren. Sie äußerte den Wunsch, bis zum 15.06.1999 in Vollzeitform zu

25arbeiten und ab dem 16.06.1999 bis zum Rentenbeginn am 01.12.1999 freige-

26stellt zu werden. Das Schreiben vom 04.01.1999 ging am 18.01.1999 bei der

27Personalverwaltung des Arbeitsamtes ein. Die Parteien schlossen

28am 25.01.1999 eine Änderungsvereinbarung gemäß dem Antrag der Klägerin.

29Zuvor hatte die Klägerin am 21.01.1999 eine Erklärung unterzeichnet, in

30der es heißt:

31"Das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten

32(Stand Juli 1997) und das Merkblatt 1 der VBL wurden

33mir ausgehändigt und sind mit bekannt.

34Auf mögliche Rechtsfolgen - insbesondere auf die

35Folgen für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenver-

36sicherung und der Zusätzlichen Alters- und Hinter-

37bliebenenversorgung von der VBL - wurde ich hingewiesen.

38Ich wurde darüber informiert, daß ergänzende Fragen zur

39Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließ-

40lich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet

41werden können".

42Die Klägerin trat mit dem 30.11.1999 in den Ruhestand und bezieht seitdem

43neben ihrer Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Ange-

44stellte eine Versorgungsrente der VBL in Höhe von 651,10 DM brutto.

45Die Klägerin hat behauptet, aufgrund zunehmender gesundheitlicher Be-

46schwerde habe der sie behandelnde Facharzt zu einer Reduzierung der Ar-

47beitszeit geraten. Am 04.01.1999 habe sie daher in der Personalverwaltung

48des Arbeitsamtes die zuständige Sachbearbeiterin S. angeru-

49fen. Diese habe ihr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange emp-

50fohlen, in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.11.1999 in Teilzeit nach dem

51sog. Blockmodell zu arbeiten. Bereits dieser Hinweis sei fehlerhaft gewe-

52sen, denn es habe durchaus eine Möglichkeit gegeben, einen gleitenden

53Übergang in die Rente zu gestalten, bei dem keine Rentenverluste eingetre-

54ten wären. Grund für den Hinweis auf das Blockmodell sei gewesen, dass ein

55Azubi dann zum 01.07.1999 eine Festanstellung habe bekommen können. Wäre

56die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung ins Auge gefasst worden, hätte

57dies die Planstelle bis zum 30.11.1999 blockiert. Ferner habe sie sich bei

58Frau S. nach den finanziellen Auswirkungen für ihre Rentenansprüche

59gegenüber der VBL erkundigt. Frau S. habe dazu erklärt, das VBL-Recht

60sei sehr kompliziert und sie müsse sich über die Folgen für die Versor-

61gungsansprüche erst kundig machen. In der Folgezeit habe Frau S. dann

62die Auskunft erteilt, durch die Teilzeitbeschäftigung seien nur geringe

63finanzielle Einbußen in einer Größenordnung von etwa 3,00 DM bis 5,00 DM

64pro Monat zu erwarten. Frau S. habe jedoch bei ihrer Auskunft die Re-

65gelung in § 98 Abs. 4 der Satzung der VBL übersehen. Dies beruhe darauf,

66dass sie die Personalakte der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgearbeitet

67habe, sonst hätte ihr die Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 01.09.1972

68bis 31.08.1980 auffallen müssen. Sie (die Klägerin) habe damals zwar ge-

69sundheitliche Beschwerden gehabt. Diese seien jedoch nicht derart gewesen,

70dass sie unbedingt nur noch hätte teilzeitig arbeiten können. Hätte sie

71von den Rentennachteilen gewusst, hätte sie auf die Teilzeitbeschäftigung

72verzichtet und die Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 nicht unterschrie-

73ben.

74Ihr Fall sei bei der Beklagten später zum Anlass genommen worden, die

75Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, dass Auskünfte über VBL-Renten in Zu-

76kunft nicht mehr von der Beklagten gemacht werden dürften. Im übrigen habe

77die Zeugin S. gegenüber dem Zeugen E. und B. in einem

78Gespräch zugegeben, dass sie ihre (der Klägerin) früheren Teilzeitbeschäf-

79tigungen übersehen habe. Ihr sei durch die Falschauskunft der Beklagten

80ein monatlicher Rentenschaden in Höhe von 318,85 DM entstanden.

81Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rück-

82wirkend ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente i.H.

83v. 318,85 DM jeweils imvoraus zum Ersten eines Monats

84auf Lebenszeit neben aller Rentenerhöhungen, die

85zwischenzeitlich eingetreten seien und noch eintreten

86würden, zu zahlen,

87hilfsweise hierzu,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der

89Klägerin alle Rentenerhöhungen, die zwischenzeitlich

90eingetreten seien, die noch eintreten würden und die

91sie wegen dre Teilzeitbschäftigung im Jahre 1999 nicht

92erhalte, zu bezahlen.

93Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

94Die Beklagte hat behauptet, Frau S. habe der Klägerin die verschiede-

95nen Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung erläutert. Die Klägerin habe

96sich daraufhin für das sog. "Blockmodell" entschieden. Am 21.01.1999 (also

97nach Eingang des Antrags vom 04.01.1999) sei die Klägerin in der Personal-

98stelle erschienen. Bei diesem Besuch sei das Gespräch auch auf die Versor-

99gungsrente gekommen. Frau S. habe die Klägerin darauf hingewiesen,

100dass sich durch die Teilzeitbeschäftigung die VBL-Rente reduzieren würde.

101Auf Wunsch der Klägerin habe Frau S. dann bei der VBL angerufen und im

102Beisein der Klägerin die Auskunft erhalten, dass wahrscheinlich keine we-

103sentlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Dieses Gespräch habe nur ca.

104zwei bis drei Minuten gedauert. Frau S. habe die Klägerin dabei aus-

105drücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der komplizierten Satzung

106der VBL und deren häufigen Änderungen zu diesem Zeitpunkt keine rechtsver-

107bindlichen Angaben zur späteren Rentenhöhe machen könne und wolle. Frau

108S. habe der Klägerin angeboten, eine verbindliche Rentenauskunft bei

109der VBL zu dem neuen Sachverhalt einzuholen, solange könne man mit dem Ab-

110schluss der Änderungsvereinbarung warten und diese ggf. rückwirkend

111schließen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht gewollt, sondern erklärt,

112sie wolle die Änderung, ohne abzuwarten.

113Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.06.2001 (Bl.

11474 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin S. . Wegen des Ergebnisses der Be-

115weisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhand-

116lung vom 07.06.2001 (Bl. 74 bis 76 d.A.).

117Durch Urteil vom 05.07.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen,

118der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des

119Streitgegenstandes auf 19.054,48 DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird

120auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 85 bis

12189 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 11.09.2001 zuge-

122stellt worden. Sie hat hiergegen am 11.10.2001 Berufung eingelegt und die-

123se am Montag, den 12.11.2001 begründet.

124Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenom-

125men, der Klageantrag zu 1) unzulässig. Jedenfalls habe das Gericht inso-

126weit seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht genügt. Ferner liege ein

127Verstoß gegen § 60 Abs. 4 ArbGG vor. Das Gericht habe seine Entscheidungs-

128findung zudem allein auf die Aussage der Zeugin S. gestützt, ohne die

129anderen von ihr benannten Zeugen, nämlich die Zeugen E. und

130B. zu hören. Die Klägerin behauptet, die Zeugin S. habe die Un-

131wahrheit gesagt. Ihre Aussage stehe auch im Widerspruch zum Schreiben des

132Arbeitsamtes vom 05.01.2001 (überreicht mit Schriftsatz vom

13301.11.2000 (Bl. 44/45 d.A.).

134Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.07.2001

135aufzuheben,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend

137ab dem 01.12.1999 eine monatliche Rente in Höhe von je

138318,85 DM bzw. 163,02 €, jeweils im voraus zum 01. eines

139Monats auf Lebenszeit zu bezahlen,

  1. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, der

141Klägerin alle Rentenerhöhungen, die seit dem 01.12.1999

142eingetreten sind und die noch eintreten werden, zu zahlen.

143Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

144Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres

145Schriftsatz vom 12.02.2002 (Bl. 127 bis 130 d.A.).

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe146Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht

147eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66

148ArbGG, 518, 519 ZPO).

149Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage

150zu Recht abgewiesen hat.

151Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund einer schuldhaften Verlet-

152zung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte im Zusammen-

153hang mit der Änderungsvereinbarung vom 25.01.1999 bestehen nicht.

154Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers können sich u.U. besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben. Deren Voraussetzungen und Umfang ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenzen an dem schutzwürdigen

155Lebensbereich des Vertragspartners. Dabei sind alle Umstände des Einzel-

156falles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Ar-

157beitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers an-

158dererseits sind stets zu berücksichtigen (BAG, Urt. vom 17.10.2000 - 3 AZR

159605/99 - AP 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht m.w.N.; BAG, Urt. vom

16011.12.2001 - 3 AZR 339/00). Besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten

161ergeben sich immer dann, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Zu-

162sammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Zusammen-

163hang mit der Änderung der Vertragsbedingungen den Eindruck erweckt, er

164werde dessen Interessen wahren und ihn redlicherweise vor unbedachten

165nachteiligen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens oder einer Änderung der

166Vertragsbedingungen bewahren. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich

167bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Um-

168stände des Einzelfalles aus einem vorangegangenem Tun des Arbeitgebers er-

169geben, insbesondere aus dem betrieblichen Interesse, ein Arbeitsverhältnis

170vorzeitig zu beenden (BAG, Urt. vom 03.07.1990 - 3 AZR 382/99 - AP 24 zu §

1711 BetrAVG). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn auf Initiative des

172Arbeitgebers ein Aufhebungsvertrag zustande kommt (BAG, Urt. vom

17317.10.2000 - 3 AZR 605/99 - a.a.O.). Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer

174vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedoch selbst Klarheit über die

175Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen. Wenn er aus

176persönlichen Gründen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinwirkt,

177darf der Arbeitgeber es ihm grundsätzlich überlassen, sich über die Folgen

178seines Ausscheidens zu unterrichten (BAG, Urt. vom 11.12.2001 - 3 AZR

179339/00). Das gleiche muss gelten, wenn es nicht um die Beendigung des Ar-

180beitsverhältnisses geht, sondern um die Vereinbarung geänderter Vertrags-

181bedingungen, hier der Vereinbarung einer Teilzeitregelung. Unstreitig war

182es die Klägerin, die mit der Bitte um eine Teilzeitvereinbarung an die Be-

183klagte herangetreten ist. Für die Beklagte bestanden daher in dieser Situ-

184ation keine besonderen Informations- oder Aufklärungspflichten. Es war

185völlig ausreichend, wenn sie die Klägerin im Hinblick auf rentenrechtliche

186Auswirkungen auf eine Auskunft bei der VBL verwiesen hat.

187Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte ha-

188be sie dann tatsächlich über die rentenrechtlichen Folgen aufgeklärt, dies

189aber in unzutreffender Art und Weise. Erkundigt sich der Arbeitnehmer vor

190Auflösung des Arbeitsverhältnisses (oder Veränderung der arbeitsvertragli-

191chen Vereinbarung) beim Arbeitgeber nach dem rechtlichen Schicksal seiner

192Versorgungsansprüche, muss der Arbeitgeber sich entscheiden, ob er die

193Frage beantworten oder an den Träger der Versorgung zur Beantwortung wei-

194terleiten will. Entschließt sich der Arbeitgeber, die Frage selbst zu be-

195antworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen

196(BAG, Urt. vom 10.03.1988 - AZR 420/85 - AP 99 zu § 611 BGB Fürsorge-

197pflicht). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass

198sich die Beklagte entschlossen hätte, die Fragen der Klägerin nach dem

199Schicksal ihrer Altersversorgung bei Vereinbarung einer Teilzeit selbst

200abschließend zu beantworten. Auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der

201Klägerin hat die Beklagte insoweit nur eine vage Auskunft gegeben. Eine

202konkrete Berechnung der zu erwartenden Rentennachteile hat die Beklagte

203auch nach den Behauptungen der Klägerin nicht vorgenommen. Im Gegenteil:

204Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass ergän-

205zende Fragen zur Höhe der späteren Rente und Zusatzversorgung ausschließ-

206lich vom Rententräger oder von der VBL beantwortet werden können und ihr

207im übrigen das Merkblatt Teilzeitbeschäftigung von Angestellten und das

208Merkblatt I der VBL ausgehändigt. Dies hat die Klägerin unter dem

20921.01.1999 ausdrücklich bestätigt. Aus dem Inhalt der Erklärung selbst so-

210wie aus den mit dieser Erklärung vorgelegten Unterlagen war für die Kläge-

211rin ohne weiteres erkennbar, dass eine Teilzeitbeschäftigung für sie mög-

212licherweise mit rentenrechtlichen Nachteilen verbunden war und dass sie

213sich zur Aufklärung des genauen Betrages an die VBL wenden musste. Von ei-

214ner derartigen genaueren Erkundigung hat die Beklagte die Klägerin auch

215nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht etwa abgehalten. Da-

216ran ändert auch die von der Klägerin behauptete Erklärung der Zeugin

217S. nichts, wonach die Rentennachteile etwa 3,00 DM bis 5,00 DM monat-

218lich betragen würden. Hierbei handelt es sich nicht um eine konkrete Aus-

219kunft, sondern lediglich um die Abgabe einer Einschätzung. Jedenfalls im

220Zusammenhang mit der Erklärung vom 21.01.1999 und den mit dieser Erklärung

221überreichten Unterlagen bestand für die Klägerin aller Anlass, sich kon-

222kret im Hinblick auf die Rentennachteile zu erkundigen. Auch für sie war

223erkennbar, dass die Zeugin S. hier aufgrund der Gesamtsituation keine

224dezidierte Auskunft erteilten konnte und wollte.

225Aber auch wenn man von einer Erheblichkeit des entsprechenden Sachvorbrin-

226gens der Klägerin ausginge, hätte sie dieses Sachvorbringen jedenfalls

227nicht bewiesen. Die von ihr benannte Zeugin S. hat den Sachvortrag der

228Klägerin nämlich gerade nicht bestätigt. Insoweit ist es es auch nicht er-

229heblich, wenn die Klägerin nunmehr einwendet, die Zeugin S. habe bei

230ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt. Indem die Klägerin versucht, den

231Beweiswert der Aussage der Zeugin zu erschüttern, kann ihr noch nicht der

232Beweis dafür gelingen, dass das Gegenteil von dem der Wahrheit entspricht,

233was die Zeugin S. bekundet hat. Eine Erschütterung der Beweiskraft der

234Aussage würde nur dazu führen, dass die Klägerin als beweisfällig anzuse-

235hen wäre.

236Auch den weiteren Beweisangeboten der Klägerin war - ausgehend von einer

237unterstellten Erheblichkeit ihres Sachvorbringens - nicht nachzugehen. Die

238Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht dezidiert dargelegt, wann sie

239durch andere Personen in welcher Weise konkret im Hinblick auf ihre Ren-

240tenansprüche beraten worden sein soll. Sie macht nicht deutlich, wann der

241von ihr benannte Zeuge E. vor Vereinbarung des Änderungsvertrages

242welche konkreten Auskünfte erteilt haben soll. Unerheblich ist, welche Er-

243klärungen die Zeugin S. später gegenüber den Zeugen E. und

244B. abgegeben haben soll. Selbst wenn die Zeugin S. - wie die

245Klägerin behauptet - später gegenüber den weiteren Zeugen erklärt haben

246sollte, sie habe die früheren Teilzeitbeschäftigungen übersehen, folgt

247hieraus noch nicht zwingend, dass die Zeugin S. die Klägerin in ihrer

248Rentenangelegenheit abschließend und außerdem noch unzutreffend beraten

249hat.

250Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

251Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

252Rechtsbehelfsbelehrung

253Gegen die Nichtzulassung der Revision findet die Beschwerde statt.

254Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,

  1. dass das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

256von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-

257höfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder,

258solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage

259nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer

260desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsge-

261richts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht,

  1. dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sie Rechtsstrei-

263tigkeiten betrifft,

264a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das

265Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,

266b) über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich

267über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder

268c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus

269unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des

270Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließ-

271lich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der

272Vereinigungen handelt.

273Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

274dieses Urteils bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

275Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:

276Postfach, 99113 Erfurt

277oder

278Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt

279Telefax-Nr.: 03 61 / 26 36 - 20 00

280Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustel-

281lung dieses Urteils zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die

282Voraussetzungen der obigen Nr. 2 dargelegt oder die Entscheidung bezeich-

283net werden, von der das Urteil abweicht.

284Die Beschwerde und die Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem

285Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

286Die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründungsschrift und die sonstigen

287wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sollen 7-fach, für

288jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr - bei dem Bundesarbeitsge-

289richt eingereicht werden.

290Vogelsang Töhne Kelle

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