OLG Celle, 2024-03-27, 9 U 48/23

9 U 48/23Obergericht27.03.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2024-03-27 — 9 U 48/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-27

Aktenzeichen: 9 U 48/23

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 35837

Tenor

Tenor: Der Tatbestand des Urteils vom 21. Februar 2024 wird auf den Antrag der Kläger vom 6. März 2024 wie folgt geändert:

1. Der Satz (Seite 3 des Urteils, letzter Absatz, erster Satz / Seite 4 des Urteils erster Absatz, erster Satz)

„Die Satzung in ihrer bis zum Tag der streitgegenständlichen Beschlussfassung geltenden Fassung (Anlage K 2, 12/2014) regelte unter § 6 Abs. 2 zunächst, dass die - im Jahr 2014 bereits verstorben gewesenen - Brüder K. und G. S. als derzeitige Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren (S. 1).“

wird ersetzt durch den Satz:

„Die Satzung in ihrer bis zum Tag der streitgegenständlichen Beschlussfassung geltenden Fassung (Anlage K 2, 12/2014) regelte unter § 6 Abs. 2 zunächst, dass die Brüder K. (im Jahr 2014 bereits verstorben gewesen) und G. S. als derzeitige Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigte Ge-schäftsführer waren (S. 1).“ (1)

2. Der Satz (Seite 8 des Urteils, zweiter Absatz, erster Satz):

„Der Grundsatzvertrag sei auch nicht zwischenzeitlich wirkungslos geworden, was - weil K. und G. S. auch eine Beachtung durch die nachfolgenden Generationen gewollt hätten - nur dann der Fall gewesen wäre, wenn K. S. angenommen hätte, der Grundsatzvertrag werde mit der (erst nach seinem Ableben erfolgten) rechtsgeschäftlichen Übertragung der Gesellschaftsanteile von G. S. auf seine Töchter beendet, was die Beklagte aber nicht behauptet habe.“

wird ersetzt durch den Satz:

„Der Grundsatzvertrag sei auch nicht zwischenzeitlich wirkungslos geworden, was - weil K. und G. S. auch eine Beachtung durch die nachfolgenden Generationen gewollt hätten – nur dann der Fall gewesen wäre, wenn K. S. angenommen hätte, der Grundsatzvertrag werde mit der (erst nach seinem Ableben vollständig erfolgten) rechtsgeschäftlichen Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile von G. S. auf seine Töchter beendet, was die Beklagte aber nicht behauptet habe.“ (2)

Gründe

GründeDie Berichtigung zu Ziffer 1 ist vorzunehmen, weil der Einwand der Kläger, lediglich der vormalige Gesellschafter der Beklagten K. S. sei im Jahr 2014 verstorben gewesen, während der vormalige Mitgesellschafter G. S. erst im Jahr 2016 verstorben war, zutreffend ist.

Die Berichtigung zu Ziffer 2 erfolgt insoweit klarstellend, als der vormalige Gesellschafter der Beklagten G. S. die Geschäftsanteile an der Beklagten an seine Töchter teils zu Lebzeiten seines Bruders und seinerzeitigen Mitgesellschafters K. S., teils nach dessen Ableben rechtsgeschäftlich übertragen hatte. Gemeint hatte das Landgericht Hannover in seinen im vorliegenden Urteil wiedergegebenen Erwägungen (aus dem dortigen Kontext erkennbar) den Moment des Ausscheidens des G. S. aus der Beklagten infolge der Übertragung auch seiner letzten Geschäftsanteile auf seine Töchter, was aus der bisherigen Formulierung aber nicht deutlich hervorgeht.

anmerkungen

(1) Amtl. Anm.:

[Unterstreichungen dienen allein der Klarstellung der geänderten Satz-Passage.][zurück]

(2) Amtl. Anm.:

[Unterstreichungen dienen allein der Klarstellung der geänderten Satz-Passage.][zurück]

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Hinweis:Berichtigungsbeschluss zu OLG Celle - 21.02.2024 - AZ: 9 U 48/23

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