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4d C 1075/02•AG Bad Iburg, 2003-02-10, 4d C 1075/02
4d C 1075/02Gericht erster Instanz10.02.2003
Entscheidungsdatum: 2003-02-10
Aktenzeichen: 4d C 1075/02
ECLI: ECLI:DE:AGBADIB:2003:0210.4D.C1075.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 27318
Tenor: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 30.10.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe1Der Antrag war mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache zurückzuweisen.
2Die Klage hat keine Aussichten auf Erfolg, da sich die Beklagten auf Verjährung berufen kann. Gemäß § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters in sechs Monaten, beginnend mit der Rückgabe der Mietsache. Danach wäre Verjährung eingetreten, selbst wenn der Mieter das Grundstück erst am 30.04.2002 bzw. 01.05.2002 zurückgegeben hätte. Verjährungszeitpunkt wäre dann spätestens der 01.11.2002.
3Der Antragsteller hat zwar den PKH-Antrag am 31.10.2002 (Eingang bei Gericht) eingereicht. Durch einen PKH-Antrag kann eine Hemmung der Verjährung bewirkt werden (§ 204 I Nr. 14 BGB). Die Hemmung tritt allerdings nicht mit der Einreichung, sondern mit der Bekanntgabe des Antrags an den Gegner ein (§ 204 I Nr. 14, 1. Hs. BGB).
4Zwar kann die Hemmung gem. § 204 I Nr. 14, 2. Hs. BGB schon mit der Einreichung des Antrags eintreten. Dies setzt aber voraus, dass die Bekanntgabe "demnächst" veranlasst wird. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht mehr möglich, da der PKH-Antrag nicht unmittelbar nach seinem Eingang beschieden werden konnte. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt (s. zu dieser Voraussetzung BGH, NJW 1989, 3149) und wurde auf die richterliche Verfügung vom 8.11.2002 - nach Fristverlängerung am 16.12.2002 - erst am 20.12.2002 nachgereicht. Eine "demnächstige" Bekanntgabe liegt damit nicht mehr vor - zumal die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals mit Schriftsatz vom 21.01.2003 klargestellt werden musste -, sodass die Verjährung nicht gehemmt wurde.
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