LSG Niedersachsen-Bremen, 2002-12-17, L 4 KR 231/02 ER

L 4 KR 231/02 ERSozialversicherungsgericht17.12.2002

Gesamter Gesetzestext

LSG Niedersachsen-Bremen — 2002-12-17 — L 4 KR 231/02 ER — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-17

Aktenzeichen: L 4 KR 231/02 ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2002:1217.L4KR231.02ER.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2002, 35383

verkuendung

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

am 17. Dezember 2002 in Gelle

durch ...

beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

GRUNDE

Tatbestand

Tatbestand:1I.

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.

2Die 1969 geborene Klägerin erhielt bis zum 2. Januar 2001 Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Sie war deshalb Pflichtmitglied bei der Beklagten. In der Folgezeit erhielt sie keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit mehr; diesbezüglich hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Sie beantragte im Januar 2001 die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die Beklagte erteilte daraufhin den Einstufungsbescheid vom 8. März 2001, wonach die Klägerin den Mindestbeitrag von DM 194,14 monatlich ohne Anspruch auf Krankengeld zu entrichten habe. Für die Zeit vom 3. bis 31. Januar 2001 betrage der Beitrag DM 187,66. Auf der Rückseite dieses Bescheides finden sich Angaben zur Fälligkeit. Nach § 23 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) iVm der Satzung seien die Beiträge am 15. des Folgemonats fällig.

3Unter dem 28. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Beiträge für Januar und Februar 2001 noch nicht gezahlt seien und gewährte eine letzte Zahlungsfrist bis zum 15. April 2001. Gleichzeitig informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit dem 15. April 2001 ende, wenn die Zahlungen nicht bis zu diesem Termin geleistet würden. Ein Kassenwechsel oder eine freiwillige Versicherung nach dem Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sei danach nicht mehr möglich. Dieses Schreiben stellte die Beklagte der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zu. Die Niederlegung erfolgte am 29. März 2001. Mit Schreiben vom 30. März 2001 bestätigte die Klägerin den Eingang der Mitteilung der Beklagten vom 28. März 2001. Sie teilte gleichzeitig mit, dass sie von einem fehlgeleiteten Brief ausginge, weil die Hausnummer auf dem Briefumschlag mit Hausnummer 13 und in dem Brief selbst mit 17 angegeben sei.

4Mit Bescheid vom 18. April 2001 teilte die Beklagte der Klägerin das Ende der Mitgliedschaft zum 15. April 2001 mit. Die Beiträge vom 3. Januar bis zum 15. April 2001 seien bislang nicht beglichen. Die Forderung betrage insgesamt DM 777,02 inklusive Säumniszuschläge und Mahngebühren. Dagegen wandte sich die Klägerin mit diversen Schreiben und teilte mit, dass sie eine Pfändungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben habe, wonach die ausstehenden Leistungen vom Arbeitsamt an die ... abgetreten worden seien.

5Mit Schreiben vom 10. September, eingegangen beim SG Hildesheim am 12. September 2001, hat die Klägerin Klage ua gegen die Beklagte erhoben. Das Gericht hat daraufhin der Klägerin mitgeteilt, dass zunächst der Widerspruchsbescheid abzuwarten sei. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. April 2001 über das Ende der Mitgliedschaft zum 15. April 2001 zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002). Das SG hat daraufhin der Klägerin mitgeteilt, dass die Untätigkeitsklage durch Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt sei. Nachdem die Klägerin telefonisch mitgeteilt hat, dass sie die Klage gegen die Beklagte aufrecht erhalten wolle, hat es den Gerichtsbescheid vom 11. November 2002 erlassen. In den Gründen hat das SG ausgeführt, dass die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002 eine sachdienliche Klageänderung im Sinne von § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur zuvor erhobenen Untätigkeitsklage darstelle. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Mitgliedschaft sei wegen der Beitragsrückstände beendet. Die Klägerin habe ihre Beiträge für die freiwillige Versicherung ab 3. Januar 2001, die spätestens am 15. Februar 2001 fällig geworden seien, sowie die nachfolgenden Beiträge für die Monate Februar und März 2001 nicht beglichen. Da der 15. April 2001 ein Sonntag gewesen sei, hätten die Beitragsrückstände spätestens am Montag, dem 16. April 2001, bei der Beklagten eingehen müssen. Da dies ersichtlich nicht geschehen sei und die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 28. März 2001 auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beitragszahlung hinreichend hingewiesen habe, sei die Mitgliedschaft zum 16. April 2001 beendet.

6Gegen den am 14. April 2002 als Übergabeeinschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. November 2002, eingegangen beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Zweigstelle Bremen) am 21. November 2002, Berufung eingelegt. Am 6. Dezember 2002 hat die Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass sie neben dem Hauptsacheverfahren auch ein Eilverfahren zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz noch im Dezember 2002 betreiben möchte.

Gründe

Gründe7II.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, jedoch nicht begründet.

8Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag einer einstweiligen Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

9Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rdnrn 27, 29). Der Anordndungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dh es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

10Es fehlt bereits an der Eilbedürftigkeit. Die Beklagte hat der Klägerin eine Frist zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge bis zum 15. April 2001 gesetzt. Diese Frist hat die Klägerin unstreitig verstreichen lassen, ohne die rückständigen Beiträge zu zahlen. Mithin ist die Klägerin seit über einem Jahr ohne Krankenversicherungsschutz. Eine Eilbedürftigkeit vermochte der Senat nach einer derart langen Zeitspanne nicht zu erkennen. Die freiwillige Mitgliedschaft kann auch nicht allein für die Zukunft begründet werden, sondern ausschließlich rückwirkend über den 15. April 2001 hinaus.

11Es fehlt darüber hinaus an einem Anordnungsanspruch.

12Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin endete im April 2001 gemäß § 191 Ziff 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 11. November 2002 Bezug. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass die Klägerin positive Kenntnis der Mitteilung der Beklagten vom 28. März 2001 erhalten hat, in dem die Rechtsfolgen genau erklärt waren. Sie hat den Erhalt des Schreibens in ihrer Antwort vom 30. März 2001 bestätigt. Auf die unterschiedlichen Hausnummern in der PZU (Hausnummer 13) und dem Schreiben vom 28. März 2001 (Hausnummer 17) kommt es nicht an. Von Bedeutung ist lediglich die Kenntnis der Klägerin von dem Schreiben vom 28. März 2001 und den darin enthaltenen Belehrungen über das Ende der Mitgliedschaft. Der Einwand der Klägerin, sie habe die ausstehenden Leistungen des Arbeitsamtes an die Beklagte verpfändet, greift nicht. Die behauptete Forderung der Klägerin gegenüber dem Arbeitsamt ist nicht zur Begleichung der Beitragsschuld geeignet, wenn sich die Beklagte - wie geschehen - darauf nicht einlässt. Bei der Abtretung einer Forderung handelt es sich gern § 398 Bürgerliches Gesetzbuch um einen zweiseitigen Vertrag. Eine Wiederherstellung der freiwilligen Mitgliedschaft, wie von der Klägerin begehrt, ist deshalb nicht möglich.

13Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

14Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

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