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13 ME 66/26•OVG Niedersachsen, 2026-06-03, 13 ME 66/26
13 ME 66/26Verwaltungsgericht03.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 13 ME 66/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0603.13ME66.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15423
Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 28. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
GründeI. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 28. Januar 2026 hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Stade, 3 A 3024/25) gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2025 (Blatt 9 ff. der E-Gerichtsakte VG) anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die hiergegen von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat diese bei Anlegung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfungsmaßstabs keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.
Nach dieser Bestimmung wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (sog. Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/55/EG bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Voraussetzungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, zuletzt verlängert mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025, sind in der Person der Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr erfüllt.
Gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 ist Gegenstand dieses Beschlusses das Bestehen eines Massenzustroms von "Vertriebenen in die Union" , die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Zu diesem Personenkreis gehört die Antragstellerin nicht mehr.
Zwar hielt sich die Antragstellerin vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine auf und verließ diese nach eigenen Angaben am 6. März 2022 in die tschechische Republik. Ausweislich eines Stempels in ihrem Reisepass erhielt sie dort ein Aufenthaltsrecht vom 6. März 2022 bis zum 6. März 2023 (Blatt 12 der E-Beiakte 1). Am 26. März 2023 reiste sie aber mit einem vom 31. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2025 gültigen Arbeitsvisum nach Kanada ein (Blatt 10 der E-Beiakte 1). Da sie nicht in der Lage war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und ihren Aufenthalt in Kanada zu verlängern, reiste sie von dort am 4. August 2025 über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein (Blatt 11 der E-Beiakte 1).
Damit gehört sie nicht mehr zu den "Vertriebenen in die Union" im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022.
Allerdings sehen einige Verwaltungsgerichte im Hinblick auf Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2001/55/EG jede Person als Vertriebene in diesem Sinne an, die die Ukraine ab dem 24. Februar 2022 verlassen musste und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft dorthin zurückkehren kann. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Person sich zwischenzeitlich in einem Drittstaat aufgehalten habe (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.6.2025 - 24 K 7223/24 -, juris Rn. 42 ff.; VG Stuttgart, Beschl. v. 5.7.2025 - 3 K 5072/25 -, juris Rn. 13 ff.; VG Dresden, Beschl. v. 5.8.2025 - 3 L 400/25 -, juris Rn.30 ff.; VG Kassel, Beschl. v. 2.10.2025 - 4 L 440/25.KS -, juris Rn. 18 ff., offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.8.2025 - 11 S 1355/25, juris Rn. 17 ff.).
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht anzuschließen.
Sowohl Wortlaut als auch Zweck der Regelung legen eine einschränkende Auslegung nahe. So bezeichnet Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als Gegenstand der Regelung von Anfang an nur diejenigen Ukrainer, die infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine "i n di e Un i o n" vertrieben wurden (vgl. dahingehend auch die Definition des "Massenzustroms" in Art. 2 Buchst. d) der Massenzustrom-Richtlinie: "Zustrom einer großen Zahl Vertriebener, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, unabhängig davon, ob der Z u s t r o m i n d i e G e m e i n s c h a f t spontan erfolgte oder beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm unterstützt wurde" ). Das grenzt den Anwendungsbereich gegenüber der allgemeinen Definition des Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2001/55/EG durchaus ein. Ukrainer die zum Zeitpunkt der Invasion - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - bereits in Drittstaaten lebten und über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine mehr verfügten, erhalten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 hingegen keinen vorübergehenden Schutz nach dem (vereinfachten) Aufnahmeverfahren der Massenzustrom-Richtlinie (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.4.2026 - 11 S 1576/25 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.). Es ist vor diesem Hintergrund nur folgerichtig, ukrainische Staatsangehörige, die zwar zum damaligen Zeitpunkt aus der Ukraine in die Europäische Union vertrieben wurden, anschließend aber einen (gewöhnlichen) Aufenthalt in einem Drittstaat gefunden haben, bei ihrer erneuten Einreise nicht mehr als vom Schutzzweck des die Massenzustrom-Richtlinie konkretisierenden Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 umfasst anzusehen, weil sie nun nicht mehr von der Ukraine "in die Union" vertrieben werden. Dementsprechend vertritt auch das Bundesministerium des Innern in seinen Anwendungshinweisen vom 11. August 2025 unter Nr. 8.7 (S. 30 f.) die Auffassung, dass ukrainische Schutzsuchende, die aus einem Drittstaat weiterwandern, in dem sie ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht haben, nicht als "vertrieben" gelten (vgl. demgegenüber Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.8.2025 - 19 ZB 25.898 -, juris Rn. 10, der einen Rechtsmissbrauch bei erneuter Wiedereinreise erwägt).
Grund der Einreise der Antragstellerin nach Deutschland am 4. August 2025 war denn auch nicht mehr ihre Vertreibung aus der Ukraine "in die Union" , sondern die fehlende Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Kanada zu verlängern.
Aufgrund der Einreise aus einem Drittstaat finden die für die Frage einer Weiterwanderung innerhalb der Europäischen Union geltenden Grundsätze (vgl. dazu: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460, Erwägungsgründe 4 bis 6; EuGH, Urt. v. 27.2.2025 - C - 753/23, juris Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 21.4.2026 - 3 B 535/25 -, juris Rn. 54 ff.) im vorliegenden Fall keine Anwendung.
2. Ausführungen zu anderen Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zur Abschiebungsandrohung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot enthält die Beschwerdebegründung nicht.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.1.2 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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