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LS 107 Js 12216/08•AG Braunschweig, 2009-12-12, LS 107 Js 12216/08
LS 107 Js 12216/08Gericht erster Instanz12.12.2009
Entscheidungsdatum: 2009-12-12
Aktenzeichen: LS 107 Js 12216/08
ECLI: ECLI:DE:AGBRAUN:2009:1212.LS107JS12216.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 29473
In der Strafsache
...
Tenor: ...
wird auf die Erinnerung des Verteidigers, Rechtsanwalt H. vom 22.07.2009 gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung der 'Beschluss vom 20.07.2009 aufgehoben. Die Pflichtverteidigervergütung ist neu festzusetzen.
Gründe1Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
2Es wurde mit Beschluss vom 20.07.2009 eine Vergütung festgesetzt: die sich an den sieben angeklagten Verfahren orientiert und damit lediglich sieben "Rechtsfälle" nach Nr, 4100 VV RVG zu Grunde legt.
3Dagegen wehrt sich der Verteidiger und erklärt, es wären bei der Staatsanwaltschaft die auf B1.126 Bd.Vlld aufgezählten 27 Ermittlungsverfahren geführt worden.
4Nach Stellungnahme der Staatsanwältin, die mit den Ermittlungsverfahren befasst war, vom 16.00.2009 seien die Verfahren zwar einzeln eingetragen worden, aber mit dem Ziel späterer Verbindung. Tatsächlich zählten nur die 7 angeklagten Verfahren. Bei der Staatsanwaltschaft sei von vomeherein eine Verbindung geplant gewesen. Daraufhin wurde im Umkehrschluss angenommen, dass es sich auch nur um sieben gesonderte "Rechtsfälle" handelt.
5Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Erinnerung, da er bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht gehabt habe und die Sachen teilweise mit der Mandantin besprochen habe und zwar vor deren Verbindung.
6Es seien damit für die zahlreichen Verfahren auch die entsprechenden Gebühren angefallen.
7Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
8Der Verteidiger kann im Vorfeld nicht wissen, dass die einzelnen Verfahren verbunden werden.
9Nach Angaben des Bezirksrevisors handelt es sich in der Regel um einen eigenen Rechtsfall, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Dies war bei Tätigwerden des Verteidigers offensichtlich noch nicht der Fall. Damit können nicht durch die Definition der Staatsanwältin aus 27 geführten Einzelverfahren plötzlich nur noch 7 Verfahren werden. Dies ist auf jeden Fall dann nicht sachgerecht, wenn der Verteidiger im Vorfeld bereits unter den aufgeführten Aktenzeichen Akteneinsicht und Besprechungstermine hatte.
10Damit kann bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht nur von 7 Rechtsfällen ausgegangen werden. Der Beschluss vom 20.7.2009 war daher aufzuheben. Die Vergütung ist neu festzusetzen.
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