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6 S 360/11 (124)•LG Braunschweig, 2012-03-02, 6 S 360/11 (124)
6 S 360/11 (124)Kantonsgericht02.03.2012
Entscheidungsdatum: 2012-03-02
Aktenzeichen: 6 S 360/11 (124)
ECLI: ECLI:DE:LGBRAUN:2012:0302.6S360.11.124.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2012, 24038
In dem Rechtsstreit
Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.07.2011 zum Teil abgeändert.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden - mit dem Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch haftend - verurteilt, den im Erdgeschoss des Hauses xxx belegenen Flur sowie den Hof des Grundstücks xxx zu räumen.
Die Berufung des Beklagten zu 1. wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert für das Verfahren in der Berufungsinstanz: 2.000 Euro.
Gründe1I.
Der Beklagte zu 1. ist Mieter einer Wohnung der Beklagten zu 2. und 3. Er stellt den Flur vor der Wohnung sowie den Innenhof des Hauses seit Jahren mit diversen Gegenständen zu. Es liegt ein bestandskräftiger Beschluss der Gemeinschaft vor, der die Beklagten zu 2. und 3. auffordert, rechtliche Schritte bezüglich der Räumung des Flures und des Hofes einzuleiten.
2Die Beklagten zu 2. und 3. führen einen Räumungsrechtsstreit gegen den Beklagten zu 1., der noch in erster Instanz rechtshängig ist. Die Akten dieses Verfahrens zu 117 C 3163/09 des Amtsgerichts Braunschweig waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
3Die Klägerin verlangt von den Beklagten, Flur und Hof zu räumen, von den Beklagten zu 2. und 3. hilfsweise, den Beklagten zu 1. zur Räumung zu veranlassen, äußerst hilfsweise, der Klägerin die Kosten der Durchsetzung des Räumungsanspruchs zu ersetzen.
4Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Räumungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine tatsächliche Räumung durch die Beklagten zu 2. und 3. stellte sich als verbotene Eigenmacht dar.
5Für den "ersten" Hilfsantrag fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da ein Räumungsverfahren bereits anhängig sei. Mehr könne die Klägerin nicht verlangen.
6Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten zu 1. am 20.07.2011 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen am 18.08.2011, ist für den Beklagten zu 1. Berufung eingelegt worden, die trotz Verlängerung der Frist bis zum 20.10.2011 nicht begründet worden ist.
7Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. weiter.
8II.
Die Berufung des Beklagten zu 1. ist entsprechend des Hinweises vom 22.12.2011 gemäß § 522 Abs. ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 20.10.2011 verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
9Die Berufung der Klägerin ist dagegen zulässig, nämlich form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet, und zwar bereits mit dem als Hauptantrag gestellten Räumungsantrag gegen die Beklagten zu 2. und 3.
10Für einen solchen Antrag fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Zwar ist im Rahmen der Verhandlung erklärt worden, es habe aufgrund der Verurteilung des Beklagten zu 1. bereits eine Räumungsvollstreckung stattgefunden. Gleichzeitig ist aber auch dazu ausgeführt worden, es befänden sich nun andere Gegenstände auf den fraglichen Bereichen.
11Der Anspruch folgt aus § 15 Abs. 3 WEG wie auch aus §§ 985, 1004 BGB, jeweils in Verbindung mit § 14 Nr. 1 und 2 WEG.
12Zutreffend hat das Amtsgericht einen Räumungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. für begründet gehalten. Auf die rechtliche Bewertung des angefochtenen Urteils wird insofern Bezug genommen.
13Ein Räumungsanspruch ergibt sich allerdings auch - abweichend von der Bewertung des Amtsgerichts - gegen die Beklagten zu 2. und 3., weil sie nach § 14 Nr. 2 WEG als Wohnungseigentümer für die Einhaltung entsprechender rechtlicher Verpflichtungen durch Personen zu sorgen haben, denen sie die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlassen haben. Ein solcher Fall liegt vor bei einer Vermietung bzw. Verpachtung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.09.1993 zu 2 Z BR 63/93, zitiert nach [...], sowie die bereits von Klägerseite zitierte Entscheidung des BGH vom 14.12.2006 zu I ZB 16/06, die sich zwar nicht mit der Anspruchsgrundlage, sondern nur mit der Vollstreckung auseinandersetzt, aber einen solchen Anspruch gegen den Mieter voraussetzt).
14Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2006 zu V ZR 26/05, abgedruckt u.a. NJW 2006, 992 f. In der betreffenden Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Störerhaftung des Vermieters für vom Mieter am Nachbarhaus verursachten Brandschäden beschäftigt und dazu ausgeführt, der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sei Ausdruck des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nach § 278 BGB nicht zulasse. Um einen solchen Anspruch geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, sondern - soweit es die Klägerin und die Beklagten zu 2. und 3. betrifft - um eine Streitigkeit unter Wohnungseigentümern.
15Eine Verurteilung stellt sich auch nicht als Aufforderung an die Beklagten zu 2. und 3. dar, verbotene Eigenmacht gegenüber dem Beklagten zu 1. zu üben. Auf welchem Wege die Beklagten zu 2. und 3. die Verpflichtung erfüllen, wird ihnen durch ein solches Urteil nicht vorgegeben.
16Ein Räumungsanspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3. hat sich schließlich nicht dadurch erübrigt, dass die Beklagten gegen den Beklagten zu 1. ein Räumungsverfahren zu 117 C 3163/09 beim Amtsgericht Braunschweig führen. Die Räumung der Flächen, um die es in dem vorliegenden Verfahren geht, ist dort nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das Verhalten des Beklagten zu 1. stellt dort lediglich einen Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses dar.
17III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Hinweis:Verkündet am: 02.03.2012
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