projekte
S 11 SB 104/24•SG Braunschweig, 2022-10-12, S 11 SB 104/24
S 11 SB 104/24Sozialversicherungsgericht12.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-12
Aktenzeichen: S 11 SB 104/24
ECLI: ECLI:DE:SGBRAUN:2022:1012.S11SB104.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2022, 71493
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 2/3.
TatbestandDer Kläger macht im Rahmen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) die Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von mindestens 50 geltend.
Einen ursprünglich mit Bescheid vom 23.01.2019 vom Beklagten festgestellten GdB von 50 für eine Funktionsbeeinträchtigung künstlicher Darmausgang und einem Einzel-GdB hob der Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 28.05.2020 zum 31.06.2020 vollständig auf.
Der 1959 geborene Kläger beantragte am 14.08.2020 einen GdB rückwirkend ab dem 01.07.2020. Als Gesundheitsstörung machte er eine Depression geltend.
Der Beklagte holte einen Befundschein von Herrn Dr. H. (Allgemeinmediziner) und eine versorgungsmedizinische Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes ein. Mit Bescheid vom 29.10.2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und stellte fest, dass die vom Kläger geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen keinen GdB von mindestens 20 bedingen.
Am 27.11.2020 erhob der Kläger Widerspruch.
Weitere Befundscheine holte der Beklagte von Frau I. (Pneumologin) und von Herrn Dr. H. ein. Nach Einholung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2021 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 15.03.2021 Klage erhoben.
Das Gericht hat einen Befundbericht von Herrn Dr. H. eingeholt. Mit Beweisbeschluss vom 02.09.2021 hat das Gericht durch Einholung eines internistischen Gutachtens Beweis erhoben und als Sachverständigen Herrn Prof. Dr. J. ernannt.
Mit Teilanerkenntnis vom 10.11.2021 hat der Beklagte ab dem 01.07.2020 einen GdB von 30 anerkannt. Seine Entscheidung hat der Beklagte auf die Funktionsbeeinträchtigungen chronische Darmstörung, Teilverlust des Dickdarms mit einem Einzel-GdB von 20 und auf schwer einstellbarer Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20 gestützt. Er hat festgestellt, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ 2 und Narbenbruch jeweils keine Einzel-GdB erreichen. Dazu hat der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2021 mitgeteilt, dass er nunmehr unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.11.2021 beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2021 und des Ausführungsbescheides vom 10.11.2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 40 zu bewerten.
Der Sachverständige hat ergänzend Stellung genommen. Mit weiterem Teilanerkenntnis vom 21.01.2022 hat der Beklagte ab dem 01.07.2020 nunmehr einen GdB von 40 anerkannt. Seine Entscheidung hat er weiterhin auf die Funktionsbeeinträchtigungen chronische Darmstörung, Teilverlust des Dickdarms nunmehr mit einem Einzel-GdB von 30 und auf schwer einstellbarer Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20 gestützt. Wiederum hat er zudem festgestellt, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ 2 und Narbenbruch jeweils keine Einzel-GdB erreichen. Mit Schreiben vom 15.03.2022 hat der Kläger nunmehr beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2021 und des Ausführungsbescheides vom 10.11.2021 sowie des weiteren Ausführungsbescheides vom 21.01.2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 50 zu bewerten. Er hat mitgeteilt, dass bei der Kostenentscheidung die Teilanerkenntnisse des Beklagten zu berücksichtigen seien.
Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, dass sowohl das Asthma bronchiale, wie auch der Diabetes Mellitus des Typs 2 GdB-erhöhend zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist zuletzt der Ansicht, dass sich weitere Funktionsbeeinträchtigungen als gutachterlich festgestellt und anerkannt nicht ergeben.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDas Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 4, 56 SGG) zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2021 und des Teilanerkenntnisbescheides vom 10.11.2021 sowie des weiteren Teilanerkenntnisbescheides vom 21.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Einen Anspruch auf einen höheren GdB hat der Kläger nicht.
Die beiden Teilanerkenntnisse vom 10.11.2021 und vom 21.01.2022 hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts konkludent mit seinen veränderten Anträgen unter Bezugnahme der beiden Ausführungsbescheide zu den Teilanerkenntnissen des Beklagten angenommen. Zur Annahme eines Anerkenntnisses muss nicht das Wort Anerkenntnis verwendet werden (vgl. MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 101 Rn. 21). Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist, weil auch für die Auslegung von Prozesshandlungen einschließlich der Klageanträge die - für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltende - Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87, juris, Rn. 11). Mit den jeweils erweiterten Klagezielen, der jeweils veränderten Klageantragsformulierung sowie der Inbezugnahme der Teilanerkenntnisse hinsichtlich einer möglichen Kostenentscheidung hat der Kläger seine Annahme der Teilanerkenntnisse indirekt seinen Anträgen selbst vorausgesetzt.
Rechtsgrundlage für den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50 ist § 152 Abs. 1 und Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Nach § 152 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Regelung knüpft materiell-rechtlich an den in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, beginnend ab einem Grad von mindestens 20, § 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX.
Bei Vorliegen mehrerer Teilhabebeeinträchtigungen ist der Grad der Behinderungen gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R, juris).
Ergänzend kommt die nach § 153 SGB IX und § 30 Abs. 16 BVG erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV) zur Anwendung, die seit dem 08.01.2015 über § 159 Abs. 7 SGB IX aF (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 9 BL 1/17 R, juris, Rn. 14) und seit dem 01.01.2018 über § 241 Abs. 5 SGB IX (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - B 9 SB 1/18 R, juris, Rn. 12) Gesetzesrang hat. Die dort festgelegten Maßstäbe wiederum erfahren in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" der Anlage zu § 2 VersMedV (AnlVersMedV) weitere Konkretisierungen. Dort sind u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i.S.d. § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden, die die sog "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) abgelöst haben. Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" sind auch für die Feststellung des GdB maßgebend, weil beide Begriffe - insoweit übereinstimmend - ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens bilden (vgl. Teil A Nr. 2 AnlVersMedV). Die zum 01. Januar 2009 in Kraft getretene AnlVersMedV stellt ihrem Inhalt nach ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar.
Soweit der streitigen Bemessung des GdB die GdS-Tabelle der AnlVersMedV (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes: Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e AnlVersMedV genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen dabei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a AnlVersMedV).
Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen bedingen unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe nach Ansicht des Gerichts eine Bewertung des Gesamt-GdB mit 40. Das Gericht folgt zur Begründung den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters Herr Prof. Dr. J., welche zuletzt auch vom Beklagten so anerkannt wurden.
Danach liegt bei dem Kläger die Funktionsbeeinträchtigung chronische Darmstörungen, Teilverlust des Dickdarms vor. Diese ist gemäß Ziffer 10.2.3 Teil B AnlVersMedV mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Das bei dem Kläger bestehende chronische Darmsyndrom mit imperativem Stuhlgang und Dranginkontinenz und die verwachsungsbedingten Bauchschmerzen entsprechen Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen. Zugrunde liegen die Gesundheitsstörungen Teilentfernung des Dickdarms bei Divertikulitis 9/18 mit komplikativem Verlauf und chronische Eingeweideverwachsungen. Der Kläger hat aufgrund der morphologischen Darm- und Verwachsungsbauchveränderungen einen unkontrollierten Stuhlabgang/imperativen Stuhldrang. So sind Windeleinlagen bei erhaltenem Sphinkter bei ihm notwendig. Wiederkehrend treten Blähungen auf und krampfartige Schmerzen.
Als weitere Funktionsbeeinträchtigung besteht bei dem Kläger ein schwer einstellbarer Bluthochdruck, der gemäß Ziffer 9.3 Teil B AnlVersMedV jedenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Aufgrund seiner Gesundheitsstörung Bluthochdruckerkrankung Grad 2 und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen der bluthochdruckbedingten Kopfschmerzen und Schwindel bei diastolischen Druckwerten mehrfach über 100 mmHg trotz komplexer Mehrfachmedikation liegt eine mittelschwere Form des Bluthochdrucks vor. Ob und inwieweit eine zwischen Gutachter und Beklagten streitige Organbeteiligung in Form einer leichtgradigen Linksherzhypertrophie bereits im GdB von 20 enthalten ist oder zu einer höheren Einschätzung von 30 führen muss, kann hier nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, weil jedenfalls keine Hinweise für eine noch stärker ausgeprägte mittelschwere Form des Bluthochdrucks bestehen.
Keinen Einzel-GdB erreichen die Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ 1 und Narbenbruch. Weder aus dem internistisch-gastroenterologischen Gutachten noch aus dem Befundbericht vom Hausarzt ergeben sich Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen.
Insgesamt resultiert nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der festgestellten Einzel-GdB ein Gesamt-GdB von 40. Bei der Bildung des Gesamt-GdB gemäß Teil A Nr. 3 AnlVersMedV führt aus Sicht des Gerichts, wovon auch die Beteiligten und der Gutachter ausgehen, die Funktionsbehinderung schwer einstellbarer Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 20 zu einer Verstärkung der Teilhabebeeinträchtigungen durch die chronischen Darmstörungen und den Teilverlust des Dickdarms. Mithin kommt es zu einer Höherbemessung des Gesamt-GdB auf 40. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gutachter unter Annahme eines um zehn höheren Einzel-GdB für den schwer einstellbaren Blutdruck den Gesamt-GdB mit 40 einschätzt und die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers ebenfalls als nicht erfüllt ansieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens des Klägers, der keinen GdB hatte, ganz zuletzt einen GdB von 50 begehrt und einen in Höhe von 40 anerkannt bekommen hat.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.