AG Hannover, 2008-04-04, 481 C 1989/08

481 C 1989/08Gericht erster Instanz04.04.2008

Gesamter Gesetzestext

AG Hannover — 2008-04-04 — 481 C 1989/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-04

Aktenzeichen: 481 C 1989/08

ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2008:0404.481C1989.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2008, 46375

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

wegen Beschlussanfechtung

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 481

auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2008

durch die Richterin am Amtsgericht Eichloff-Burbließ

für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 zu Top 3.1 wird insoweit für ungültig erklärt, als für folgende Kosten der Verteilerschlüssel geändert wurde:

Straßenreinigung, Gartenpflege, Haftpflichtversicherung und Gebäude-versicherung.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 zu Top 8 (Verabschiedung des Wirtschaftsplanes für 2008) wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand1Der Kläger sowie die Beklagten bilden die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft.

2In der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 wurde zu Top 3.1 mit Mehrheit beschlossen, dass die Kosten für Straßenreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger, Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung, sonstige Verwaltungskosten sowie Bank- und Geldkosten in Zukunft nicht mehr nach Miteigentums-anteilen sondern nach Wohnungseigentumen verteilt werden.

3Der Kläger ist der Ansicht, dass es keinen sachlichen Grund für die Änderung der Verteilerschlüssel gäbe. Darüber hinaus würde er als einziger Wohnungseigentümer nach der Änderung der Verteilerschlüssel schlechter stehen als vorher. Er müsse dann ca. 185,00 € jährlich mehr zahlen als vorher.

4Da der Wirtschaftsplan für 2008 bereits die geänderten Verteilerschlüssel enthalte, widerspreche auch der Beschluss über dessen Genehmigung ordnungsgemäßer Verwaltung.

5Der Kläger beantragt,

  1. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 zu Top 3.1 und zu Top 8 für ungültig zu erklären.

6Die Beklagten beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

7Sie begründen dies damit, dass der Kläger die gleichen Gebrauchsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Eigentums habe wie die anderen Wohnungseigentümer, und dass die Kosten teilweise für alle Wohnungen gleich anfallen würden.

8Darüber hinaus würden alle Wohnungen laut Teilungserklärung über drei Zimmer, Küche, Flur, Bad und Keller verfügen, und nachdem der Kläger seine Dachgeschosswohnung unter Einbeziehung eines Teils des Spitzbodens ausgebaut habe, würde auch die Fläche der Wohnung des Klägers annähernd die Wohnfläche der übrigen Wohnungen erreichen. Die Beklagten sehen in den neuen Verteilerschlüsseln eine größere Kostengerechtigkeit.

9Der Kläger hat darauf erwidert, dass die Wohnfläche seiner Wohnung sich durch den Ausbau des Spitzbodens nicht vergrößert habe, dass seine Wohnung lediglich an Raumhöhe gewonnen habe.

10Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe11Die Klage ist teilweise begründet.

12Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 verstößt teilweise gegen § 16 Abs. 3 WEG.

13Danach können die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

14Nach der gültigen Teilungserklärung werden bisher die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Miteigentumsanteilen verteilt. Zwar kann nach der neuen Regelung des § 16 dieser Verteilerschlüssel mit Mehrheit geändert werden. Aber es darf keine willkürliche Entscheidung erfolgen, und die Entscheidung muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

15Das ist bei der nunmehr getroffenen Regelung teilweise nicht der Fall.

16Soweit es um die Kosten geht, die das Grundstück als solches betreffen, wie Straßenreinigung, Gartenpflege, Haftpflichtversicherung und Gebäudeversicherung, bemisst sich der Anteil der Eigentümer an dem Grundstück nach den Miteigentumsanteilen. Wenn aber der Anteil der Eigentümer an dem Grundstück nach Miteigentumsanteilen bemessen wird, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die durch das Grundstück verursachten Kosten nicht auch nach demselben Anteil auf die Eigentümer umgelegt werden sollen.

17Sofern die Beklagten der Ansicht sind, dass durch den Ausbau der Wohnung des Antragstellers die Miteigentumsanteile anders hätten verteilt werden müssen, hätte nichts näher gelegen, als dieses mit der Genehmigung des Dachgeschossausbaus zu verbinden. Da dieses aber unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass sich die Größe der Wohnung des Klägers durch den Dachgeschossausbau nicht wesentlich vergrößert hat.

18Dann aber ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Kosten, die durch das Grundstück als solches verursacht werden, nicht auch nach den entsprechenden Miteigentumsanteilen verteilt werden. Die Eigentümerversammlung hat insoweit ihren Ermessensspielraum nach § 16 Abs. 3 WEG überschritten.

19Anders sieht dies für die Kostenarten Allgemeinstrom, Schornsteinfeger, sonstige Verwaltungskosten und Bank- und Geldkosten aus.

20Denn insoweit fallen die Kosten im Wesentlichen für alle Wohnungen gleich an, sie sind nicht an die Grundstücksgröße bzw. an das Grundstück gekoppelt.

21Deshalb konnte die Eigentümerversammlung für diese vier Kostenarten den Verteilerschlüssel gemäß § 16 Abs. 3 WEG ändern, und die Klage ist insoweit nicht begründet.

22Der Beschluss zu Top 8 der Eigentümerversammlung vom 06.02.2008 war ebenfalls für ungültig zu erklären, weil in ihm bereits die abgeänderten Verteilerschlüssel zu Grunde gelegt wurden.

23Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Eichloff-Burbließ

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