SG Lüneburg, 2009-08-19, S 12 SF 60/09 E

S 12 SF 60/09 ESozialversicherungsgericht19.08.2009

Gesamter Gesetzestext

SG Lüneburg — 2009-08-19 — S 12 SF 60/09 E — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-19

Aktenzeichen: S 12 SF 60/09 E

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 50523

Tenor

Tenor: Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 13. Januar 2009 gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06. Januar 2009 - S 22 SO 66/05 - wird die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung des Erinnerungsführers endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.613,64 € festgesetzt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.

Gründe

Gründe1Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse geltend. Streitig war, ob der Erinnerungsführer im Berufungsverfahren auch eine Terminsgebühr verdient hat.

2Die Erinnerung hat Erfolg.

3Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechts-anwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

4Die danach gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 06. Januar 2009 - S 22 SO 66/05 - erhobene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig und begründet.

5Da der Erinnerungsgegner hinsichtlich der Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3205 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben hat und die Kammer unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 RVG hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr die Auffassung des Erinnerungsführers teilt, war die Terminsgebühr in der beantragten Höhe zu gewähren, zumal die Festsetzung der sonstigen Gebührenpositionen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch in antragsgemäßer Höhe erfolgte.

6Der aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse zu gewährende Gesamtvergütungsanspruch des Erinnerungsführers berechnet sich daher wie folgt:

7

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV-RVG, 1008 VV-RVG496,00 €
Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV-RVG380,00 €
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000/1005/1006/1007 VV-RVG460,00 €
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG20,00 €
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG257,64 €
Gesamtbetrag1.613,64 €

8Dementsprechend hatte die Erinnerung auch Erfolg.

9Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

10Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des RVG vorgeht (vgl. hierzu jüngst: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. März 2009, - L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF - und Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 13 B 4/08 SF - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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