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15 Sa 460/02•LAG Niedersachsen, 2003-01-29, 15 Sa 460/02
15 Sa 460/02Arbeitsgericht29.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-29
Aktenzeichen: 15 Sa 460/02
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2003:0129.15SA460.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2003, 10689
Tenor: Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.02.2002 - 3 Ca 440/01 - teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1) durch deren außerordentlichen Kündigungen vom 28.06.2001 und 26.09.2001 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ab dem 01.01.2002 ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) besteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 2) zu 3/5 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 2) zu 6/7 zu tragen.
Hinweis: verbundenes Verfahren Volltext siehe unter LAG Niedersachsen - 26.02.2003 - AZ: 15 Sa 457/02
weiterere Verbundverfahren: LAG Niedersachsen - 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 458/02 LAG Niedersachsen - 29.01.2003 - AZ: 15 Sa 898/02
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