OLG Oldenburg, 2006-01-11, 3 UF 148/05

3 UF 148/05Obergericht11.01.2006

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2006-01-11 — 3 UF 148/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-11

Aktenzeichen: 3 UF 148/05

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2006:0111.3UF148.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2006, 35479

verkuendung

In der Familiensache ... hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2005 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.09.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger den Beklagten auf rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2002 bis September 2004 in Höhe von insgesamt 3.276,- EUR in Anspruch nimmt.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gründe1I.

Die Parteien streiten über Kindesunterhalt.

2Der am 12.01.2001 geborene Kläger ist ein leibliches Kind des Beklagten. Nach der Geburt des Klägers war zunächst unklar, wer der Erzeuger ist. Der Kläger hat zunächst einen Herrn A... J... auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen, wobei er seine Kenntnis von dem Umstand, dass J... als Vater in Betracht kommt, naturgemäß von seiner Mutter hatte.

3Nachdem feststand, dass J... nicht der Vater ist, haben die Kindesmutter und der Beklagte ein Privatgutachten zur Abstammung des Klägers eingeholt. Das beauftragte Institut hat sodann am 20.10.2004 festgestellt, dass der Beklagte der Vater ist. Dieser hat die Vaterschaft am 18.11.2004 anerkannt.

4Der Kläger hat den Beklagten auf Unterhalt seit dem Tag seiner Geburt in Anspruch genommen, dabei aber die Zeit, in der Beklagte unstreitig Wehrdienst geleistet hat (April bis September 2004), ausgenommen.

5Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zum rückständigen Unterhalt für die Zeit von Juli 2002 bis Januar 2005 in Höhe von 4. 044,- EUR verurteilt, außerdem zum laufenden Unterhalt für die Zeit ab

6Februar 2005 in Höhe von 100% des Regelbetrags abzüglich Kindergeld nach Maßgabe der üblichen Kindergeldverrechnung.

7Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung, mit der er im wesentlichen geltend macht, dass seine Inanspruchnahme auf Unterhalt für die Zeit vor Oktober 2004 unbillig sei. Die Kindesmutter habe ihm schon während der Schwangerschaft aber auch noch danach mitgeteilt, dass J... der Vater des Kindes sei. Er habe daher nicht damit rechnen können, auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Erst nachdem sich herausgestellt habe, dass J... nicht der Vater ist, habe er aufgrund des eingeholten Privatgutachtens erfahren, dass er selbst der Vater ist.

8Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Wittmund aufzuheben, soweit der Beklagte und Berufungskläger verurteilt wird, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum 01.07.2002 bis 30.09.2004 in Höhe von insgesamt 3.276,- Euro zu zahlen.

9Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11II.

Die Berufung ist begründet.

12Die Inanspruchnahme des Beklagten auf Kindesunterhalt für die Zeit vor Oktober 2004 ist grob unbillig, § 1613 Abs. 3 BGB.

13Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte grundsätzlich auch zum rückständigen Unterhalt verpflichtet ist, weil der Kläger bis zur Feststellung der Vaterschaft des Beklagten aus rechtlichen Gründen gehindert war, seine Ansprüche geltend zu machen, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

14Gleichwohl scheidet jedoch vorliegend die Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit vor Oktober 2004 aus, denn sie würde eine unbillige Härte bedeuten, § 1613 Abs. 3 BGB.

15Entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Frage, ob grobe Unbilligkeit i. S. § 1613 BGB vorliegt ist, ob ein möglicher Kindesvater mit seiner Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt rechnen muss (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1613 BGB, Rdnr. 25). Dies war vorliegend nicht der Fall: Aufgrund der Anhörung der Kindesmutter im Berufungsverfahren steht fest, dass bis zum Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gegen J... nicht einmal sie selbst den Beklagten für den Kindesvater gehalten hat, sondern des festen Überzeugung war, dass J... der Erzeuger ist. Folgerichtig hat sie den Beklagten, mit dem sie auch während und nach der Schwangerschaft losen Kontakt hatte, auch nicht darauf angesprochen, dass sie ihn - den Beklagten - als Kindesvater überhaupt in Betracht zöge.

16Da der Beklagte mithin keine Anhaltspunkte hatte, mit seiner späteren Inanspruchnahme auf Unterhalt zu rechnen, würde eine Stundung oder Herabsetzung des rückständigen Unterhalts der Situation nicht gerecht werden, zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten auch begrenzt ist.

17Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

doc_footer

Hinweis:Verkündet am 11. Januar 2006

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.