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7 KS 64/24•OVG Niedersachsen, 2026-04-21, 7 KS 64/24
7 KS 64/24Verwaltungsgericht21.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 7 KS 64/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0421.7KS64.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 16568
Tenor: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Eine Vollstreckung des Beklagten kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDer Kläger, eine anerkannte Vereinigung i.S.d. § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen den planfestgestellten Rahmenbetriebsplan für das Projekt "Richtbohrungen von der Plattform H. in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet".
Die Beigeladene, ein Erdöl- und Erdgasförderunternehmen, beabsichtigt die Förderung von Erdgas aus dem Erdgasfeld H., das in der Nordsee im Bereich der deutsch-niederländischen Grenze gelegen ist und sich teils auf niederländischem, teils auf deutschem Staatsgebiet sowie der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) befindet. Für den in den Niederlanden gelegenen Teil des Vorhabenbereiches hat die Beigeladene Genehmigungen für das Niederbringen der Bohrungen auf niederländischem Staatsgebiet sowie die Erdgasförderung über diese Bohrungen, die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitung zum Transport des geförderten Erdgases sowie die Errichtung und den Betrieb der Erdgasförderplattform H. inne. Die Genehmigungen sind vollziehbar und werden genutzt. Die etwa 23 km nordwestlich von I. und etwa 500 m westlich der deutsch-niederländischen Grenze gelegene Förderplattform ist nach der Genehmigungslage ausschließlich durch Strom zu betreiben. Diesen bezieht die Plattform von dem auf deutschem Hoheitsgebiet errichteten Offshore-Windpark J., der etwa 8 km von der Plattform entfernt ist. Für das hierfür erforderliche Seekabel liegen sowohl deutsche als auch niederländische Genehmigungen vor, die ebenfalls vollziehbar sind.
Für die Durchführung der auf deutschem Hoheitsgebiet geplanten Richtbohrungen und Erdgasförderung beantragte die Beigeladene am 9. September 2022 die Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans (Blatt 611, 3774 elektronischer Verwaltungsvorgang). Bereits im Vorfeld der Antragstellung hatte der Beklagte am 7. Juni 2022 an das niederländische Ministerie van Economische Zaken (Ministerium für Wirtschaft) den vorläufigen Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht übersandt (Blatt 28 elektronischer Verwaltungsvorgang) und mit E-Mail vom 23. Juni 2022 angefragt, ob eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gewünscht sei (Blatt 23 elektronischer Verwaltungsvorgang). Unter dem 11. Juli 2022 reichte der Beklagte einen Entwurf der Antragsunterlagen nach (Blatt 53 elektronischer Verwaltungsvorgang). Das Ministerie van Economische Zaken teilte unter dem 21. Juli 2022 mit, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung in den Niederlanden gewünscht sei (Blatt 154 elektronischer Verwaltungsvorgang). Auf Nachfrage des Beklagten stellte das Ministerie van Economische Zaken am 1. September 2022 telefonisch klar, dass eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nicht notwendig sei (Blatt 618 elektronischer Verwaltungsvorgang).
Nach ordnungsgemäßer ortsüblicher Bekanntmachung wurden die Planunterlagen in der Stadt K. -Stadt, den Gemeinden L. -Stadt, M. und N. sowie in den niederländischen Gemeinden O. -Stadt und P. -Stadt in der Zeit vom 10. Oktober bis zum 9. November 2022 öffentlich ausgelegt (Blatt 3999 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang), ferner wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 Einwendungen gegen das Vorhaben (Blatt 4356 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang).
Am 15. Februar 2023 beschloss der Beklagte die Durchführung einer Online-Konferenz anstelle eines Erörterungstermins (Blatt 8722 elektronischer Verwaltungsvorgang). Diese fand nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 17. bis zum 23. März 2023 statt; auch der Kläger wurde mit Schreiben vom 2. März 2023 zur Online-Konferenz eingeladen (Blatt 13250 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang). Von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2023 Gebrauch (Blatt 13937 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang).
Im Nachgang zur Online-Konferenz forderte der Beklagte bei der Beigeladenen ein ergänzendes Gutachten zu den Auswirkungen vorhabenbedingter Bodensenkungen und zu vorhabenbedingten seismischen Einwirkungen insbesondere auf die im betroffenen Bereich gelegenen Riffe an (Blatt 14817 elektronischer Verwaltungsvorgang). Ein solches Gutachten legte die Beigeladene unter dem 11. August 2023 vor (Blatt 14819/14846 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang).
Im weiteren Verfahren stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 23. August 2023 einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des beantragten Planfeststellungsbeschlusses (Blatt 4050 elektronischer Verwaltungsvorgang).
Am 13. August 2024 stellte der Beklagte den Plan fest (Blatt 16212 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang) und machte diesen öffentlich bekannt (u.a. Nds. MBl. 2024 Nr. 403 vom 17.09.2024). Der Plan lässt maximal neun Richtbohrungen mit zusätzlichen Ablenkungen zu, die in einer Tiefe von 1.500 m bis 4.000 m aus auf niederländischem Staatsgebiet niedergebrachten Bohrungen auf deutsches Staatsgebiet abgelenkt werden. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses auf diesen selbst verwiesen.
Der Kläger hat am 7. Oktober 2024 Klage erhoben.
Er führt aus, der Beklagte habe einen unzutreffenden, nämlich allein auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkten Projektbegriff zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage versäumt, eine ausreichend weitgehende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Eine ordnungsgemäße UVP hätte die auf niederländischem und deutschem Hoheitsgebiet jeweils geplanten Maßnahmen richtigerweise - im Einklang mit dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie - als Gesamtvorhaben einstufen und daher auch die Gesamtheit der Auswirkungen in die Betrachtung einbeziehen müssen. Die Einschränkung der UVP allein auf die Auswirkungen der Maßnahmen, deren Planfeststellung die Beigeladene nach deutschem Recht beantragt habe, komme der Annahme eines Projektes gleich, bei dem Bohrungen "gleichsam aus dem Nichts" kämen und Erdgas "in das Nichts" abtransportiert werde; hierdurch werde die wechselseitige Bedingtheit der Maßnahmen auf niederländischem und auf deutschem Staatsgebiet ignoriert. Die im Planfeststellungsverfahren herangezogenen Gutachten zu Bodenabsenkungen und zu Erdbebenrisiken gingen von einer Förderdauer von 36 Jahren aus, während die nun erteilte Zulassung bis zum 31. Dezember 2042 begrenzt sei. Werde aber die gleiche Gasmenge in der Hälfte der Zeit gefördert, müsse davon ausgegangen werden, dass die Bodenabsenkungen deutlich schneller vonstattengingen, und müsse das Erdbebenrisiko neu bewertet werden. Nicht hinreichend geprüft und falsch bewertet seien die Auswirkungen der zu erwartenden Bodenabsenkungen auf die Naturschutzgebiete. Der Beklagte habe ohne substantielle Begründung angenommen, das Naturschutzgebiet "Q." werde nicht betroffen; die betroffene Fläche sei aber durch die FFH-Richtlinie geschützt, dort finde sich der geschützte Lebensraumtyp 1170 (Riffe). Der Planfeststellungsbeschluss gehe davon aus, dass das Vorhaben nur ein Prozent der Fläche des FFH-Gebietes "Q." betreffe; eine konkrete Fläche des Gebietes oder des Riffanteils werde aber nicht genannt. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die unmittelbaren und mittelbaren Folgewirkungen der Bodenabsenkungen zu einer Verschlechterung führten. Auch das Naturschutzgebiet "R." werde insoweit beeinträchtigt. Ferner müsse das Risiko der Bodenabsenkungen auch für den Windpark J. neu bewertet werden. Für den Windpark spiele insbesondere der in den Gutachten angeführte Umstand, dass Bodenabsenkungen durch Sedimentverschiebungen ausgeglichen und nicht sichtbar würden, keine Rolle, da die Windkraftanlagen im Meeresboden verankert seien. Ferner liege der von den geplanten Bohrungen betroffene Bereich in einer Lücke zwischen dem nördlich gelegenen FFH-Gebiet "Q." und dem südlich gelegenen Naturschutzgebiet "R.". Richtigerweise müsse diese Lücke zwischen den Schutzgebieten jedoch selbst als FFH-Gebiet ausgewiesen werden, da dort Riffformationen (LRT 1170) in teils hervorragendem Erhaltungszustand nachgewiesen worden seien. Das zuständige Niedersächsische Umweltministerium ziehe eine entsprechende Nachmeldung des Bereiches zum Schutzgebietsnetz Natura 2000 offenbar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht. Vor diesem Hintergrund sei das Gebiet als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Der Beklagte habe allerdings keine (vorsorgliche) FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen. Darüber hinaus habe eine naturschutzrechtliche Befreiung für das Naturschutzgebiet "R." nicht wirksam erteilt werden können. Gegen die Erteilung der Befreiung spreche schon, dass das Vorhaben aus den aufgezeigten Gründen rechtswidrig sei. Es bestehe aber auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Förderung des Gases. Die aus den Bohrungen zu gewinnenden Gasmengen würden stets weniger als ein Prozent des deutschen Bedarfs an Erdgas abdecken und seien daher nicht dazu geeignet, die Erdgasversorgung sicherer zu machen. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe überdies keine Gasmangellage bestanden. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass seit dem Jahr 2022 LNG-Terminals mit einer Kapazität von rund 15 Milliarden m3 Erdgas/Jahr geschaffen worden seien, die durch weitere LNGTerminalschiffe ergänzt worden seien. Die Bundesregierung rechne mit einer dauerhaft verfügbaren Kapazität an LNG-Terminals von rund 54 Milliarden m3 Erdgas/Jahr. Auch für das Naturschutzgebiet "Q." habe es der Zulassung einer naturschutzrechtlichen Befreiung bedurft. Fehlerhaft sei ferner die Einschätzung des Beklagten, es bedürfe keines Raumordnungsverfahrens. Der Annahme, das Vorhaben sei nicht raumbedeutsam, liege die unzutreffende Position zugrunde, die Auswirkungen auf das niedersächsische Küstenmeer erschöpften sich in Bodenabsenkungen in einer Größenordnung von nur wenigen Zentimetern und entsprechend geringen Auswirkungen auf die in den Blick zu nehmenden Schutzgüter. Diese Position sei aufgrund der aus den dargestellten Gründen nicht belastbaren Gutachten zu den Bodenabsenkungen aber fehlerhaft. Entgegen der Einschätzung des Beklagten habe dieser außerdem die Planrechtfertigung des Vorhabens prüfen und auch eine Alternativenprüfung durchführen müssen.
Der Kläger hat schriftsätzlich zunächst beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2024 aufzuheben, hilfsweise ihn für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2024 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.
Am 1. September 2025 ist der Planfeststellungsbeschluss vom Beklagten für sofort vollziehbar erklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
EntscheidungsgründeSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich davon abgesehen hat, den angekündigten Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu stellen, liegt hierin eine konkludente Teilklagerücknahme und ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2023 - 7 KS 8/21 -, juris, Rn. 87).
Im Übrigen - soweit der Kläger noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begehrt - hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung - wie hier der Kläger - kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (Nr. 1) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (Nr. 2) sie - die Vereinigung - ferner geltend macht, durch die Entscheidung oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein, und (Nr. 3) die Vereinigung darüber hinaus in Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war bzw. sie in Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Das UmwRG findet vorliegend Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG findet das UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG Anwendung, für die nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hier ergibt sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus § 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) UVP-V Bergbau (betriebsplanpflichtiges Vorhaben zur Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 m3) sowie § 1 Satz 1 Nr. 2b UVP-V Bergbau (betriebsplanpflichtiges Vorhaben zur Aufsuchung von Erdgas durch Explorationsbohrungen und Gewinnung von Erdgas mit Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels).
B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Begründet sind Rechtsbehelfe von Vereinigungen im Sinne des § 3 UmwRG gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wenn die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zusätzlich erfordert § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss weist keinen Verstoß gegen entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften auf, der Belange berührt, die zu den vom Kläger nach dessen Satzung verfolgten Zielen gehören.
I. Einen Verfahrensmangel infolge einer fehlerhaften Durchführung der UVP zeigt der Kläger mit seinem Vortrag nicht mit Erfolg auf. Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Beklagte nicht (auch) die auf niederländischer Seite geplanten Maßnahmen zur Erdgasgewinnung in die UVP einbeziehen und das "Gesamtvorhaben" der Beigeladenen zum Gegenstand der UVP machen.
Das der UVP zu unterziehende Vorhaben ist nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 UVPG bei Neuvorhaben die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage (lit. a)), der Bau einer sonstigen Anlage (lit. b)) und die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (lit. c)). Der Vorhabenbegriff setzt damit nicht die Betrachtung einer funktionell oder wirtschaftlich abgeschlossenen Einheit voraus. Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Projektbegriff der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), wonach unter "Projekt" die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen zu verstehen ist (Art. 1 Abs. 2 lit. a)). Nach Art. 2 Abs. 2 UVP-RL kann die UVP im Rahmen der bestehenden mitgliedstaatlichen Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden. Der europarechtliche Projektbegriff modifiziert mithin nicht die materiell-rechtlichen Vorgaben des Genehmigungsverfahrens, sondern folgt ihnen - das Vorhaben im Sinne des UVPG entspricht dem Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 7.19 -, juris, Rn. 74; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 47). Eine Grenze ist erst dann erreicht, wenn ein Gesamtvorhaben derart in Einzelvorhaben aufgeteilt wird, dass die Einzelvorhaben nicht UVP-pflichtig sind und das Gesamtvorhaben auf diesem Wege der eigentlich durchzuführenden UVP-Prüfung entzogen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, juris, Rn. 38). Davon kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Sowohl für die auf deutschem als auch auf niederländischem Hoheitsgebiet geplanten Vorhaben wurde jeweils eine UVP durchgeführt.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung moniert hat, durch die Aufteilung des Gesamtprojektes in ein niederländisches und ein deutsches Vorhaben und die entsprechend getrennte Durchführung einer UVP für die in den Niederlanden zu verwirklichenden Maßnahmen und einer UVP für die in der Bundesrepublik geplanten Maßnahmen komme es dazu, dass auf deutschem Hoheitsgebiet Auswirkungen von in den Niederlanden durchgeführten Maßnahmen festzustellen seien, die aber nach niederländischem Recht und dessen im Einzelfall unter Umständen weniger strengen Maßstäben beurteilt würden - exemplarisch hat der Kläger die Grenzwerte von Unterwasserschallimmissionen zum Schutz von Schweinswalen sowie für Einträge von Quecksilber in Gewässer angeführt -, zeigt er auch hiermit keinen Mangel der UVP auf. Zum einen ist es grenzüberschreitend wirkenden Vorhaben gerade wesenseigen, dass sie der Beurteilung (nur) der Behörden des Staates unterliegen, in denen sie verwirklicht werden; anderenfalls bedürfte es rechtlich abgesicherter Mitwirkungsbefugnisse der Behörden des Staates, in dem die Auswirkungen des Vorhabens (ebenfalls) eintreten, auf das Genehmigungsverfahren des Staates, in dem das Vorhaben seine Umsetzung findet. Einen Ausgleich hierfür schaffen die Regelungen zur grenzüberschreitenden UVP gemäß §§ 54 ff. UVPG. Zum anderen betrifft die Frage nach dem Einhalten eines bestimmten materiell-rechtlichen Maßstabes - etwa der erwähnten Schallimmissionsgrenzwerte - nicht die UVP, sondern die Vorhabenzulassung selbst (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UVPG). Vor diesem Hintergrund versteht der Senat die vorgenannte Rüge auch nicht lediglich als Vertiefung des dargestellten Vortrages zum Vorhabenbegriff i.S.d. UVPG, sondern als eigenständigen Einwand. Da dieser erstmalig in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erhoben worden ist und Entschuldigungsgründe im Sinne von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht vorgetragen sind, ist der Kläger mit ihm nach § 6 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen. Dessen unbeschadet ist festzustellen, dass der Kläger mit seinem dargestellten Vortrag in der mündlichen Verhandlung eine konkrete Verletzung materiell-rechtlicher Bestimmungen durch das Vorhaben nicht in substantiierter Weise gerügt hat.
II. Dem Erfordernis der Planrechtfertigung muss der Rahmenbetriebsplan sich entgegen der Einschätzung des Klägers nicht stellen.
Das ungeschriebene Prüfungsmerkmal der Planrechtfertigung ist Ausfluss des dem fachplanerischen Gestaltungsspielraum innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 182 m.w.N.; Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, juris, Rn. 34). Ein solcher Gestaltungsspielraum besteht hier indes nicht: Auch wenn § 52 Abs. 2a BBergG die Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch Planfeststellungsbeschluss vorschreibt, handelt es sich bei dieser Zulassung um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, juris, Rn. 28; Sächsisches OVG, Urteil vom 01.03.2024 - 4 A 1119/18 -, juris, Rn. 98). Dies hat nicht zur Folge, dass Aspekte, die anderenfalls in die Betrachtung der Planrechtfertigung einzustellen gewesen wären, ungeprüft bleiben. Vielmehr sind diese auf tatbestandlicher Ebene - insbesondere im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG oder des § 55 BBergG - in den Blick zu nehmen.
III. Umstände, die einer Zulassung des Rahmenbetriebsplanes gemäß § 55 Abs. 1 BBergG entgegenstünden oder die nach § 48 Abs. 2 BBergG eine Beschränkung oder Untersagung des Vorhabens geböten, macht der Kläger nicht durchgreifend geltend.
1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht unter einer § 34 BNatSchG verletzenden Betrachtung der Auswirkungen der zu erwartenden Bodenabsenkungen auf das Naturschutzgebiet "Q.", das deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet "Q." ist, und das Naturschutzgebiet "R.", das Teil des EU-Vogelschutzgebietes "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" ist.
Ist ein Natura 2000-Gebiet - wie hier - ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG (vorliegend § 20 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG), ergibt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG der Maßstab für die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet " R. " (NSG-BR-VO) ist Schutzzweck (Erhaltungsziele) des Naturschutzgebietes "R." die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume des Sterntauchers und der Sturmmöwe innerhalb des Vogelschutzgebietes "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" durch (1.) den Schutz des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Durchzugs- und Rastgebiet, insbesondere für die wertbestimmenden Vogelarten durch die Sicherung und Entwicklung (a.) störungsfreier Rast- und Nahrungsräume, (b.) der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, (c.) der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere der erhöhten biologischen Produktivität an den Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen, (d.) unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet sowie der ungehinderten räumlichen Wechselbeziehungen zum angrenzenden Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" sowie zum umliegenden Küstenmeer, (e.) der natürlichen Qualitäten des Lebensraumes, insbesondere durch Schutz gegen Verschmutzungen wie z.B. Einträge von organischen Stoffen und Schwermetallen, (2.) die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes, insbesondere der wertbestimmenden Art des Sterntauchers, (3.) die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes, insbesondere der wertbestimmenden Zugvogelart der Sturmmöwe. § 2 Abs. 3 Satz 2 NSG-BR-VO regelt, dass die Umsetzung der vorstehenden Ziele auch der Erhaltung und Förderung weiterer (ausdrücklich genannter) im Naturschutzgebiet vorkommender Nahrungsgäste, die im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet brüten, und von Gastvogelarten dient.
Für das Naturschutzgebiet " Q. " sieht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Q." (...) als Schutzzweck die dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Vielgestaltigkeit des Meeresbodens und seiner Sedimente vor. In § 3 Abs. 2 bis Abs. 5 NSGBRgV wird der Schutzzweck detailliert dargestellt, wobei hervorzuheben ist, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 NSGBRgV die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere seiner natürlichen Hydro- und Morphodynamik vom Schutzzweck erfasst wird, und § 3 Abs. 3 Nr. 1 NSGBRgV regelt, dass zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutzzwecken die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (LRT 1110) und Riffe (LRT 1170) zählen. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 NSGBRgV ist zum Schutz der vorgenannten Lebensraumtypen insbesondere die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der vielgestaltigen Substrat- und Habitatstrukturen mit ihrer engen mosaikartigen Verzahnung von Sandboden- und Riffgemeinschaften sowie kleinräumig vorhandenen Gradienten innerhalb dieser Gemeinschaften notwendig.
Bohrungen sind in keinem der beiden Naturschutzgebiete vorgesehen. Unmittelbar nördlich des Naturschutzgebietes "R." endet die Bohrung S. (Seite 125 PFB), die Bohrung H. -T. als nördlichste der geplanten Bohrungen endet etwa 1 km südlich der Grenze des Naturschutzgebietes "Q." (Seite 114 PFB).
Der Planfeststellungsbeschluss identifiziert für beide Naturschutzgebiete als für den jeweiligen Schutzzweck relevante Wirkfaktoren des Vorhabens die zu erwartende Absenkung des Meeresbodens sowie die Möglichkeit vorhabenbedingter Erdbeben ("R.": Seite 125 f. PFB, "Q.": Seite 114 f. PFB). In der weiteren Betrachtung wird im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass die Absenkung des Meeresbodens aufgrund der natürlichen Dynamik des Sediments nicht messbar sein und keine Auswirkungen auf die benthischen Lebensgemeinschaften als Nahrungsgrundlage für Fische und Seevögel entfalten werde. Eine erhebliche Beeinträchtigung nicht-mobiler Benthos-Arten sei ab einem ad hocAbsenkungswert von 1 cm und mehr zu erwarten (vgl. auch E-Mail der Beigeladenen vom 30.08.2023, Blatt 14888 f. elektronischer Verwaltungsvorgang). Die im schlechtesten Falle durch das Vorhaben ausgelöste Absenkung werde jedoch zu keinem Zeitpunkt mehr als 0,5 cm/Jahr betragen. Das Erdbebenrisiko sei zu vernachlässigen. Etwaige Erdbeben könnten eine maximale Magnitude von 2,9 erreichen. Damit könne ein vorhabenbedingtes Erdbeben zwar spürbar sein und bei Benthos, Fischen und Vögeln zu kurzzeitigen Verhaltensänderungen wie Schreckreaktionen, Einstellung der Nahrungsaufnahme, Abtauchen und/oder Flucht führen; mit nachhaltigen Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften, die Population oder die Fitness der Individuen sei dies jedoch nicht verbunden ("R.": Seite 126 f. PFB, "Q.": Seite 115-119 PFB). Die Möglichkeit der Summation der vorhabenbedingten Wirkfaktoren zieht der Planfeststellungsbeschluss - anders als der Kläger meint - in Erwägung, vermag jedoch keine Pläne oder Projekte zu identifizieren, mit denen eine kumulative Wirkung entfaltet werden könnte ("R.": Seite 128 f. PFB, "Q.": Seite 119 f. PFB).
Die dargestellten Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss gehen wesentlich auf den UVP-Bericht zurück, der die Angaben aus der von der Beigeladenen vorgelegten "Erdbebenrisiko- und Bodensenkungsstudie H. Gasfeld und umliegende Prospekte" von U. aus dem Jahr 2020 (U. -Studie 2020; Blatt 10105 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang) sowie der die Studie evaluierenden Stellungnahme der V. ... (V.) aus dem Jahr 2021 (V. - Stellungnahme 2021; Blatt 10075 ff. elektronischer Verwaltungsvorgang) aufgreift und anführt, dass U. in einem worst case-Szenario von einer maximalen Bodenabsenkung um 4,6 cm - über einen Zeitraum von ca. 36 Jahren - im Zentrum der im deutschen Teil der Nordsee etwa 150 km2 umfassenden Senkungsfläche ausgeht, während V. für das Zentrum der Senkungsfläche im schlechtesten Fall eine Senkung um 7,6 cm prognostiziert. Der UVP-Bericht erkennt die zu erwartenden Bodenabsenkungen als relevanten Wirkfaktor an (S. 29 des Berichts, Blatt 907 elektronischer Verwaltungsvorgang) und prüft im Weiteren die Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (S. 31 des Berichts, Blatt 909 elektronischer Verwaltungsvorgang), Fläche (S. 80 des Berichts, Blatt 958 elektronischer Verwaltungsvorgang), Boden/Sedimente (S. 83 des Berichts, Blatt 961 elektronischer Verwaltungsvorgang), Grundwasser (S. 88 des Berichts, Blatt 966 elektronischer Verwaltungsvorgang), kulturelles Erbe (S. 100 des Berichts, Blatt 978 elektronischer Verwaltungsvorgang) und sonstige Sachgüter (S. 101 des Berichts, Blatt 979 elektronischer Verwaltungsvorgang), wobei an dieser Stelle die Auswirkungen auf den Offshore-Windpark J. betrachtet werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Morphologie des Meeresbodens, die Schwankungen des Sedimentstandes von +/- 0,5 m/Jahr mit sich bringt, gelangt der Bericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, keines der Schutzgüter werde in relevanter Weise beeinträchtigt. Darüber hinaus stellt der Bericht im Zuge der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung fest, dass die Bodensenkungen keine Auswirkungen auf benthische Lebensgemeinschaften und - in der Folge - Fische oder Seevögel erwarten ließen (S. 105 des Berichts, Blatt 983 elektronischer Verwaltungsvorgang).
Diesen Ausführungen begegnet der Kläger nicht mit Substanz. Kern seiner Argumentation ist, die U. -Stellungnahme sei nicht belastbar, da das Gutachten die Bodenabsenkungen über einen Abbauzeitraum von 36 Jahren betrachte, der Genehmigungszeitraum aber lediglich bis zum 31. Dezember 2042 reiche und aus diesem Grunde mit einer deutlich schnelleren Ausbeutung und in der Folge stärkeren oder zumindest andersartigen Bodenabsenkungen und einem erhöhten Erdebenrisiko gerechnet werden müsse. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Die Förderung des Erdgases erfolgt durch natürliches Ausströmen des Erdgases aufgrund des in der Lagerstätte vorhandenen Überdrucks (Rahmenbetriebsplan, Blatt 431 elektronischer Verwaltungsvorgang). Der Vorgang des Ausströmens lässt sich, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, technisch zwar bremsen, aber nicht beschleunigen. Die Phase der - nach Ausströmen des Gases - stärksten Verdichtung des Gesteins und damit der stärksten Bodenabsenkungen liegt innerhalb der ersten zehn Jahre des Fördererzeitraumes (vgl. Abbildung 5.4 der U. -Studie, Blatt 10142 elektronischer Verwaltungsvorgang). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Betrachtungszeitraum der Gutachten über den Genehmigungszeitraum hinausgeht.
2. Das FFH-Gebiet " Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer " ist von dem Vorhaben - insbesondere von möglichen Bodenabsenkungen - in keiner Hinsicht betroffen und musste vom Beklagten aus diesem Grunde keiner Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unterzogen werden (Seite 111 f. PFB). Gegenteiliges führt auch der Kläger nicht aus.
3. Aus dem gleichen Grund - der Umstand, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Förderung bis zum 31. Dezember 2042 genehmigt wurde, hat keine Auswirkungen auf den Vorgang der Bodenabsenkungen und beschleunigt diese insbesondere nicht - verfangen die Einwände, das Erdbebenrisiko müsse neu bewertet und auch die Gefährdung des Windparks J. neu beurteilt werden, nicht. Der Senat geht zwar mit dem Kläger davon aus, dass die Fundamente des Windparks nicht im/auf dem Sediment ruhen, sondern im Meeresboden verankert sind (vgl. www.ewe.com/de/ueberuns/konzern/konzernstruktur/offshore-windpark-J., aufgerufen am 18.02.2026), die natürliche Dynamik des Sediments Bodenabsenkungen hinsichtlich der Fundamente mithin nicht auszugleichen vermag. Vor dem Hintergrund der von U. für den Meeresboden im Windpark ermittelten, durch die vorhabenbedingte Bodensenkung verursachten Neigung von maximal 0,0004 Grad (U. -Studie, Blatt 10144 elektronischer Verwaltungsvorgang), die der Kläger auch nicht in Abrede stellt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine Gefährdung der Anlagen im Windpark nicht zu befürchten ist. Es kann offen bleiben, ob durch die befürchtete Beschädigung von Einrichtungen des Windparks Belange berührt werden, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UmwRG).
4. Mit seiner Rüge, der vom Vorhaben betroffene Bereich weise aufgrund des Vorkommens von Riffen als geschützter Lebensraumtyp (LRT 1170) die Qualität eines potentiellen FFH-Gebietes auf, was aber vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden sei, zeigt der Kläger keinen Mangel des Planfeststellungsbeschlusses auf.
Ein potentielles FFH-Gebiet liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn ein Bereich nicht in die Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie aufgenommen wurde, er allerdings die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt und sich die Meldung dieses Bereiches für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 59.14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, vor §§ 31-36 BNatSchG, Rn. 24 ff.). Potentielle FFH-Gebiete sind zwar im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung eines Vorhabens keiner Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen; die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, jedoch verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-340/10 -, juris, Rn. 60 f.; EuGH, Urteil vom 13.01.2005 - C-117/03 -, juris, Rn. 43 f.). Diese Grundsätze finden in gleicher Weise Anwendung, soweit es um Flächen geht, deren Einbeziehung in ein bereits gelistetes Gebiet in Rede steht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gebietserweiterung der Kommission bereits vorgeschlagen worden ist oder ob dies noch nicht geschehen ist, die Nachmeldung sich aber aufdrängt. Es ist jedoch auch insoweit gemeinschaftsrechtlich zulässig, für gemeldete oder zu meldende Erweiterungsflächen weniger strenge Schutzanforderungen zu stellen als für die Flächen des gelisteten Gebiets. Als Mittel dazu kommt grundsätzlich - als Regelung für vergleichbare innerstaatliche Situationen - eine vorläufige Unterschutzstellung der betroffenen Flächen in Betracht, die den Schutzstandard näher umschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, juris, Rn. 34; Senatsurteil vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 186).
Mit seinem Vortrag zeigt der Kläger nicht hinreichend substantiiert auf, dass sich eine Meldung des vom Vorhaben betroffenen Bereiches an die Kommission aufdrängen musste. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 FFH-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten anhand der in Anhang III (Phase 1) FFH-Richtlinie festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen entscheiden, ob ein bestimmtes Gebiet der Kommission gemeldet wird. Nachdem die EU-Kommission über die Listung der FFH-Gebiete entschieden hat, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände gegen diese einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Richtigkeitsvermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, juris, Rn. 38 ff.; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 181).
Vor dem Hintergrund der vom Kläger vorgelegten Gutachten der W. ... (W.) und der X. vom 7. Dezember 2023 (Anlage 6 zum Klägerschriftsatz vom 16.12.2024, Blatt 351 ff. der eGA) und der W. vom 29. Oktober 2024 (Anlage 5 zum Klägerschriftsatz vom 16.12.2024, Blatt 342 ff. der eGA) sowie des vom Kläger erwähnten Gutachtens der W. vom 2. November 2022 (abrufbar unter www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Energiewende/P914_A._Riff abgrenzung_ H. ENG 2022_11_02.pdf) wird sich zwar nicht in Abrede stellen lassen, dass in dem betroffenen Bereich Riffe des Lebensraumtyps 1170 vorhanden sind. Die Gutachten sind jedoch zum einen von erheblichen Ungewissheiten geprägt, worauf sie auch teils ausdrücklich hinweisen. So wird etwa in dem mit Abstand ausführlichsten Gutachten vom 7. Dezember 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche mit dem verwendeten Seitenansichtssonar aufgefundenen Objekte rein vorsorglich als Steine/Findlinge qualifiziert worden seien, weshalb eine nochmalige genauere (konkret: um Videoaufzeichnungen ergänzte) Untersuchung empfohlen werde (Seite 34 des Gutachtens). Zum anderen irrt der Kläger, wenn er die Auffassung vertritt, die unterbliebene Ausweisung des betroffenen Bereiches als FFH-Gebiet führe zu einer offensichtlich sachwidrigen Schutzlücke. Denn entgegen den Ausführungen des Klägers dient das südlich des vom Vorhaben betroffenen Areals ausgewiesene EU-Vogelschutzgebiet "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" nicht dem Schutz des Lebensraumtyps 1170. Der vom Vorhaben betroffene Bereich südlich des FFH-Gebietes "Q." und nördlich des EU-Vogelschutzgebietes "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer" bildet mithin keine Lücke in Bezug auf den Schutz des Lebensraumtyps 1170. Da zudem allein das Vorkommen eines Lebensraumtyps nach Anhang I der FFH-Richtlinie den Mitgliedsstaat nicht zur Meldung dieses Gebietes an die EU-Kommission zwingt und es sich bei dem Lebensraumtyp 1170 nicht um einen prioritären handelt, wird nicht deutlich, aus welchem Grund sich dem Niedersächsischen Umweltministerium aufdrängen müsste, gerade (auch) den vom Vorhaben betroffenen Bereich als FFH-Gebiet an die EU-Kommission zu melden.
Selbst wenn man dies anders sähe, wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich, aus welchem Grund der Beklagte mit der Zulassung des Vorhabens gegen die für ein potentielles FFH-Gebiet geltenden staatlichen Schutzpflichten verstoßen haben sollte, konkret: welchen Schaden vorhandene Riffformationen durch die Verwirklichung des Vorhabens nehmen sollten. Die vom Kläger vorgelegten bzw. angesprochenen Gutachten führen aus, dass im Rahmen der verschiedenen Untersuchungen des Bereiches in den Jahren 2019, 2021 und 2023 sehr unterschiedliche Feststellungen hinsichtlich vorhandener Steine und Steinfelder gemacht worden seien. Ein Erklärungsansatz ist, dass Steinformationen zeitweise oder regelmäßig vom Sediment verdeckt werden (so etwa das Gutachten vom 7.12.2023, Seiten 9, 32). Da - wie erwähnt - der Stand des Sedimentes sich natürlicherweise um Größenordnungen von +/- 0,5 m pro Jahr verschiebt, ist dem Senat nicht erkennbar, welche Folgen eine Absenkung des Meeresbodens um schlechtestenfalls wenige Zentimeter innerhalb von 36 Jahren für vorhandene Riffformationen haben sollte. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss auch ausführt, dass selbst immobile Benthos-Arten erst ab einer ad hoc-Absenkung des Meeresbodens von mindestens 1 cm Schaden nehmen, während vorliegend eine Absenkung von höchstens 0,5 cm/Jahr zu erwarten sei (Seite 119, 127 PFB; vgl. auch E-Mail der Beigeladenen vom 30.08.2023, Blatt 14888 f. elektronischer Verwaltungsvorgang).
5. Im Hinblick auf die bezüglich des Naturschutzgebietes "R." erteilte naturschutzrechtliche Befreiung bestehen ebenso wenig Bedenken wie hinsichtlich der unterbliebenen Prüfung einer Befreiung für das Naturschutzgebiet "Q.".
a. Entgegen der Einschätzung des Klägers ist gegen die im Planfeststellungsbeschluss erteilte naturschutzrechtliche Befreiung von einem Verbot nach der NSG-BR-VO für das Naturschutzgebiet " R. " nichts - zumindest nichts zugunsten des klägerischen Begehrens - zu erinnern.
Es unterliegt bereits Zweifeln, ob durch das Vorhaben - wie der Planfeststellungsbeschluss annimmt - ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht wird. Einzig in Betracht kommt der vom Planfeststellungsbeschluss als erfüllt angesehene Verbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSG-BR-VO, wonach alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrundes sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung verboten sind. Der Beklagte geht von einer Verwirklichung des Tatbestandes aus, weil sich Teile des Erdgasfeldes H. und der potentiellen Erdgasvorkommen H. Südost und S. unterhalb des Naturschutzgebietes "R." befinden (vgl. Seite 141 PFB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSG-BR-VO lediglich ein Regelbeispiel des Verbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NSG-BR-VO benennt. Hiernach sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Da die den Abbau des potentiell unterhalb des Naturschutzgebietes lagernden Erdgases ermöglichende Bohrung aber unmittelbar nördlich - außerhalb - des Naturschutzgebietes endet, dürfte es an einer innerhalb des Naturschutzgebietes vorgenommenen Handlung fehlen.
Letztlich kann indes dahinstehen, ob der Verbotstatbestand als erfüllt anzusehen ist. Selbst wenn es sich so verhielte, wäre die vom Beklagten erteilte naturschutzrechtliche Befreiung nicht zu beanstanden.
In § 5 Satz 1 NSG-BR-VO ist vorgesehen, dass die zuständige Naturschutzbehörde von den Verboten der NSG-BR-VO nach Maßgabe des § 67 BNatSchG und des § 41 NNatSchG Befreiung gewähren kann. § 5 Satz 2 NSG-BR-VO sieht vor, dass zur Realisierung von Plänen und Projekten eine Befreiung erteilt werden kann, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG und § 26 NNatSchG als mit dem Schutzzweck der NSG-BR-VO vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind. Ob § 5 Satz 1 NSG-BR-VO und § 5 Satz 2 NSG-BR-VO hier kumulativ anzuwenden sind oder der Verordnungsgeber § 5 Satz 1 NSG-BR-VO durch § 5 Satz 2 NSG-BR-VO als speziellere Norm verdrängt wissen möchte, kann dabei dahinstehen. Denn auch im Falle einer kumulativen Anwendung der Regelungen ist gegen die Erteilung der Befreiung nichts zu erinnern.
aa. Der Vortrag des Klägers führt auf keine Defizite in Bezug auf die Prüfung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 5 Satz 1 NSG-BR-VO.
Der Kläger konzentriert seinen Vortrag auf den Umstand, dass das Vorhaben für die Energiesicherheit der Bundesrepublik Deutschland von derart geringer Bedeutung sei, dass ein das Interesse am Schutz des Naturschutzgebietes überwiegendes öffentliches Interesse nicht in Betracht komme. Damit setzt er sich nicht in hinreichender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander, der zwar auf das öffentliche Interesse an einer sicheren Energieversorgung abstellt, dabei aber keine Gründe anführt, aus denen diesem Interesse ein schlechthin überragendes Gewicht zukäme, sondern darstellt, dass entgegenstehende naturschutzrechtliche Interessen durch das Vorhaben praktisch nicht berührt werden. Mehrfach betont der Beklagte im Zuge seiner Prüfung, dass etwaige vorhabeninduzierte Erdbeben ebenso wie zu erwartende Bodenabsenkungen nicht mit Beeinträchtigungen für das Naturschutzgebiet einhergehen und insbesondere die Bodenabsenkungen durch natürliche Sedimentbewegungen ausgeglichen werden (Seite 142-144 PFB). Hiermit setzt der Kläger sich nicht auseinander. Soweit der Kläger einen zügigeren Eintritt von Bodenabsenkungen und - hiervon ausgehend - ein stärkeres Erdbebenrisiko deshalb befürchtet, weil die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten hierzu einen Zeitraum von 36 Jahren betreffen, die Genehmigungsdauer aber lediglich bis zum 31. Dezember 2042 reicht, hat der Senat hierzu vorstehend bereits Stellung genommen und kann sich der Befürchtung des Klägers nicht anschließen (siehe oben B.III.1., Seite 13). Der Einwand, "kumulative Effekte mit anderen bestehenden oder geplanten Offshore-Projekten" seien nicht berücksichtigt worden, übergeht, dass der Beklagte die Möglichkeit von Summationseffekten in Betracht gezogen hat, jedoch keine Pläne oder Projekte hat identifizieren können, mit denen die Einwirkungen des Vorhabens kumulieren könnten (Seite 128 f. PFB); auch der Kläger benennt solche nicht. Die Rügen, es komme zu einem "massiven Eingriff in das ökologische Gleichgewicht" bzw. zu "erheblichen naturschutzrechtlichen Eingriffen", werden nicht weiter ausgeführt und lassen daher die notwendige Substanz vermissen.
Des Weiteren ist das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Energieversorgung in Bezug auf das Vorhaben durchaus erheblich. Aufgrund der im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine entfallenen Erdgasimporte aus Russland galt in der Zeit vom 23. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2025 - und damit auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - die sogenannte Alarmstufe des auf der Verordnung (EU) 2017/1938 beruhenden Notfallplans Gas der Bundesregierung (vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Hintergrund/start.html). Die Alarmstufe ist nach Art. 11 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/1938 auszurufen, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund verfängt insbesondere die Argumentation des Klägers nicht, das Vorhaben stelle mit einer maximalen Jahresförderleistung von 0,66 Milliarden m3 Erdgas keinen relevanten Beitrag zur Energiesicherheit der Bundesrepublik dar. Berücksichtigt man überdies, dass die Erdgasproduktion in der Bundesrepublik sich im Jahr 2024 auf rund 4,45 Milliarden m3 belief (Seite 49 des Berichtes des Beklagten "Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland 2024", abrufbar unter www.nibis.lbeg.de/DOI/dateien/GB_49_2025_Text_ 4_web.pdf), wird deutlich, wie substantiell das Vorhaben zur nationalen Erdgasförderung beitragen wird.
bb. Soweit die Befreiung auch im Hinblick auf § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 5 Satz 2 NSG-BR-VO erteilt wurde, begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. § 5 Satz 2 NSG-BR-VO sieht vor, dass eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten erteilt werden kann, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG und § 26 NNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind. Das Vorhaben ist - wie ausgeführt (siehe oben B.III.1., Seite 9-13) - mit dem Schutzzweck der NSG-BR-VO vereinbar. Der Beklagte hat auch, wie von § 26 Satz 1 NNatSchG gefordert, im Benehmen mit dem Landkreis Y. -Stadt als untere Naturschutzbehörde gehandelt (Blatt 4153 f. elektronischer Verwaltungsvorgang).
b. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte im Hinblick auf das Naturschutzgebiet " Q. " keine Verwirklichung eines naturschutzrechtlichen Verbotstatbestandes festgestellt und daher auch keine naturschutzrechtliche Befreiung für erforderlich gehalten hat.
Der naturschutzrechtliche Verbote für das Naturschutzgebiet "Q." regelnde § 4 NSGBRgV gilt vorbehaltlich des § 5 NSGBRgV. § 5 Abs. 1 Nr. 2 NSGBRgV bestimmt, dass für Projekte zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen innerhalb des Naturschutzgebietes vor Zulassung oder Durchführung der Projekte diese auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 NSGBRgV zu prüfen sind. Nach § 5 Abs. 2 NSGBRgV sind Projekte im Sinne des Abs. 1 zulässig, wenn sie nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 NSGBRgV maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 bis Abs. 5 BNatSchG erfüllen. § 5 Abs. 4 NSGBRgV erklärt § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 NSGBRgV im Hinblick auf Projekte im Sinne des Abs. 1 außerhalb des Naturschutzgebietes für entsprechend anwendbar, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 NSGBRgV erheblich zu beeinträchtigen. Aufgrund dieser Regelung in § 5 Abs. 4 NSGBRgV findet der gegenüber § 4 NSGBRgV speziellere § 5 NSGBRgV auf das außerhalb des Naturschutzgebietes geplante streitgegenständliche Vorhaben Anwendung und bedurfte es nicht der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG. Dass das Vorhaben mit den Schutzzwecken des § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 NSGBRgV im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG vereinbar ist, wurde bereits ausgeführt (siehe oben B.III.1., Seite 10-13).
Nichts anderes ergäbe sich, wenn man mit dem Beklagten von einem Projekt innerhalb des Naturschutzgebietes ausgehen wollte, weil sich die Auswirkungen der Gasförderung auf Teile des Naturschutzgebietes erstrecken (vgl. Seite 139 PFB). In diesem Falle wäre die Zulässigkeit des Projektes unmittelbar auf Grundlage des § 5 Abs. 2 NSGBRgV i.V.m. § 34 Abs. 2 BNatSchG überprüfen und - wie vorstehend ausgeführt - zu bejahen.
6. Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedurfte es entgegen der Einschätzung des Klägers nicht.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG prüft die zuständige Raumordnungsbehörde in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 ROV. Zwar gehört das vorliegende Verfahren der Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2a BBergG zu den Planungen und Maßnahmen, hinsichtlich derer eine Raumverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 1 Satz 1 Nr. 16 RoV). Dabei folgt aus der Formulierung des § 1 Satz 1 ROV ("die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind"), dass allein die Aufzählung eines Vorhabens in dem Katalog der Vorschrift nicht zur Annahme dessen Raumbedeutsamkeit zwingt, sondern diese im Einzelfall zu prüfen ist. Gleiches ergibt sich aus § 21 Abs. 1 ROG, der die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der ROV darstellt ("Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind").
Vorliegend hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems als nach § 19 Abs. 1 Satz 4 NROG zuständige obere Landesplanungsbehörde im Zuge seiner Prüfung die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens im Ergebnis zu Recht verneint und der Beklagte diese Einschätzung in nicht zu beanstandender Weise übernommen.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Eine Raumbedeutsamkeit kann sich mithin ergeben aus einer Raumbeanspruchung oder einer Raumbeeinflussung. Jedenfalls für den Bereich der Rohstoffgewinnung meint "Raum" nicht allein die Erdoberfläche, sondern auch den Bereich unterhalb der Erdoberfläche, wie sich § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG entnehmen lässt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.08.2020 - 3 K 66/17 -, juris, Rn. 130; Kümper, in: Kment, ROG, 2. Aufl. 2026, § 3, Rn. 123). Hierbei kann zur Ermittlung des durch das Vorhaben beanspruchten Raumes nicht allein auf das Volumen der Bohrungen abgestellt werden. Vielmehr ist der Bereich der (potentiellen) Gaslagerstätten, deren Ausbeutung das Vorhaben dient, in die Betrachtung einzubeziehen. Zwar finden in der Lagerstätte selbst - anders als etwa in einem Steinbruch oder beim Sandabbau - keine physischen Maßnahmen statt, sondern strömt das dort vorhandene Gas aufgrund des natürlichen Überdrucks über die Bohrung ab. Gleichwohl erstreckt sich das (Raum-)Nutzungsinteresse der Beigeladenen - ebenso wie bei einem Steinbruch oder beim Sandabbau - auf den Bereich der gesamten Lagerstätte.
Dennoch beansprucht das Vorhaben keinen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. Ob eine Planung oder Maßnahme als raumbeanspruchend einzustufen ist, hängt nicht vom Überschreiten einer bestimmten Schwelle ab, sondern ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und nach den Maßstäben des jeweiligen Planungsraums zu beurteilen. Entscheidend kann sein, ob das Vorhaben bereits wegen seiner Größenordnung herausragt und daher einer raumordnerischen Einordnung bedarf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2022 - 11 D 135/20.NE -, juris, Rn. 151; Hessischer VGH, Urteil vom 04.12.2008 - 4 A 882/08 -, juris, Rn. 69; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl., § 10, Rn. 26 m.w.N.; Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 3, Rn. 112). Die (potentiellen) Gasvorhaben weisen zwar eine Bruttomächtigkeit von 20 bis 40 m auf (Rahmenbetriebsplan, Blatt 425 elektronischer Verwaltungsvorgang) und erstrecken sich über Flächen von mehreren Quadratkilometern (Rahmenbetriebsplan, Abbildung 5, Blatt 413 elektronischer Verwaltungsvorgang). Trotz dieser erheblichen räumlichen Ausdehnung des Nutzungsanspruches der Beigeladenen bedarf das Vorhaben keiner raumordnerischen Einordnung. Grund ist, dass - und daher liegt zugleich auch keine Raumbeeinflussung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG vor - dem Vorhaben aufgrund der Belegenheit der Lagerstätten im Küstenmeer, in mehreren Kilometern Entfernung zur nächstgelegenen Insel I. und in einer Tiefe zwischen rund 3.750 und 4.000 m (Rahmenbetriebsplan, Blatt 424 f. elektronischer Verwaltungsvorgang) kein raumordnungsrechtliches Konfliktpotential anhaftet. Konkurrierende Nutzungsinteressen sind ebensowenig ersichtlich wie von der Gasförderung im deutschen Teil der Nordsee ausgehende Störungsmöglichkeiten für andere Raumnutzungsinteressen. Insbesondere eine Speicherung von CO2 ist in den betroffenen Gesteinsformationen vor Ausbeutung des Gasvorkommens gerade nicht möglich. Auch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat sein nach § 21 Abs. 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes erforderliches Einvernehmen erteilt (Blatt 14944 elektronischer Verwaltungsvorgang). Die Argumentation des Klägers, die von der Beigeladenen eingeholten Gutachten zu möglichen Bodenabsenkungen und Erdbebenrisiken betrachteten einen Zeitraum von 36 Jahren, der Förderzeitraum sei allerdings bis zum 31. Dezember 2042 begrenzt, weshalb mit einer schnelleren Ausbeutung und in der Folge schnelleren und stärkeren Bodenabsenkungen und daher größeren Erdbebenrisiken zu rechnen sei, verfängt - wie ausgeführt (siehe oben B.III.1., Seite 13) - nicht.
Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden von der Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung ausgehen wollte, wären Umstände, aus denen sich eine Raumunverträglichkeit des Vorhabens ergäbe, vom Kläger weder aufgezeigt noch anderweitig ersichtlich.
IV. Abwägungsmängel in Gestalt einer fehlerhaften Alternativenprüfung sind schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten - wie ausgeführt (siehe oben B.II., Seite 9) - ein planerischer Gestaltungsspielraum nicht eröffnet war und ihm daher weder oblag noch offenstand, im Rahmen einer Abwägung die für und gegen das Vorhaben sprechenden Aspekte einem Ausgleich zuzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, juris, Rn. 28). Soweit sonst in die Abwägung einfließende Aspekte hier auf tatbestandlicher Seite im Rahmen der Betrachtung des § 48 Abs. 2 BBergG und des § 55 BBergG berücksichtigen sind, stehen sie der Vorhabenzulassung - wie ausgeführt - nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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