VG Hannover, 2009-09-09, 10 B 3668/09

10 B 3668/09Verwaltungsgericht09.09.2009

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2009-09-09 — 10 B 3668/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-09

Aktenzeichen: 10 B 3668/09

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2009:0909.10B3668.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 37677

verkuendung

In der Verwaltungsrechtssache ... hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - am 9. September 2009 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die (B.) wird zu dem Verfahren 10 B 3668/09 beigeladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die beantragte gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§65 Abs. 2 VwGO).

Die Verfahren 10 B 3462/09 und 10 B 3668/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§93 Satz 1 VwGO).

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2009 wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage richtet gegen

  1. a)die in Nr. 5 enthaltene Auflage, die Lautsprecheranlage zu verplomben,
  2. b)die in Nr. 8 enthaltene Auflage, dass nur eine Fahne pro 20 Teilnehmer verwendet werden darf,
  3. c)die in Nr. 13 enthaltene Auflage, dass die Versammlungsteilnehmer keine Embleme und Tätowierungen sichtbar tragen dürfen, die in den Augen der breiten Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen können, "Hass" zu bedeuten,
  4. d)die in Nr. 16. enthaltene Auflage, die Parole "Wir sind wieder da" und alle Parolen mit der Wortfolge " ... nationaler Widerstand" zu unterlassen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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