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2 Qs 103/08•LG Oldenburg, 2008-05-26, 2 Qs 103/08
Entscheidungsdatum: 2008-05-26
Aktenzeichen: 2 Qs 103/08
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0526.2QS103.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 18768
In der Ermittlungssache ... hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 26.05.2008 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen :
Tenor: Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb) vom 21.12.2007 am 05.02.2008 bei der Beschuldigten erfolgte Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme sowie anschließende Maßnahmen nach §§ 100 g, h StPO rechtswidrig waren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch die der Beschuldigten zur notwendigen Rechtsverfolgung in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen trägt.
Gründe1Die Staatsanwaltschaft Oldenburg führt gegen die Beschuldigte seit dem 12.12.2007 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vom 01.02. - 30.04.2007.
2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21.12.2007 die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räumlichkeiten der Beschuldigten sowie die Beschlagnahme von näher bezeichneten Beweismitteln an. Ferner wurde das Auslesen von Karten- und Telefonspeicher nach §§ 100 g, h StPO angeordnet.
3Die Polizei durchsuchte die Wohnung am 05.02.2008 und beschlagnahmte neben drei Mobiltelefonen und einer Telefonkarte auch andere Gegenstände.
4Hiergegen richtet sich die am 12.02.2008 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde, die am 10.04.2008 begründet wurde. Auf die Begründung wird ebenso Bezug genommen wie auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13.05.2008.
5Die Beschwerde ist infolge der bereits erfolgten Durchsuchung dahingehend auszulegen, dass die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden soll.
6Ein solcher Antrag ist begründet. Die in dem Beschluss vom 21.12.2007 angeordneten Maßnahmen waren mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt und verletzen die Beschuldigte daher in ihren Grundrechten.
7Es kann offenbleiben, ob wegen vermeintlich im Zeitraum Februar bis April begangener Taten grundsätzlich eine Rechtfertigung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses im Dezember 2007 ausscheidet. Denn vorliegend sind die angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig.
8Aus dem Abschlussvermerk der Polizei vom 23.11.2007 geht hervor, dass die Beschuldigte im Verdacht steht, sich in diesem Zeitraum in einer unbekannten Anzahl von Fällen Heroin zum Eigenkonsum verschafft zu haben. Es erscheint aber bei naher Lebensbetrachtung ausgeschlossen, nach solch langer Zeit noch diesen Vorwürfen zuzuordnende Beweismittel zu finden. Der vorliegende Tatvorwurf kann daher die konkret angeordneten Maßnahmen nicht rechtfertigen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 467 StPO.
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