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2 U 21/02•OLG Oldenburg, 2002-03-27, 2 U 21/02
Entscheidungsdatum: 2002-03-27
Aktenzeichen: 2 U 21/02
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0327.2U21.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2002, 24460
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18. 519, 77 EUR nebst 4 % Zinsen auf 18. 285, 60 EUR ab dem 17. November 1997 und auf 234, 17 EUR ab dem 4. August 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 1. Mai 1997 verpflichtet ist, sofern diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 46 % und die Beklagte 64 %. Die Klägerin trägt ferner 46 % der Kosten des Streithelfers; im übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Von den Kosten des 2. Rechtszugs tragen die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit leistet.
Der Streitwert für den 2. Rechtszug beträgt bis zu 31. 000, -- EUR. Der Wert der Beschwer übersteigt nur für die Beklagte 20. 000, -- EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:1Die Klägerin verlangt Ersatz für Schäden, welche sie anläßlich eines Unfalls am 01. 05. 1997 in dem von der Beklagten betriebenen Tier- und Freizeitpark erlitten hat. Die Klägerin besuchte den Park mit ihrem damals dreijährigen Sohn. Gemeinsam mit dem Kind benutzte sie die dort aufgestellte "Riesenrutsche". Von dem ca. 10 Meter hohen Gerät kann man auf 6 nebeneinander verlaufenden Bahnen über mehrere "Wellen" mit unterschiedlichem Neigungswinkel unter Zuhilfenahme von Bastmatten mit hoher Geschwindigkeit herunter rutschen. Im Auslaufbereich der Rutsche stand die Klägerin auf, um die Bahn zu verlassen. Hierbei rutschten ihr die auf der gleichen Bahn nachfolgenden damals 4 und 6jährigen Söhne des Streithelfers in die Beine, woraufhin sie zu Fall kam, auf der Bahn aufschlug und dadurch erhebliche Verletzungen davontrug.
2Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin vornehmlich ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sei.
3Das Landgericht hat der - im Laufe des ersten Rechtszugs teilweise zurückgenommenen - Klage stattgegeben. Auf das am 17. 12. 2001 verkündete Urteil wird Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
4Sie beantragt,
5das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Berufung zurückzuweisen.
8Wegen des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe9Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
11Bei der hier vorliegenden "Landrutsche" gilt prinzipiell nichts anderes. Zwar ist für den Benutzer beim Einstieg die Rutschbahn einsehbar und er kann, falls er die entsprechende Aufmerksamkeit walten läßt, wahrnehmen, ob die Rutschbahn vor ihm frei ist. Dies ändert aber nichts daran, daß durch die Größe der Rutsche und die dadurch verbundene hohe Rutschgeschwindigkeit in besonderem Maß die Gefahr besteht, daß es zu erheblichen Verletzungen kommt, falls ein Benutzer den Rutschvorgang beginnt, bevor ein vorheriger Nutzer die Bahn verlassen hat. Wie das Landgericht zutreffend - und von der Berufung unbeanstandet - festgestellt hat, ist die Rutsche etwa 10 Meter hoch, sie wird mit hoher Geschwindigkeit benutzt und der Ablauf des Rutschvorgangs ist durch den wellenartigen Verlauf der Bahn nur schwer einschätzbar. Angesichts des dadurch vorhandenen Gefahrenpotentials sind Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unsachgemäße Benutzung, die gerade Kindern typischerweise im Eifer des Spiels leicht unterlaufen kann, unabdingbar. Zumindest hätten hier von der Beklagten Hinweisschilder aufgestellt werden müssen, die die jeweiligen Nutzer darauf hätten hinweisen müssen, daß erst nach vollständiger Räumung der Bahn ein neuerliches Rutschen zulässig sei. Ferner wären - wiederum zumindest - entsprechende grafische Darstellungen sowie ein Hinweis an die Eltern kleinerer Kinder notwendig gewesen, durch nachdrückliche Ermahnungen ihrer Kinder die Einhaltung der notwendigen Sorgfalt bei Rutschvorgängen soweit als möglich zu gewährleisten. Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend gewesen wären; die Installation einer Lichtschranke oder Ampelanlage würde die Sicherheit auf jeden Fall noch weiter erheblich erhöhen und dürfte für den Betreiber einer derartigen Anlage gleichfalls durchaus zumutbar sein.
12Für die Kausalität der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des eingetretenen Schadens spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. dazu z. B. BGH NJW 1994, 945, 946 [BGH 14.12.1993 - VI ZR 271/92]; Staudinger-Hager, § 823 E 72 m. w. N. ). Die Tatsache, daß die Kinder des Streithelfers - angeblich - über die zulässige Nutzung der Rutsche bestens vertraut waren, steht der Ursächlichkeit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht entgegen. Die Anlage bringt gerade die typische Gefahr mit sich, daß im Spieleifer an sich Selbstverständliches nicht beachtet wird; eben deshalb hätte es der geschilderten Sicherungsmaßnahmen zur ständigen Ermahnung bedurft.
13Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht nicht für bewiesen erachtet. Auf die zutreffende Beweiswürdigung wird Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO a. F. .
15Die Klägerin hat durch den Unfall Frakturen im Bereich des 5. und 6. Halswirbels erlitten. Sie befand sich deshalb vom 01. 05. bis zum 12. 05. 1997 in stationärer Behandlung. Sie leidet infolge des Unfalls an Kribbelgefühlen und Durchblutungsstörungen in den Armen und in den Händen sowie an Verspannungen in den Schultern und Kopfschmerzen. An manchen Tagen ist es ihr nicht möglich, die Haustür aufzuschließen, da ihr die notwendige Kraft in den Händen fehlt. Es fällt ihr schwer, längere Radtouren zu unternehmen oder mit ihrem Sohn zu spielen. Die geschilderten Beeinträchtigungen sind mithin erheblich. Zu bedenken ist jedoch auch, daß der Beklagten kein besonders schweres Verschulden zur Last gelegt werden kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der in der Rechtsprechung in - naturgemäß nur begrenzt - vergleichbaren Fällen zugebilligten Schmerzensgeldbeträge (vgl. z. B. bei Hacks, 20. Aufl. , OLG Hamm unter Nr. 2048 und OLG Frankfurt unter Nr. 1906) hält der Senat ein Schmerzensgeld von 18. 000, -- EUR für angemessen. Zuzüglich des vom Landgericht zuerkannten materiellen Schadens von 1. 106, 58 DM entsprechend 519, 77 EUR ergibt sich daraus ein Zahlungsanspruch der Klägerin von insgesamt 18. 519, 77 EUR.
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