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2 U 170/01•OLG Oldenburg, 2001-09-19, 2 U 170/01
Entscheidungsdatum: 2001-09-19
Aktenzeichen: 2 U 170/01
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2001:0919.2U170.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2001, 23413
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten der Beklagten mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner erfolgt ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen bis zu 45. 000, 00 DM.
Tatbestand:1Durch Urteil vom 06. 06. 2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten u. a. zur Zahlung eines nach den Preisvorschriften der HOAI berechneten Honorars für Architektenleistungen und Statikerkosten verurteilt und zur Begründung insoweit ausgeführt, eine von den Parteien mündlich getroffene, die Mindestsätze der HOAI unterschreitende (niedrigere) Pauschalpreisvereinbarung sei nicht wirksam geworden.
2Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten diese Entscheidung teilweise an. Sie sind der Ansicht, die Pauschalpreisvereinbarung sei wirksam zustandegekommen. Jedenfalls habe sich der Kläger aber, so machen sie weiter geltend, schadensersatzpflichtig gemacht, weil er sie nicht darüber aufgeklärt habe, daß die dann getroffene Pauschalpreisvereinbarung nicht habe wirksam werden können. Der Kläger könne daher neben unstreitigen weiteren 1. 728, 40 DM nur das vereinbarte Pauschalhonorar von 25. 000, DM verlangen.
3Die Beklagte beantragen,
4das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 26. 728, 40 DM verurteilt worden sind.
5Der Kläger beantragt,
6die Berufung zurückzuweisen.
7Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe8Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 69. 948, 25 DM zu. Die von ihm erbrachten - und im Berufungsrechtszug allein noch streitigen - Architektenleistungen sind nach den Vorschriften der HOAI abzurechnen, denn die mündlich von den Parteien getroffene Pauschalpreisvereinbarung ist gemäß § 4 Abs. 2 und 4 HOAI unwirksam.
10Vorliegend hat der Kläger lediglich den Auftrag zur Erbringung von Architekenleistungen erhalten. Mit der Durchführung des Bauvorhabens ist er dagegen nicht beauftragt worden. Zwar hatten die Parteien in Erwägung gezogen, daß der Kläger bei Durchführung des Bauvorhabens auch den entsprechenden Bauauftrag erhalten solle, ohne daß jedoch eine derartige Verpflichtung der Beklagten zur Auftragserteilung bestanden hat. Danach ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger tatsächlich ausschließlich zur Erbringung von Architektenleistungen verpflichtet war.
11Die von den Parteien getroffene Pauschalpreisvereinbarung für diese Leistungen ist - und zwar unabhängig von den streitigen Einzelheiten der Vereinbarung - unwirksam, da sowohl eine unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt als auch das Schriftformerfordernis gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nicht gewahrt ist. Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, gegen die die Berufung nichts vorbringt, wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen. Dem Kläger steht danach das geltend gemachte Architektenhonorar auf der Grundlage der Vorschriften der HOAI zu, welches der Höhe nach nicht streitig ist.
Der Kläger muß sich auch nicht die Herabsetzung des Honorars wegen einer Schadensersatzverpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Hinweispflicht zum Formerfordernis der Pauschalpreisvereinbarung entgegenhalten lassen. Es fehlt bereits an einer Hinweispflicht des Klägers, da er von einer ausreichenden Sachkunde der Beklagten, die gewerbsmäßig das geplante Objekt erstellen wollten, ausgehen durfte. Im übrigen begründet eine fehlende Aufklärung über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn die Parteien - wie es vorliegend der Fall war - ohnehin eine wirksame Vereinbarung zur Unterschreitung der Mindestsätze nicht hätten treffen können (BGH BauR 1997, 1062; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auflage, Rdn. 721).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.
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