AG Hannover, 2003-05-19, 542 C 19110/02

542 C 19110/02Gericht erster Instanz19.05.2003

Gesamter Gesetzestext

AG Hannover — 2003-05-19 — 542 C 19110/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-19

Aktenzeichen: 542 C 19110/02

ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2003:0519.542C19110.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2003, 32136

verkuendung

Das Amtsgericht Hannover - Abt. 542 - hat im Wege schriftlichen Verfahrens nach § 495 a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht Merckens für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1) Die Klage wird abgewiesen. 2. 2)Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gründe1- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen -

2Die Klage ist nicht begründet.

3Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Anwaltskosten nach § 14 Abs. 3 ARB nicht zu.

4Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, da die Arbeitgeberin der Klägerin einen Rechtsverstoß zum Zeitpunkt der Einschaltung der Anwälte seitens der Klägerin nicht begangen hat. Unstreitig hatte die Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt den Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht gekündigt. Sie hatte der Klägerin einen Aufhebungsvertrag vorgelegt, in dem es in der Vorbemerkung heißt, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen zur Stellenoptimierung gezwungen sei. Hiervon sei auch die bisherige Abteilung, in der die Klägerin arbeite, betroffen und ihr Arbeitsplatz fiele ersatzlos weg, ein anderweitiger, freier und zumutbarer Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung und werde in absehbarer Zeit auch nicht zur Verfügung stehen. Hieraus konnte die Klägerin schließen, dass für den Fall der Nichtannahme des Aufhebungsvertrages ihre Kündigung beabsichtigt war. Ist schon fraglich, ob diese Kündigung, wenn sie erfolgt wäre, einen Rechtsverstoß darstellen würde, so stellt wenigstens die Vorlage eines Aufhebungsvertrages keinen Rechtsverstoß dar. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei Annahme des Aufhebungsvertrages der Vertrag noch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geendet haben würde, da die Klägerin nicht gezwungen war, diesen Aufhebungsvertrag anzunehmen.

5Der Aufhebungsvertrag suggeriert auch nicht ohne weiteres, dass bei der vorgesehenen Vertragsbeendigung zum 31.12.2002 die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

6Dass die Rechtsprechung einen Rechtsverstoß dann als gegeben ansieht, wenn die Kündigung auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, hängt damit zusammen, dass bereits in der Behauptung eines Fehlverhaltens ein Rechtsverstoß gesehen wird. Dies gilt selbstverständlich nicht für den Fall der betriebsbedingten Kündigung.

7Unter diesen Umständen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Merckens, Richterin am Amtsgericht

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Hinweis:Erlassen am 19.05.2003.

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