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74 IK 118/01•AG Göttingen, 2001-11-07, 74 IK 118/01
74 IK 118/01Gericht erster Instanz07.11.2001
Entscheidungsdatum: 2001-11-07
Aktenzeichen: 74 IK 118/01
ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2001:1107.74IK118.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 29367
Gründe1Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).
2Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 17 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 42 % halten.
3Die Gläubiger Nr. 6, 7 und 10 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor. Die Einwendungen sind unbeachtlich.
4Der Gläubiger Nr. 17 beruft sich zunächst darauf, dass es sich um einen Null-Plan handelt. Vorliegend hat die Schuldnerin jedoch einen "flexiblen" Null-Plan vorgelegt, wonach sie bei etwaigen Einkommensteigerungen den pfändbaren Teil ihres Einkommens den Gläubigern zur Verfügung stellt. In diesem Fall kommt eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO in Betracht (AG Göttingen, NZI 1999, 468).
5Weiter beruft sich der Gläubiger Nr. 17 darauf, die im Plan genannten Vermögenswerte seien zu verwerten und die Erlöse an die Gläubiger zu verwerten (gemeint wohl: zu verteilen). Dieser Einwand ist unbeachtlich, da der Gläubiger nicht näher darlegt, welche Vermögenswerte vorhanden sein sollen.
6Der Gläubiger Nr. 5 beruft sich darauf, dass sich seine Forderung nicht auf 1.324,61 DM - wie im Schuldenbereinigungsplan angegeben - beläuft, sondern auf 1.483,00 DM. Diese Einwendung ist bereits deshalb unbeachtlich, weil der Gläubiger die von ihm behauptete Abweichung nicht näher darlegt; eine Berechnung befindet sich nicht bei seinem Schreiben. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes bei einem "flexiblen" Null-Plan, bei dem keine Wahrscheinlichkeit für eine Einkommensverbesserung besteht, eine Zustimmungsersetzung auch dann möglich, wenn die rein rechnerische Benachteiligung eines Gläubigers sich auf mehr als 100,00 DM beläuft (AG Göttingen, Beschl. v. 26.09.2001 - 74 IK 56/01 -, 975). Im vorliegenden Fall beträgt der Differenzbetrag 159,00 DM. Die Schuldnerin bezieht z.Zt. Krankengeld und befand sich vorübergehend in therapeutischer, stationärer Behandlung.
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