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5 O 1106/24•LG Aurich, 2026-03-13, 5 O 1106/24
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: 5 O 1106/24
ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2026:0313.5O1106.24.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Referenz: WKRS 2026, 15229
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die ihr im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen der Chargen mit den Nummern FE6975 und 1D020A sowie über sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs "Comirnaty" von Bedeutung sein können, soweit diese die dargelegten Beschwerden Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörung, Gefäßverschluss, Herzrhythmusstörungen, Hyperinflammationssyndrom, Menstruationsstörung, Nervensystem-Funktionsstörung, Störung des Blutsauerstoffs, u.a. Tinitus, POTS, PEM, ME/CFS betreffen. Insbesondere sind dazu die folgenden Auskünfte zu erteilen:
Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)? 24. x.Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen? 25. y.Auskunft über den Einbau von N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen. Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt? 26. z.Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von Comirnaty tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1-Methylpseudouridin die Produktion der Spike-Proteine im gesamten Körper?
TatbestandDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Erteilung von Auskünften nach einer Impfung wegen vermeintlicher Impfschäden. Ferner begehrt sie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und sonstige immaterielle Schäden der Klägerin, die aus der Impfung resultieren.
Die Beklagte ist die Herstellerin und Vertreiberin des Impfstoffs mit der Bezeichnung Comirnaty (BNT162b2), welcher nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur ("EMA"9 am 21.12.2020 auf der Grundlage von Art. 14a der VO (EG) Nr. 726/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 von der Europäischen Kommission am 21.12.2020 bedingt als Impfstoff gegen das SARS Cov2-Virus (nachfolgend: Coronavirus) zugelassen wurde und am 10.10.2022 eine Standardzulassung erhielt.
Die Klägerin (geb. am xx.xx.1975) ließ sich am 01.07.2021 (Charge FE6975) und am 12.08.2021 (Charge 1D020A) mit dem Impfstoff Comirnaty impfen.
Die Klägerin behauptet, sie sei vor der zweiten Impfung am 12.08.2021 gesund gewesen. Unter Vorerkrankungen haben sie nicht gelitten. Infolge der Impfung vom 12.08.2021 habe sie folgende gesundheitliche Schäden erlitten: Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörung, Gefäßverschluss, Herzrhythmusstörungen, Hyperinflammationssyndrom, Menstruationsstörung, Nervensystem-Funktionsstörung, Störung des Blutsauerstoffs, Tinnitus, POTS, PEM und ME/CFS, chronische Gastritis, Migräne, Hypothyreose, rezidivierende Rückenbeschwerden (Lumbalsyndrom), leichte depressive Episode und generalisierte Angststörung, zudem Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Lumbago. Zudem sei sie pflegebedürftig nach Pflegegrad 2. Diese Erkrankungen würde dazu führen, dass sie bis heute unter neurologischen Ausfallerscheinungen der gesamten linken Körperhälfte von Kopf bis Fuß (Impfseite) leide, ferner unter Appetitlosigkeit, starker Berührungsempfindlichkeit, starkem Brennen und Wundschmerzgefühl an den Innenseiten der Oberschenkel, angespannter Muskulatur in den Beinen, Gelenkschmerzen in den Knien, ständigem Druck in der Leistengegend, Schmerzen in den Hüftgelenken und Beckenknochen beidseits, Taubheits- und Schweregefühlen in den Beinen, Dauerschmerzen beim Liegen, Gehen und Sitzen sowie zusätzlich intensiveren Schmerzattacken, Fatigue-Syndrom, Lichtempfindlichkeit, Kälteschüben über Stunden, Speiseröhrenkrämpfen, Juckreiz, Adrenalinschüben, erhöhter Herzfrequenz bei geringer Belastung, Gangstörung, Schwindel, Sehstörungen, Konzentrationsstörung, Wortfindungsstörung, rheumaähnlichen Schmerzen in den Fingergelenken und Füßen, Tinnitus beidseitig und extremen Schlafstörungen (keine Tiefschlafphase).
Die Impfung habe bei ihr zu einer gestörten Interferonkommunikation geführt, was von renommierten Wissenschaftlern auch als "V-Aids" bezeichnet werde und als "Post-Vac-Syndrom" bekannt sei. Insofern schalte der Impfstoff der Beklagten das Immunsystem aus. Anders als in der Öffentlichkeit kommuniziert, sei die Lipidhülle von vornherein so ausgesucht und produziert worden, dass die Partikel nicht an der Injektionsstelle im Muskel verbleiben, sondern die mRNa in die "zentrale Schaltstelle" der Immunantwort (die dendritischen Zellen in den Lymphknoten) transportieren. Daneben könne der Impfstoff "Turbokrebs" auslösen. Die verwendeten Lipidnanopartikel seien toxisch und zu klein. Es seien Sequenzen mehrerer HI-Viren verbaut worden. Wegen des weiteren Vortrages zu etwaigen schädlichen Wirkungen wird auf die Schriftsätze der Klägerseite Bezug genommen.
Der streitgegenständliche Impfstoff weise ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. So fehle es bereits an überhaupt einem medizinisch nachgewiesenen Nutzen, da der Impfstoff weder wirksam vor der Übertragung und einer Infektion noch vor schweren Verläufen schütze, insbesondere nicht mit einer Wirksamkeit von 95 %. Zudem habe keine Notwendigkeit für eine Behandlung bestanden bzw. es habe alternative Behandlungsmethoden gegeben, wie etwa verschreibungsfreie Medikamente und auch Chlordioxidlösung oder Intervectim. Die erheblichen Risiken würden sich bereits aus der bloßen Zahl der Verdachtsmeldungen ergeben.
Faktisch liege keine Zulassung für den Impfstoff vor, da er sich wesentlich von dem unterscheide, welcher Gegenstand der Präklinik und der klinischen Phasen 1 und 2 gewesen sei. Insgesamt würden erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung vorliegen. Im Übrigen habe das Zulassungsverfahren nicht den einzuhaltenden Standards entsprochen, da die Qualitätsanforderungen reduziert und trotzdem nicht eingehalten worden seien.
Es fehle an einer den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation und Gebrauchsinformation. Die Beklagte habe nicht ausreichend über etwaige Nebenwirkungen aufgeklärt sowie darüber, dass der Impfstoff zunächst nur über eine bedingte Zulassung verfügte. Es sei eine zu hohe Dosierung empfohlen worden.
Die Beklagte habe von alledem und insbesondere den schädlichen Wirkungen des Impfstoffes Kenntnis besessen, u.a. aus dem Abschlussgutachten zu den Tierversuchen und der verpflichtenden regelmäßigen Risikobeurteilung. Gleichwohl habe sie den Impfstoff zum Zwecke der eigenen Gewinnmaximierung weiter vertrieben und auf dem Markt belassen und hierbei gesundheitliche Schäden zumindest in Kauf genommen. Die Beklagte habe auch Studien manipuliert. Dies sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen.
Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist lediglich der auf Auskunft gemäß § 84a AMG gerichtete Klageantrag der Klägerin (Klageantrag zu 4.).
Im Wege der Auskunftsklage beantragt die Klägerin zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft zu erteilen über die ihr im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen der Chargen mit den Nummern FE6975 und 1D020A sowie über sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs "Comirnaty" von Bedeutung sein können, soweit diese die dargelegten Beschwerden Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörung, Gefäßverschluss, Herzrhythmusstörungen, Hyperinflammationssyndrom, Menstruationsstörung, Nervensystem-Funktionsstörung, Störung des Blutsauerstoffs, u.a. Tinitus, POTS, PEM, ME/CFS betreffen. Insbesondere sind dazu die folgenden Auskünfte zu erteilen:
Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)? 24. x.Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen? 25. y.Auskunft über den Einbau von N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen. Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt? 26. z.Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von Comirnaty tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1-Methylpseudouridin die Produktion der Spike-Proteine im gesamten Körper?
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin geschilderten Beeinträchtigungen vorliegen. Jedenfalls seien sie nicht auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführen.
Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffs sei positiv. Die Impfung schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung. Schwere Verläufe einer potentiell tödlichen Infektion würden vermieden. Gleichzeitig seien die Risiken gering. Sonst wäre die Zulassung nicht erteilt worden, was nach einem ordnungsgemäßen Durchlaufen des Zulassungsverfahrens geschehen sei. Die laufende und engmaschige Überwachung des Impfstoffs durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Beklagte selber habe keine belastbaren Anhaltspunkte ergebe, die das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis in Zweifel ziehen könnten. Die Wirksamkeit von 95 % sei zutreffend ermittelt worden.
Auch die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten stets dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen und u.a. Hinweise auf schwere allergische Reaktionen und die Möglichkeit bisher unbekannter Impfreaktionen enthalten. Jedenfalls wäre eine Unrichtigkeit nicht kausal für die Impfentscheidung der Klägerin gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeI.
Eine Entscheidung über den Auskunftsantrag durch Teilurteil ist zulässig, § 301 ZPO.
Werden - wie hier - ein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG und ein Schadensersatzanspruch gemäß § 84 AMG im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht, darf über den Auskunftsanspruch vorab durch Teilurteil entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, juris Rn. 14; OLG Bamberg, U.v. 08.04.2024, 4 U 15/23 e, juris Rn. 15). Zwar besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Fragen des Auskunftsverfahrens im Verfahren nach § 84 Abs. 1 AMG anders beurteilt werden. Dies muss aber hingenommen werden. Denn könnte über das Auskunftsbegehren nicht bereits vorab durch Teilurteil entschieden werden, könnten die gesetzgeberischen Ziele einer prozessualen Chancengleichheit und der beweisrechtlichen Besserstellung des Geschädigten für seinen Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG nicht verwirklicht werden (BeckOGK/Franzki , Stand 01.01.2026, § 84a AMG Rn. 44 - m.w.N.).
II.
Die Auskunftsklage ist auch zulässig. Insbesondere besteht in Bezug auf die begehrte Auskunft ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Denn der Auskunftsanspruch des § 84a Abs. 1 dient nicht der Ermittlung eines noch nicht hinreichend bestimmten Leistungsbegehrens, sondern ist darauf gerichtet, der Klägerin sonstige Informationen zur Rechtsverfolgung zu verschaffen, insbesondere um ihre Beweissituation zu verbessern. Der Auskunftsanspruch kann unabhängig vom Haftungsanspruch nach § 84 im Wege der Leistungsklage verfolgt werden (BeckOGK/Franzki , Stand 01.01.2026, § 84a AMG Rn. 43 - m.w.N.).
III.
Die Auskunftsklage ist begründet.
Der Klägerin steht hinsichtlich der beantragten Auskunft aus § 84a Abs. 1 S. 1 AMG ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.
Gemäß § 84a Abs. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmen Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können, § 84a Abs. 1 S. 2 AMG.
Zur Begründung des Auskunftsanspruchs muss der Anspruchsteller gemäß § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht (BGH, U.v. 09.03.2026, VI ZR 335/24 - Pressemitteilung Nr. 045/2026 vom 09.03.2026).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 84a Abs. 1 S. 1 AMG hier vor. Aus den von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen ergeben sich (Indiz-)Tatsachen, die es plausibel erscheinen lassen, dass die von der Klägerin nach der Impfung geklagten Beschwerden auf die Impfung zurückzuführen sind. Denn aus den eingereichten Krankenunterlagen ergibt sich, dass bei der Klägerin im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vom 12.08.2021 erhebliche gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind.
Ausweislich der als Anlage K91 vorgelegten Versichertenauskunft der Krankenkasse stellte sich die Klägerin am 23.08.2021, mithin ca. 1 1/2 Wochen nach der Impfung vom 12.08.2021, bei ihrer Hausärztin S. R. vor. Diese diagnostizierte (u.a.) Neurasthenie, Gastroenteritis, Schmerzen in den Extremitäten, abnorme Gewichtsabnahme, Übelkeit und Erbrechen, und Myalgie. Dieser Zustand verbesserte sich in der Folgezeit insbesondere in Bezug auf die Neurasthenie, die vielseitigen Schmerzen, die Myalgien in den Beinen und den schlechten Allgemeinzustand nicht. Vielmehr fanden im zeitlichen Zusammenhang stationäre Klinikaufenthalte der Klägerin zur näheren Abklärung und Behandlung ebendieser Beschwerden statt. So wurden ausweislich des Entlassungsberichts der UEK A. vom 27.09.2021 betreffend einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 16.09.2021 bis zum 23.09.2021 zur umfassenden internistischen Differentialdiagnostik bei der Klägerin ein Fatigue-Syndrom und eine Gewichtsabnahme bei Verdacht auf unerwünschte Arzneimittelwirkung nach Corona-Impfung diagnostiziert (Anlagenkonvolut K03; Bl. 177 ff. AB Klägerin). Anlässlich eines stationären Aufenthalts der Klägerin im N.-Krankenhaus S. im Zeitraum vom 18.10.2021 bis zum 28.10.2021 zur neurologischen Abklärung der Beschwerden wurden eine funikuläre Myelose, eine Gangstörung, ein neuropathisches Schmerzsyndrom sowie eine manifeste Hypovitaminose B12 diagnostiziert (Anlagenkonvolut K03; Bl. 144 ff. Anlagenband Klägerin). Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts des Rehabilitationszentrums O. GmbH vom 20.12.2021 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin im Zeitraum vom 19.11.2021 bis zum 10.12.2021 (Anlagenkonvolut K03; Bl. 156 ff. Anlagenband Klägerin) fand dort eine Behandlung der im Klinikum S. festgestellten funikulären Myelose mit Gangstörung und neuropatischem Schmerzsyndrom bei B12-Hypovitaminose statt.
Zwar hat die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung keine Krankenunterlagen - vor allem solche der Hausarztpraxis - aus der Zeit vor den beiden Impfungen vorgelegt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs als unschlüssig anzusehen wäre. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich weder aus den von der Klägerin vorgelegten Krankenunterlagen aus der Zeit nach den hier streitgegenständlichen Impfungen, noch aus der (als Anlage K91) vorgelegten Versichertenauskunft der Krankenkasse der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2016 bis August 2021 eindeutige Hinweise auf relevante Vorerkrankungen der Klägerin ergeben. Zwar ergibt sich aus der Versichertenauskunft - worauf die Beklagte zutreffend hinweist -, dass die Klägerin bereits vor den Corona-Impfungen, nämlich jedenfalls seit dem Jahr 2016 unter Zyklusstörungen (Oligomenorrhoe) litt. Zudem wurde bei der Klägerin im Jahr 2017 einmalig (durch die Hausärztin) eine supraventrikuläre Tachykardie diagnostiziert. Hinweise darauf, dass die Klägerin bereits vor den Impfungen unter den nunmehr von ihr geklagten Hauptbeschwerden, nämlich einer funikulären Myelose mit Gangstörung und neuropathischem Schmerzsyndrom mit Dauerschmerzen sowie einer extremen Berührungsempfindlichkeit, litt, liegen jedoch nicht vor. Auch aus den Berichten der zahlreichen Kliniken und ärztlichen Einrichtungen, in denen sich die Klägerin wegen ihrer Beschwerden vorstellte (Klinikum A., Klinikum S., MVZ L., Klinikum St. G., Uni-Klinik M., Marien Hospital H.) ergeben sich keinerlei Hinweise auf relevante Vorerkrankungen; hiervon wäre nach Ansicht der Kammer aber auszugehen gewesen, wenn die Klägerin bereits vor der Impfung unter diesen Beschwerden gelitten hätte.
Die Auskunft ist auch erforderlich i.S.v. § 84a Abs. 1 S. 1, 2. HS AMG, da die Möglichkeit besteht, dass die begehrte Auskunft der Feststellung eines Schadensersatzanspruches dienen kann. Die Erforderlichkeit der Auskunft kann insbesondere fehlen, wenn unabhängig von der Auskunft eine Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist (BGH, U.v. 12.05.2015, VI ZR 328/11, juris Rn. 26).
Die arzneimittelrechtliche Zulassung des Impfstoffs schließt eine mögliche Haftung der Beklagten nicht aus. Die Zulassungsentscheidung führt nicht zu einer dauerhaften Haftungsfreistellung. Vielmehr kann eine Haftung dann in Betracht kommen, wenn sich nach der Zulassungsentscheidung neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu einer anderen Zulassungsentscheidung Anlass gegeben hätten. Dies kann der Fall sein, wenn nach dieser Zulassung bekannt wird, dass die schädigenden Wirkungen häufiger auftreten, gewichtiger sind oder in anderer Ausprägung auftreten, als bei der Zulassungsentscheidung angenommen (BeckOGK/Franzki , 01.01.2026, § 84 AMG Rn. 83).
Auch das von der Beklagten angeführte positive Nutzen-Risiko-Verhältnis führt nicht zu einem Haftungsausschluss. Die arzneimittelrechtliche Zulassung des Impfstoffs ist zwar ein Indiz für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde des Gerichts kann der Beweis dafür aber nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden. Eine solche Beweisaufnahme kann aber nicht im Verfahren über den Auskunftsanspruch vorweggenommen werden. Dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs als prozessualem Hilfsanspruch steht es entgegen, mit der Entscheidung bis zum Ergebnis einer Beweisaufnahme in der Hauptsache abzuwarten (LG Ravensburg, Teilurteil unbekannten Datums, 2 O 137/23 - vorgelegt als Anlage mit Schriftsatz vom 06.01.2026; Bl. 6660 ff. Anlagenband Klägerin).
Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG umfasst alle relevanten Wirkungen und Erkenntnisse, die dem Arzneimittelhersteller bekannt sind. Er ist nicht auf solche Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie entsprechende Verdachtsfälle beschränkt, die auf das konkrete Krankheitsbild der Klägerin bezogen sind (BGH, U.v. 09.03.2026, VI ZR 335/24). Aus diesem Grund kann an dieser Stelle offen bleiben, ob und inwiefern auch die von der Klägerin geklagten Menstruationsbeschwerden, unter denen sie ausweislich der Versichertenauskunft auch schon vor den streitgegenständlichen Impfungen litt, plausibel auf die Impfungen zurückgeführt werden können.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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